2005-0211d Chemotherapie bei Neubildungen

Diese Kodierrichtlinie wurde 2008 gelöscht und z. T. in Kodierrichtlinie 0201f integriert.

Kleine Änderungen der Version: 2006

Änderungen der Ursprungsversion: 2004, sowie in diesem Jahr.

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0211d Chemotherapie bei Neubildungen
Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Chemotherapie zur Behandlung von Neubildungen, unabhängig von der Applikationsform.

Diagnosen

Bei Patienten, die zur Chemotherapie aufgenommen werden, ist als Hauptdiagnose das Malignom zu kodieren, das mit der Chemotherapie behandelt wird.

War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002d Hauptdiagnose zu wählen.

Der Kode Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung ist nicht zu kodieren.

Prozeduren

Die Anwendung von Chemotherapie ist mit den entsprechenden Kodes aus

8–54
Zytostatische Chemotherapie

zu verschlüsseln.

Beispiel 1

Ein Patient mit Prostatakarzinom wird zur Tages-Chemotherapie aufgenommen. Es wird eine nicht komplexe Chemotherapie durchgeführt. Die Entlassung erfolgt am selben Tag.

Hauptdiagnose: C61 Bösartige Neubildung der Prostata
Prozedur(en): 8-542 Zytostatische Chemotherapie, nicht komplexe Chemotherapie

Kombinierte Strahlen- und Chemotherapie

Diagnosen

Als Hauptdiagnose bei Patienten, die zur kombinierten Strahlen- und Chemotherapie aufgenommen werden, ist das Malignom zu verschlüsseln.

Der Kode

Z51.82 Kombinierte Strahlen- und Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung

ist nicht anzugeben.

Prozeduren

Für die durchgeführten Maßnahmen ist/sind der/die passende(n) Kode(s) aus

8-52 Strahlentherapie

oder

8-53 Nuklearmedizinische Therapie

anzugeben, und zwar so oft, wie diese Prozeduren während des Aufenthaltes durchgeführt wurden, sowie der zutreffende Kode aus

8-54 Zytostatische Chemotherapie.

Zur Chemotherapie bei Kaposi-Sarkom s.a. „Chemotherapie bei HIV-Krankheit (AIDS)“ in DKR 0101d HIV/AIDS.