2003-P013b Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation
Änderungen der Ursprungsversion: 2012, 2005.
Das ist die Ursprungsversion dieser Kodierrichtlinie.
Bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur
- Behandlung einer Komplikation
- Durchführung einer Rezidivtherapie
- Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet
ist zunächst zu prüfen, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operationsgebietes im OPS-301 durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann, wie z.B.:
5-289.1 | Operative Blutstillung nach Tonsillektomie |
5-340.30 | Rethorakotomie, Blutstillung |
Gibt es keinen spezifischen Kode, dann ist die durchgeführte Operation zusammen mit einem Zusatzkode, wie z.B.
5-379.5 | Reoperation an Herz und Perikard |
5-559.3 | Revisionsoperation an der Niere |
5-983 | Reoperation |
für die Reoperation anzugeben (siehe Beispiel 1).
Für die Herz- und Nierenchirurgie gibt es eigene Kodes für eine Reoperation, die im OPS-301 als eigenständige Kodes ausgewiesen sind, aber im allgemeinen wie Zusatzkodes verwendet werden. Bei Bypass-Reoperationen (siehe DKR 0908a Koronararterienbypass) und bei anderen Reoperationen am Herzen (siehe DKR 0909a Revision oder Reoperation) ist grundsätzlich zu den spezifischen Operationskodes der Kode 5-379.5 Reoperation an Herz und Perikard anzugeben (siehe Beispiel 2).
Beispiel 1
5-609.0 | Behandlung einer Prostatablutung, transurethral |
5-983 | Reoperation |
Beispiel 2
5-352.00 | Wechsel eines Xenotransplantates der Aortenklappe durch Kunstprothese |
5-379.5 | Reoperation an Herz und Perikard |