2003-0202b Komplikationen im Zusammenhang mit Neubildungen

Diese Kodierrichtlinie wurde 2005 gestrichen.

0202b Komplikationen im Zusammenhang mit Neubildungen

Wenn ein Patient sich mit einem Symptom vorstellt und während des stationären Aufenthaltes die zugrundeliegende Erkrankung erkannt wird, ist die zugrundeliegende Erkrankung als Hauptdiagnose zu kodieren ohne Kodierung des Symptoms (s.a. DKR 1801a Befunde und Symptome).

Beispiel 1

Ein Patient wird mit Kopfschmerzen, Unwohlsein und Schwindel stationär aufgenommen. Die CT-Diagnostik lässt einen großen, mehrere Bereiche überlappenden malignen Gehirntumor erkennen.

Hauptdiagnose: C71.8 Bösartige Neubildung des Gehirns, mehrere Teilbereiche überlappend
Nebendiagnose(n): keine

Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben.

Beispiel 2

Ein Patient, bei dem drei Monate vorher ein großer, mehrere Bereiche überlappender maligner Gehirntumor diagnostiziert wurde, wird wegen rezidivierender Krampfanfälle aufgenommen. Es werden nur die Krampfanfälle behandelt.

Hauptdiagnose: R56.8 Sonstige und nicht näher bezeichnete Krämpfe
Nebendiagnose(n): C71.8 Bösartige Neubildung des Gehirns, mehrere Teilbereiche überlappend

Beispiel 3

Ein Patient mit bekannten Metastasen der Wirbelsäule bei Prostatakarzinom wird mit einer pathologischen Kompressionsfraktur im Lumbalbereich aufgenommen. Es wird ausschließlich die Wirbelkörperkompression behandelt.

Hauptdiagnose: C79.5† Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes
Nebendiagnose(n): M49.56* Wirbelkörperkompression bei anderenorts klassifizierten Krankheiten, Lumbalbereich
C61 Bösartige Neubildung der Prostata

Es ist zu beachten, dass z.B. eine Anämie bei Neubildungen (Tumoranämie) mit einer Kreuz-Stern-Kombination kodiert wird und daher die Neubildung entsprechend der Vereinbarungen zur Kodierung von Ätiologie und Manifestation (s.a. DKR D012a Mehrfachkodierung) an erster Stelle eingegeben werden muss.

Es ist zu beachten, dass eine Tumorkachexie mit R64 Kachexie kodiert wird. Das Exklusivum bei R64 „Kachexie durch bösartige Neubildung (C80)“ ist nicht anzuwenden. Es wird in der nächsten Version der ICD-10-SGB-V gestrichen.

Siehe auch DKR 1806a Schmerzdiagnosen und Schmerzbehandlungsverfahren zur Information bezüglich der Kodierung therapierefraktärer Schmerzen aufgrund eines Malignoms.