2005-1916a Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen
Änderungen der Ursprungsversion: 2012, 2006
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
1916a Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen
Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung, Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung und bei Nebenwirkungen verordneter Medikamente, die in Verbindung mit einer Eigenmedikation eingenommen werden.
Vergiftungen sind in den Kategorien
T36–T50 | Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen |
und
T51–T65 | Toxische Wirkung von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen |
klassifiziert. Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.
Zusätzlich zum Kode für die Vergiftung ist ein Kode zu verwenden, um eine signifikante Manifestation anzugeben (z.B. Koma, Arrhythmie).
Beispiel 1
Ein Patient wird im Koma aufgrund einer Kodeinüberdosis aufgenommen.
Hauptdiagnose: | T40.2 | Vergiftung durch Betäubungsmittel und Psychodysleptika [Halluzinogene], sonstige Opioide |
Nebendiagnose(n): | R40.2 | Koma, nicht näher bezeichnet |
Die Ausnahme von dieser Regel ist die Insulinüberdosierung, bei der ein Kode aus E10–E14 (vierte Stelle „.0“ für Diabetes mellitus mit Koma) zuerst anzugeben ist und der Kode für die Vergiftung (T38.3 Vergiftung durch Insulin und orale blutzuckersenkende Arzneimittel [Antidiabetika]) als eine Nebendiagnose (siehe DKR 0401d Diabetes mellitus).