2006-0211d Chemotherapie bei Neubildungen
Diese Kodierrichtlinie wurde 2008 gelöscht und z. T. in Kodierrichtlinie 0201f integriert.
Kleine Änderungen der Version: In diesem Jahr.
Änderungen der Ursprungsversion: 2005, 2004
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
0211d Chemotherapie bei Neubildungen
Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Chemotherapie zur Behandlung von Neubildungen, unabhängig von der Applikationsform.
Diagnosen
Bei Patienten, die zur Chemotherapie aufgenommen werden, ist als Hauptdiagnose das Malignom zu kodieren, das mit der Chemotherapie behandelt wird.
War der Aufnahmegrund weder die maligne Erkrankung noch die Chemotherapie, so ist die Hauptdiagnose gemäß DKR D002 Hauptdiagnose zu wählen.
Der Kode Z51.1 Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung ist nicht zu kodieren.
Prozeduren
Die Anwendung von Chemotherapie ist mit den entsprechenden Kodes aus
8–54 | Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie |
zu verschlüsseln.
Beispiel 1
Ein Patient mit Prostatakarzinom wird zur Tages-Chemotherapie aufgenommen. Es wird eine nicht komplexe Chemotherapie durchgeführt. Die Entlassung erfolgt am selben Tag.
Hauptdiagnose: | C61 | Bösartige Neubildung der Prostata |
Prozedur(en): | 8-542 | Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie, nicht komplexe Chemotherapie |
Kombinierte Strahlen- und Chemotherapie
Diagnosen
Als Hauptdiagnose bei Patienten, die zur kombinierten Strahlen- und Chemotherapie aufgenommen werden, ist das Malignom zu verschlüsseln.
Der Kode
Z51.82 | Kombinierte Strahlen- und Chemotherapiesitzung wegen bösartiger Neubildung |
ist nicht anzugeben.
Prozeduren
Für die durchgeführten Maßnahmen ist/sind der/die passende(n) Kode(s) aus
8-52 | Strahlentherapie |
oder
8-53 | Nuklearmedizinische Therapie |
anzugeben, und zwar so oft, wie diese Prozeduren während des Aufenthaltes durchgeführt wurden, sowie der zutreffende Kode aus
8-54 | Zytostatische Chemotherapie, Immuntherapie und antiretrovirale Therapie. |