2003-P014a Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden

Kleine Änderungen der Version: 2010, 2008

Änderungen der Ursprungsversion: 2006, 2005

Das ist die Ursprungsversion dieser Kodierrichtlinie.


P014a Prozeduren, die normalerweise nicht verschlüsselt werden

Prozeduren, die routinemäßig bei den meisten Patienten und/oder mehrfach während eines Krankenhausaufenthaltes durchgeführt werden, werden nicht verschlüsselt, da sich der Aufwand für diese Prozeduren in der Diagnose oder in den anderen angewendeten Prozeduren widerspiegelt (siehe Beispiel 1). Sie wurden aus diesem Grunde auch nicht in den OPS-301 aufgenommen. Diese sollen auch nicht mit den Resteklassen „Andere …“ verschlüsselt werden (s.a. DKR P003a Hinweise und formale Vereinbarungen für die Benutzung des OPS-301).

Tabelle 1: Beispiele für nicht kodierbare Prozeduren

  • Gipsverbände mit Ausnahme aufwändiger Gipsverbände (8-310)
  • Verbände, außer bei Verbrennungen
  • Kardioplegie
  • Kardiotokographie (CTG)
  • Medikamentöse Therapie mit folgenden Ausnahmen:
    – bei Neugeborenen
    – nicht-antibiotische Chemotherapie
  • Echokardiographie
  • Ruhe-EKG
  • Langzeit-EKG
  • Belastungs-EKG
  • 24-Stunden-Blutdruckmessung
  • Legen einer Magensonde
  • Legen eines transurethralen Blasenkatheters
  • Subkutane Medikamentengabe, z. B. Heparin
  • Blutentnahme
  • Aufnahme- und Kontrolluntersuchung
  • Visite
  • Konsiliaruntersuchung
  • Konventionelle Röntgenuntersuchungen, inklusive Mammographie
  • Lungenfunktionstest mit Ausnahme der Ganzkörperplethysmographie (1-710), der CO-Diffusionskapazität (1-711) und der Spiroergometrie (1-712)
  • Blutgasanalyse in Ruhe
  • Atemgasanalyse
  • Sonographien

Beispiel 1

  • Eine Röntgenaufnahme und ein Gipsverband sind bei der Diagnose einer Radius-Fraktur (Colles) üblich.
  • Die intravenöse Gabe von Antibiotika wird bei der Diagnose einer Sepsis erwartet.
  • Die Kardioplegie gehört zu einem herzchirurgischen Eingriff.

Es handelt sich also um Standardmaßnahmen bei bestimmten Diagnosen und Prozeduren, deren gesonderte Kodierung deshalb nicht erforderlich ist.

Verfahren, die sich bei der Entwicklung der DRGs doch als gruppierungsrelevant herausstellen sollten, werden im Rahmen der Pflege des OPS-301 und der Kodierrichtlinien berücksichtigt.