2005-0215d Lymphom

Kleine Änderungen der Ursprungsversion: 2010

Änderungen der Ursprungsversion: 2009, 2007, sowie in diesem Jahr.

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003


0215d Lymphom

Lymphomen, die als „extranodal“ ausgewiesen werden oder die sich in einem anderen Gebiet als den Lymphdrüsen befinden (z.B. das MALT-Lymphom des Magens) , ist der entsprechende Kode aus den Kategorien C81 bis C88 zuzuweisen.

Ein Lymphom wird, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Gebiete, nicht als metastatisch betrachtet.

Bei Lymphomen sind die folgenden Kodes nicht zuzuordnen:

C77.– Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten
C78.– Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane
C79.0 Sekundäre bösartige Neubildung der Niere und des Nierenbeckens
C79.1 Sekundäre bösartige Neubildung der Harnblase sowie sonstiger und nicht näher bezeichneter Harnorgane
C79.2 Sekundäre bösartige Neubildung der Haut
C79.3 Sekundäre bösartige Neubildung des Gehirns und der Hirnhäute
C79.4 Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Nervensystems
C79.6 Sekundäre bösartige Neubildung des Ovars
C79.7 Sekundäre bösartige Neubildung der Nebenniere
C79.8- Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Lokalisationen

Für die Verschlüsselung einer Knochenbeteiligung bei malignen Lymphomen ist

C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes
Inkl.: Knochen(mark)herde bei malignen Lymphomen

anzugeben.