2022-0913u Tachyarrythmia absoluta

  • Diese Version dieser Kodierrichtlinie ist bis jetzt aktuell.
  • Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: In diesem Jahr

 

0913u Tachyarrythmia absoluta

Entscheidung des Schlichtungsausschusses zu der KDE 338, veröffentlicht am 19.08.2020

Frage: Ein Patient wird vom Notarzt wegen neu aufgetretener Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern eingewiesen. Es erfolgt eine frequenzregulierende Therapie und der Patient wird antikoaguliert. Kann neben der Hauptdiagnose I48.10 Vorhofflattern und Vorhofflimmern, Vorhofflimmern, paroxysmal I47.1 Paroxysmale Tachykardie, Supraventrikuläre Tachykardie zusätzlich als Nebendiagnose kodiert werden?

Entscheidung: Eine Tachyarrhythmia absoluta aufgrund von Vorhofflimmern ist mit dem zutreffenden Kode aus I48.- Vorhofflimmern und Vorhofflattern zu kodieren. Der Kode I47.1 Supraventrikuläre Tachykardie ist für die Tachyarrhythmia absoluta bei Vorhofflimmern nicht zusätzlich zu kodieren.