2011-0215h Lymphom
Kleine Änderungen der Ursprungsversion: 2010
Änderungen der Ursprungsversion: 2009, 2007, 2005
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
0215h Lymphom
Lymphomen, die als „extranodal“ ausgewiesen werden oder die sich in einem anderen Gebiet als den Lymphdrüsen befinden (z.B. das MALT-Lymphom des Magens), ist der entsprechende Kode aus den Kategorien C81 bis C88 zuzuweisen.
Ein Lymphom wird, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Gebiete, nicht als metastatisch betrachtet.
Bei Lymphomen sind die folgenden Kodes nicht zuzuordnen:
C77.– | Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten |
C78.– | Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane |
C79.0 | Sekundäre bösartige Neubildung der Niere und des Nierenbeckens |
C79.1 | Sekundäre bösartige Neubildung der Harnblase sowie sonstiger und nicht näher bezeichneter Harnorgane |
C79.2 | Sekundäre bösartige Neubildung der Haut |
C79.4 | Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Nervensystems |
C79.6 | Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars |
C79.7 | Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere |
C79.8- | Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Lokalisationen |
C79.9 | Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher bezeichneter Lokalisation |
Für die Verschlüsselung einer Knochenbeteiligung bei malignen Lymphomen ist
C79.5 | Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes Knochen(mark)herde bei malignen Lymphomen (Zustände klassifizierbar unter C81–C88) |
anzugeben.
Soll das Vorliegen eines Befalls der Hirnhäute oder des Gehirns bei Neoplasien des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer
C79.3 | Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute |
zu verwenden.