Erläuterungen der Selbstverwaltung

Stand: 21.10.2021

DKR 1001u – Maschinelle Beatmung (DKR ab Version 2020)
Erläuterungen der Selbstverwaltung

1.

Frage:
Worauf beziehen sich die Begriffe „Aufnahme, Entlassung, Verlegung“ bei der Berechnung der Dauer der Beatmung?

Antwort:
Die Begriffe beziehen sich auf die stationäre Aufnahme in das oder die Entlassung aus dem behandelnden Krankenhaus sowie auf die Verlegung in eine andere Einrichtung oder ein anderes Krankenhaus.

2.

Frage:
In dem Beispiel 1 erfolgt eine Beatmung des Patienten mit einer Druckdifferenz > 6 mbar. Die allgemeine Regelung sieht hingegen eine Druckdifferenz zwischen Inspiration und Exspiration von mind. 6 mbar vor. Warum ist in dem Beispiel keine Druckdifferenz ≥ 6 mbar aufgeführt?

Antwort:
Das Beispiel dient der Erläuterung der abstrakten Regel. Da sich ein Beispiel auf einen konkreten Patienten bezieht, ist es nicht möglich, gleichzeitig = 6 mbar
oder > 6 mbar beatmet zu werden. Insofern ist die Angabe im Beispiel korrekt.

3.

Frage:
Können an Tagen, an denen die Beatmung und hiermit verbunden der intensivmedizinische Versorgungsbedarf erst im Laufe eines beliebigen Tages nach dem Tag der stationären Aufnahme beginnt oder an einem beliebigen Tag vor der Entlassung bzw. der Verlegung aus dem Krankenhaus beendet wird (jeweils ggf. mit Wechsel der behandelnden Abteilung verbunden), Beatmungsstunden ≥ 8 Stunden auf 24 Stunden anzurechnende Beatmungsdauer für den Kalendertag aufgerundet werden?

Antwort:
Wenn ein Patient mindestens 8 Stunden gemäß der Definition in DKR 1001 beatmet und während dieser Zeit intensivmedizinisch versorgt wird, werden 24 Beatmungsstunden für den Kalendertag berechnet, dies gilt auch für Tage mit interner Verlegung des Patienten.

4.

Frage:
Worauf beziehen sich die Altersangaben in der Kodierrichtlinie?

Antwort:
Gemäß Abschnitt 1 § 1 Abs. 6 Satz 4 der FPV ist das Alter am Tag der stationären Aufnahme in das Krankenhaus zu Grunde zu legen.

5.

Frage:
Können an dem Tag, an dem die Beatmung zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und die Operation/Beatmung erst im Laufe eines beliebigen Tages nach dem Tag der stationären Aufnahme beginnt, die Beatmungsstunden am Operationstag bei ≥ 8 Stunden Beatmung auf 24 Stunden anzurechnende Beatmungsdauer für diesen Kalendertag aufgerundet werden?

Antwort:
Wenn ein Patient im Laufe eines beliebigen Tages nach der stationären Aufnahme (nicht am Tag der Aufnahme, der Entlassung oder am Tag der Verlegung in ein anderes Krankenhaus) mindestens 8 Stunden gemäß der Definition in DKR 1001 während einer Operation und daran anschließend beatmet wird, werden insgesamt 24 Beatmungsstunden für diesen Kalendertag berechnet, wenn folgende Regelung der DKR 1001 zur Berücksichtigung von Beatmungsstunden, die im Rahmen einer Operation begonnen wurden, erfüllt ist:

„Wenn die Maschinelle Beatmung jedoch zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und länger als 24 Stunden dauert, dann zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit.“

Diese in der DKR zuletzt genannten 24 Beatmungsstunden stellen die Voraussetzung zur Anrechnung von Beatmungsstunden, die im Rahmen einer Operation begonnen wurden, dar. Diese „vorausgesetzten“ 24 Stunden ergeben sich aus der Beatmungszeit während und im Anschluss an die Operation und können nicht aus der grundlegenden Regelung zur Aufrechnung von ≥ 8 Beatmungsstunden auf 24 Stunden an einem Kalendertag gemäß DKR 1001 ermittelt werden.