2013-0208c Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie
Diese Version der Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
Änderungen der Ursprungsversion: 2004
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
0208c Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie
Die Kodes
C88.– | Bösartige immunoproliferative Krankheiten, |
C90.– | Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen und |
C91–C95 | Leukämie |
stellen zur Verschlüsselung des Remissionsstatus an fünfter Stelle
0 | Ohne Angabe einer kompletten Remission oder |
1 | In kompletter Remission |
zur Verfügung.
Hierbei ist zu beachten:
.x0 | Ohne Angabe einer kompletten Remission |
Ohne Angabe einer Remission In partieller Remission |
ist zuzuweisen,
– wenn es sich um das erste Auftreten und die Erstdiagnose der Erkrankung handelt,
– wenn keine Remission vorliegt oder trotz eines Rückgangs der Krankheitserscheinungen die Erkrankung nach wie vor existiert (partielle Remission),
oder
– wenn der Remissionsstatus nicht bekannt ist
.x1 In kompletter Remission
ist zuzuweisen,
wenn es sich um eine komplette Remission handelt, d.h. keine Anzeichen oder Symptome eines Malignoms nachweisbar sind.
Zur Kodierung von bösartigen Neubildungen in der Eigenanamnese siehe DKR 0209 Malignom in der Eigenanamnese.
Für Leukämien mit einem Kode aus C91–C95, die auf eine Standard-Induktionstherapie refraktär sind, ist die zusätzliche Schlüsselnummer
C95.8! | Leukämie, refraktär auf Standard-Induktionstherapie |
anzugeben.