2003-P013b Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation

Änderungen der Ursprungsversion: 2012, 2005.

Das ist die Ursprungsversion dieser Kodierrichtlinie.

P013b Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation

Bei der Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur

  • Behandlung einer Komplikation
  • Durchführung einer Rezidivtherapie
  • Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet

ist zunächst zu prüfen, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung des Operationsgebietes im OPS-301 durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann, wie z.B.:

5-289.1 Operative Blutstillung nach Tonsillektomie
5-340.30 Rethorakotomie, Blutstillung

Gibt es keinen spezifischen Kode, dann ist die durchgeführte Operation zusammen mit einem Zusatzkode, wie z.B.

5-379.5 Reoperation an Herz und Perikard
5-559.3 Revisionsoperation an der Niere
5-983 Reoperation

für die Reoperation anzugeben (siehe Beispiel 1).

Für die Herz- und Nierenchirurgie gibt es eigene Kodes für eine Reoperation, die im OPS-301 als eigenständige Kodes ausgewiesen sind, aber im allgemeinen wie Zusatzkodes verwendet werden. Bei Bypass-Reoperationen (siehe DKR 0908a Koronararterienbypass) und bei anderen Reoperationen am Herzen (siehe DKR 0909a Revision oder Reoperation) ist grundsätzlich zu den spezifischen Operationskodes der Kode 5-379.5 Reoperation an Herz und Perikard anzugeben (siehe Beispiel 2).

Beispiel 1

5-609.0 Behandlung einer Prostatablutung, transurethral
5-983 Reoperation

Beispiel 2

5-352.00 Wechsel eines Xenotransplantates der Aortenklappe durch Kunstprothese
5-379.5 Reoperation an Herz und Perikard