2005-0601d Schlaganfall

Kleine Änderungen der Version: 2004

Änderungen der Ursprungsversion: 2010, 2006, sowie in diesem Jahr.

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0601d Schlaganfall

1. Akuter Schlaganfall
„Schlaganfall“ ist ein unspezifischer Begriff. Es sollte möglichst spezifisch kodiert werden, zum Beispiel mit Kodes aus

Subarachnoidalblutung (I60.–),
Intrazerebrale Blutung (I61.–) oder
Hirninfarkt (I63.–).

Solange der Patient eine fortgesetzte Behandlung des akuten Schlaganfalls und der unmittelbaren Folgen (Defizite) erhält, ist ein Kode aus den Kategorien I60–I64 (Zerebrovaskuläre Krankheiten) mit den jeweils passenden Kodes für die Defizite (z.B. Hemiplegie, Aphasie, Hemianopsie, Neglect …) zuzuweisen.

Beispiel 1

Ein Patient erleidet einen Hirninfarkt mit schlaffer Hemiplegie und Aphasie und wird zur stationären Behandlung aufgenommen.

Hauptdiagnose: I63.3 Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien
Nebendiagnose(n): G81.0 Schlaffe Hemiparese und Hemiplegie
R47.0 Aphasie

Es werden der Hirninfarkt als Hauptdiagnose und sämtliche auftretende Funktionsstörungen als Nebendiagnosen kodiert.

2. „Alter Schlaganfall“

Der Patient hat die Anamnese eines Schlaganfalls mit gegenwärtig bestehenden neurologischen Ausfällen. In diesem Fall werden die neurologischen Ausfälle (z.B. Hemiplegie, Aphasie, Hemianopsie, Neglect…) und danach ein Kode aus

I69.– Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit

zugewiesen.

Beispiel 2

Ein Patient wurde zur Exzision eines Basalioms am Kanthus des Augenlides aufgenommen. Die Untersuchung ließ eine residuale spastische Hemiparese als Folge eines früheren Schlaganfalls erkennen. Eine Behandlung der residualen Hemiparese fand während des Krankenhausaufenthaltes nicht statt, sie verursachte jedoch erhöhten Pflegeaufwand.

Hauptdiagnose: C44.1 Sonstige bösartige Neubildungen der Haut, Haut des Augenlides, einschließlich Kanthus
Nebendiagnose(n): G81.1 Spastische Hemiparese und Hemiplegie
I69.4 Folgen eines Schlaganfalls, nicht als Blutung oder Infarkt bezeichnet

Anmerkung:
Es ist zu beachten, dass bei einem Schlaganfall Dysphagie, Urin- und Stuhl-Inkontinenz nur dann kodiert werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (siehe auch DKR 1804d Inkontinenz).

Dysphagie (R13.–) ist nur zu kodieren, wenn z.B. eine Magensonde zur enteralen Ernährungnotwendig ist oder eine Behandlung der Dysphagie mehr als 7 Kalendertage nach Auftreten des Schlaganfalls erforderlich ist.