2021-P013k Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation

  • Diese Version der Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
  • Änderungen der Ursprungsversion: 2012, 2005, 2012.
  • Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003

P013k Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation

Bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur

  • Behandlung einer Komplikation
  • Durchführung einer Rezidivtherapie
  • Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet

ist zunächst zu prüfen, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operationsgebietes im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann, wie z.B.:

5-289.1 Operative Blutstillung nach Tonsillektomie
5-821.12 Wechsel einer Femurkopfprothese in Totalendoprothese, nicht zementiert

 

Gibt es keinen spezifischen Kode, dann ist die durchgeführte Operation zusammen mit einem Kode, wie z.B.

5-349.6 Reoperation an Lunge, Bronchus, Brustwand, Pleura, Mediastinum oder Zwerchfell
5-379.5 Reoperation an Herz und Perikard
5-559.3 Revisionsoperation an der Niere
5-749.0 Resectio
5-983 Reoperation

für die Reoperation anzugeben (siehe Beispiel 1 und 2).

In einigen Kapiteln des OPS gibt es eigene Kodes für eine Reoperation, die als eigenständige Kodes ausgewiesen sind, aber im Allgemeinen wie Zusatzkodes verwendet werden (siehe DKR 0909 Revisionen oder Reoperationen an Herz und Perikard).

Beispiel 1

5-062.8 Andere partielle Schilddrüsenresektion: subtotale Resektion
5-983 Reoperation

 

Beispiel 2

5-340.d Thorakoskopie zur Hämatomausräumung
5-349.6 Reoperation an Lunge, Bronchus, Brustwand, Pleura, Mediastinum oder Zwerchfell