2004-0208c Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie

Diese Version der Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.

Änderungen der Ursprungsversion: In diesem Jahr.

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003


0208c Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie

Diese Richtlinie soll die korrekte Kodierung an fünfter Stelle („in kompletter Remission“ oder „ohne Angabe einer kompletten Remission“) bei den Kategorien

C88.– Bösartige immunoproliferative Krankheiten,
C90.– Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen und
C91–C95 Leukämie

erleichtern.

Ebenso dient sie als Anleitung bei der Unterscheidung zwischen den Begriffen „in Remission“ und „in der Eigenanamnese“ in Bezug auf diese Erkrankungen.

Ein „Anamnese-Kode“ kann dann zugewiesen werden, wenn man von einer definitiven Heilung ausgehen kann. Wann dies bei einem Patienten möglich ist, hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. Da die Feststellung eigentlich nur retrospektiv möglich ist, wird die Unterscheidung eher „klinisch“ auf der Basis einer fortgesetzten Behandlung des Malignoms als nach einem festgelegten Zeitrahmen getroffen.

Die Kodes

C88.– Bösartige immunoproliferative Krankheiten
C90.– Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen
C91.- Lymphatische Leukämie
C92.– Myeloische Leukämie
C93.– Monozytenleukämie
C94.- Sonstige Leukämien näher bezeichnete Zelltyps
C95.- Leukämie nicht näher bezeichneten Zelltyps

stellen zur Verschlüsselung des Remissionsstatus an fünfter Stelle

0 Ohne Angabe einer kompletten Remission oder
1 In kompletter Remission

zur Verfügung.

Hierbei ist zu beachten:

.x0 Ohne Angabe einer kompletten Remission
Ohne Angabe einer Remission
In partieller Remission

ist zuzuweisen,
– wenn es sich um das erste Auftreten und die Erstdiagnose der Erkrankung handelt,
– wenn keine Remission vorliegt oder trotz eines Rückgangs der Krankheitserscheinungen die Erkrankung nach wie vor existiert (partielle Remission),
oder
– wenn der Remissionsstatus nicht bekannt ist

.x1 In kompletter Remission

ist zuzuweisen,

wenn es sich um eine komplette Remission handelt, d.h. keine Anzeichen oder Symptome eines Malignoms nachweisbar sind.

Für Leukämien mit einem Kode aus C91–C95, die auf eine Standard-Induktionstherapie refraktär sind, ist die zusätzliche Schlüsselnummer

C95.8! Leukämie, refraktär auf Standard-Induktionstherapie

anzugeben.

Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese

In Fällen, in denen eine komplette Remission vorliegt und der Patient in keiner Weise bezüglich des Malignoms oder der Nebeneffekte therapiert wird, ist ein Kode für die „Anamnese eines Malignoms“ zuzuweisen, sofern dies den Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt erhöht (s.a. DKR D003b Nebendiagnosen und DKR 0209a Malignom in der Eigenanamnese). Die möglichen „Anamnese“-Kodes für maligne immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie sind:

Z85.6 Leukämie in der Eigenanamnese
Z85.7 Andere bösartige Neubildung des lymphatischen, blutbildenden oder verwandten Gewebes in der Eigenanamnese