2004-0211c Chemotherapie bei Neubildungen

Diese Kodierrichtlinie wurde 2008 gelöscht und z. T. in Kodierrichtlinie 0201f integriert.

Kleine Änderungen der Version: 2006

Änderungen der Ursprungsversion: 2005, sowie in diesem Jahr.

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0211c Chemotherapie bei Neubildungen

Definition

Als Chemotherapie bezeichnet man die Behandlung mit Medikamenten wie Antibiotika, Virostatika, Zytostatika oder zytotoxischen Substanzen. Obwohl der Begriff in diesem weiten Sinn gebraucht werden kann, bezeichnet man im klinischen Sprachgebrauch damit vor allem die Behandlung von Malignomen mit zytotoxischen Substanzen. Doch auch bei vielen anderen Erkrankungen, wie z.B. HIV/AIDS, wird eine Chemotherapie durchgeführt. (siehe DKR 0101c HIV/AIDS)

Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Chemotherapie zur Behandlung von Neubildungen, unabhängig von der Applikationsform.

Kodierung

Diagnosen

Bei Patienten, die zur Chemotherapie aufgenommen werden, ist als Hauptdiagnose das Malignom zu kodieren, das mit der Chemotherapie behandelt wird.

War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002c Hauptdiagnose zu wählen.

Der Kode Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung ist (unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes) nicht als Hauptdiagnose zu kodieren.

Prozeduren

Die Anwendung von Chemotherapie ist mit den entsprechenden Kodes aus

8–54 Zytostatische Chemotherapie bei Neubildungen

zu verschlüsseln (zur Auswahl der Kodes und Häufigkeit der Verschlüsselung siehe Hinweise im OPS-301 Version 2004).

Beispiel 1

Ein Patient mit Prostatakarzinom wird zur Tages-Chemotherapie aufgenommen. Es wird eine nicht komplexe Chemotherapie durchgeführt. Die Entlassung erfolgt am selben Tag.

Hauptdiagnose: C61 Bösartige Neubildung der Prostata
Prozedur(en): 8-542 Zytostatische Chemotherapie bei Neubildungen, nicht komplexe Chemotherapie

Kombinierte Strahlen- und Chemotherapie

Diagnosen

Als Hauptdiagnose bei Patienten, die zur kombinierten Strahlen- und Chemotherapie aufgenommen werden, ist das Malignom zu verschlüsseln.

Die Kodes

Z51.0 Strahlentherapie-Sitzung,
Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung und
Z51.82 Kombinierte Strahlen- und Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung

sind nicht als Hauptdiagnose anzugeben, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes.

Prozeduren

Für die durchgeführten Maßnahmen ist/sind der/die passende(n) Kode(s) aus

8-52 Strahlentherapie

anzugeben, und zwar so oft, wie diese Prozeduren während des Aufenthaltes durchgeführt wurde, sowie der zutreffende Kode aus

8-54 Zytostatische Chemotherapie bei Neubildungen.

(Zur Auswahl der Kodes und Häufigkeit der Verschlüsselung siehe Hinweise im OPS-301 Version 2004.)

Zur Chemotherapie bei Kaposi-Sarkom s.a. „Chemotherapie bei HIV-Infektion“ in DKR 0101c HIV/AIDS.