2005-P009a Allgemeinanästhesie
Diese Version der Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
Kleine Änderungen der Version: 2008
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
P009a Anästhesie
Die Kodierung der Allgemeinanästhesie mit einem Kode aus 8-90 sollte sich auf Ausnahmesituationen beschränken. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Schockpatienten, Kleinkinder oder nicht kooperative Patienten eine Allgemeinanästhesie erhalten, damit eine diagnostische oder therapeutische Prozedur durchgeführt werden kann, die normalerweise ohne Allgemeinanästhesie erbracht wird.
Gibt es einen Kode für die durchgeführte Prozedur, so ist dieser zusammen mit einem Kode aus 8-90 für die Allgemeinanästhesie anzugeben (siehe Beispiel 1). Gibt es keinen Kode für die durchgeführte Prozedur, so ist der Kode aus 8-90 für Allgemeinanästhesie alleine anzugeben.
Beispiel 1
Ein Kleinkind wird zur Abklärung eines Verdachtes auf Hirntumor aufgenommen. Es wird ein Kernspintomogramm des Schädels unter Narkose durchgeführt.
3-820 | Magnetresonanztomographie des Schädels mit Kontrastmittel |
8-900 | Intravenöse Anästhesie |