2021-0208c Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie

  • Diese Version der Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
  • Änderungen der Ursprungsversion: 2004
  • Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0208c Remission bei malignen immunoproliferativen Erkrankungen und Leukämie

Die Kodes

C88.– Bösartige immunoproliferative Krankheiten,
C90.– Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen und
C91–C95 Leukämie

stellen zur Verschlüsselung des Remissionsstatus an fünfter Stelle

0 Ohne Angabe einer kompletten Remission oder
1 In kompletter Remission

zur Verfügung.

Hierbei ist zu beachten:

.x0 Ohne Angabe einer kompletten Remission
Ohne Angabe einer Remission
In partieller Remission

ist zuzuweisen,

– wenn es sich um das erste Auftreten und die Erstdiagnose der Erkrankung handelt, – wenn keine Remission vorliegt oder trotz eines Rückgangs der Krankheitserscheinungen die Erkrankung nach wie vor existiert (partielle Remission), oder – wenn der Remissionsstatus nicht bekannt ist

.x1 In kompletter Remission

ist zuzuweisen,

wenn es sich um eine komplette Remission handelt, d.h. keine Anzeichen oder Symptome eines Malignoms nachweisbar sind.

Zur Kodierung von bösartigen Neubildungen in der Eigenanamnese siehe DKR 0209 Malignom in der Eigenanamnese.

Für Leukämien mit einem Kode aus C91–C95, die auf eine Standard-Induktionstherapie refraktär sind, ist die zusätzliche Schlüsselnummer

C95.8! Leukämie, refraktär auf Standard-Induktionstherapie

anzugeben.