2004-1906a Offene Verletzungen mit Gefäß-, Nerven- und Sehnenbeteiligung

Diese Kodierrichtlinie wurde 2005 gestrichen.

1906a Offene Verletzungen mit Gefäß-, Nerven- und Sehnenbeteiligung

Im Falle von Verletzungen, die Gefäß-, Nerven- und Sehnenschäden einschließen, ist folgendermaßen zu kodieren:

Liegt eine Verletzung mit Gefäßschaden vor, hängt die Reihenfolge der Kodes davon ab, ob der Verlust der betroffenen Gliedmaße droht. Ist dies der Fall, so ist bei einer Verletzung mit Schädigung von Arterie und Nerv

  • zuerst die arterielle Verletzung,
  • danach die Verletzung des Nervs,
  • danach ggf. eine Verletzung der Sehnen,
  • schließlich die Fleischwunde anzugeben.

In Fällen, bei denen trotz einer Nerven- und Arterienschädigung der Verlust von Gliedmaßen unwahrscheinlich ist, ist die Reihenfolge der Kodierung je nach der Schwere der jeweiligen Schäden festzulegen.