2004-0211c Chemotherapie bei Neubildungen
Diese Kodierrichtlinie wurde 2008 gelöscht und z. T. in Kodierrichtlinie 0201f integriert.
Kleine Änderungen der Version: 2006
Änderungen der Ursprungsversion: 2005, sowie in diesem Jahr.
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
0211c Chemotherapie bei Neubildungen
Definition
Als Chemotherapie bezeichnet man die Behandlung mit Medikamenten wie Antibiotika, Virostatika, Zytostatika oder zytotoxischen Substanzen. Obwohl der Begriff in diesem weiten Sinn gebraucht werden kann, bezeichnet man im klinischen Sprachgebrauch damit vor allem die Behandlung von Malignomen mit zytotoxischen Substanzen. Doch auch bei vielen anderen Erkrankungen, wie z.B. HIV/AIDS, wird eine Chemotherapie durchgeführt. (siehe DKR 0101c HIV/AIDS)
Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Chemotherapie zur Behandlung von Neubildungen, unabhängig von der Applikationsform.
Kodierung
Diagnosen
Bei Patienten, die zur Chemotherapie aufgenommen werden, ist als Hauptdiagnose das Malignom zu kodieren, das mit der Chemotherapie behandelt wird.
War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002c Hauptdiagnose zu wählen.
Der Kode Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung ist (unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes) nicht als Hauptdiagnose zu kodieren.
Prozeduren
Die Anwendung von Chemotherapie ist mit den entsprechenden Kodes aus
8–54 | Zytostatische Chemotherapie bei Neubildungen |
zu verschlüsseln (zur Auswahl der Kodes und Häufigkeit der Verschlüsselung siehe Hinweise im OPS-301 Version 2004).
Beispiel 1
Ein Patient mit Prostatakarzinom wird zur Tages-Chemotherapie aufgenommen. Es wird eine nicht komplexe Chemotherapie durchgeführt. Die Entlassung erfolgt am selben Tag.
Hauptdiagnose: | C61 | Bösartige Neubildung der Prostata |
Prozedur(en): | 8-542 | Zytostatische Chemotherapie bei Neubildungen, nicht komplexe Chemotherapie |
Kombinierte Strahlen- und Chemotherapie
Diagnosen
Als Hauptdiagnose bei Patienten, die zur kombinierten Strahlen- und Chemotherapie aufgenommen werden, ist das Malignom zu verschlüsseln.
Die Kodes
Z51.0 | Strahlentherapie-Sitzung, |
Z51.1 | Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung und |
Z51.82 | Kombinierte Strahlen- und Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung |
sind nicht als Hauptdiagnose anzugeben, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes.
Prozeduren
Für die durchgeführten Maßnahmen ist/sind der/die passende(n) Kode(s) aus
8-52 | Strahlentherapie |
anzugeben, und zwar so oft, wie diese Prozeduren während des Aufenthaltes durchgeführt wurde, sowie der zutreffende Kode aus
8-54 | Zytostatische Chemotherapie bei Neubildungen. |
(Zur Auswahl der Kodes und Häufigkeit der Verschlüsselung siehe Hinweise im OPS-301 Version 2004.)
Zur Chemotherapie bei Kaposi-Sarkom s.a. „Chemotherapie bei HIV-Infektion“ in DKR 0101c HIV/AIDS.