2003-0208a Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie
Änderungen der Ursprungsversion: 2004
Das ist die Ursprungsversion dieser Kodierrichtlinie.
0208a Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie
Diese Richtlinie soll die korrekte Kodierung an fünfter Stelle („in Remission“ oder „ohne Angabe einer Remission“) bei den Kategorien
C88.– | Bösartige immunoproliferative Krankheiten, |
C90.– | Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen und |
C91–C95 | Leukämie |
erleichtern.
Ebenso dient sie als Anleitung bei der Unterscheidung zwischen den Begriffen „in Remission“ und „in der Eigenanamnese“ in Bezug auf diese Erkrankungen.
Ein „Anamnese-Kode“ kann dann zugewiesen werden, wenn man von einer definitiven Heilung ausgehen kann. Wann dies bei einem Patienten möglich ist, hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. Da die Feststellung eigentlich nur retrospektiv möglich ist, wird die Unterscheidung eher „klinisch“ auf der Basis einer fortgesetzten Behandlung des Malignoms als nach einem festgelegten Zeitrahmen getroffen.
Die Kodes
C88.– | Bösartige immunoproliferative Krankheiten |
C90.– | Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen |
C91.- | Lymphatische Leukämie |
C92.– | Myeloische Leukämie |
C93.– | Monozytenleukämie |
C94.- | Sonstige Leukämien näher bezeichnete Zelltyps |
C95.- | Leukämie nicht näher bezeichneten Zelltyps |
stellen zur Verschlüsselung des Remissionsstatus an fünfter Stelle
0 | Ohne Angabe einer kompletten Remission oder |
1 | In kompletter Remission |
zur Verfügung.
Hierbei ist zu beachten:
.x0 | Ohne Angabe einer Remission |
ist zuzuweisen,
– wenn es sich um das erste Auftreten und die Erstdiagnose der Erkrankung handelt,
– wenn keine Remission vorliegt oder trotz eines Rückgangs der Krankheitserscheinungen die Erkrankung nach wie vor existiert (partielle Remission),
oder
– wenn der Remissionsstatus nicht bekannt ist
.x1 In Remission
ist zuzuweisen,
wenn es sich um eine komplette Remission handelt, d.h. keine Anzeichen oder Symptome eines Malignoms nachweisbar sind.
Z85.- | Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese |
In Fällen, in denen eine komplette Remission vorliegt und der Patient in keiner Weise bezüglich des Malignoms oder der Nebeneffekte therapiert wird, ist ein Kode für die „Anamnese eines Malignoms“ zuzuweisen, sofern dies den Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt erhöht (s.a. DKR D003b Nebendiagnosen und DKR 0209a Malignom in der Eigenanamnese). Die möglichen „Anamnese“-Kodes für maligne immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie sind:
Z85.6 | Leukämie in der Eigenanamnese |
Z85.7 | Andere bösartige Neubildung des lymphatischen, blutbildenden oder verwandten Gewebes in der Eigenanamnese |