2021-0903n Herzstillstand

  • Diese Version dieser Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
  • Änderungen dieser Kodierrichtlinie: 2015
  • Kleine Anpassungen: 2008
  • Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

0903n Herzstillstand

Herzstillstand oder Herz- und Atemstillstand (I46.– Herzstillstand) sind nur zu kodieren, wenn Wiederbelebungsmaßnahmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme (z.B. präklinisch durch den Notarzt) oder während des stationären Aufenthaltes ergriffen werden, unabhängig vom Ergebnis für den Patienten.

Der Herzstillstand (I46.– Herzstillstand) ist nicht als Hauptdiagnose anzugeben, wenn die zugrunde liegende Ursache bekannt ist.

Bei Reanimation durch das Krankenhaus im Rahmen eines Herzstillstandes ist außerdem

8-771 Kardiale oder kardiopulmonale Reanimation

zuzuweisen.