3.04.02.02 Tagesfälle

“Weisheitszahnurteil”: Bundessozialgericht B 3 KR 4/03 R vom 04.03.2004 – Bei operativen Behandlungen entscheidet der Behandlungsplan

https://www.medcontroller.de/judgements/bundessozialgericht-b-3-kr-403-r/

 

“Verlegungsurteil”: Bundessozialgericht B 3 KR 17/06 R –

https://www.medcontroller.de/judgements/bundessozialgericht-b-3-kr-1706-r/

 

Artikel über medizinische Notwendigkeit und Definition einer vollstationären Behandlung

https://www.medcontroller.de/catalogs/manual-fallabrechnung-fallprufung/2012-2/fallprufung/gesetze/notwendigkeit-und-definition-krankenhausbehandlung/

Bundessozialgericht: Wenn ein Patient zur OP aufgenommen wird und wegen eines nicht eingestellen Hypertonus noch am gleichen Tag wieder geht, ist das nicht eine vorstationäre Behandlung zur Klärung des stationären Behandlungsbedarfs, sondern bleibt eine stationäre Behandlung. Der Behandlungsplan wurde lediglich während des ersten Tages geändert.

https://www.medcontroller.de/judgements/bundessozialgericht-b-3-kr-1104-r/

 

Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 24.03.2011, Az. L 5 KR 50/10 (bestellt)

Wenn sich eine Krankenhausbehandlung nach dem ärztlichen Behandlungsplan nicht über Tag und Nacht erstreckt und diese auch nicht auf einer Intensivstation durchgeführt wurde, folgt daraus nicht der zwingende Gegenschluss, dass es sich bei einer nicht-operativen stationären Behandlung um eine ambulante Behandlung handelt. Eine 1931 geborene Patientin mit einer bekannten akuten myeloischen Leukämie (AML) stellte sich zwei Tage nach einer Transfusion von Blut und Blutplättchen mit petechialen Einblutungen im Gesicht und an den Beinen in dem klagenden Krankenhaus vor. Damit bestand der Verdacht einer durch Alloantikörper induzierten Thrombozytopenie und damit einhergehend, als lebensbedrohliche Komplikation der Thrombozytopenie, das Risiko von Organblutungen (z.B. in das Gehirn). Bei dieser Verdachtsdiagnose sind zwingend Laboruntersuchungen durchzuführen, die wegen der Eilbedürftigkeit nur in einem Krankenhaus zeitnah möglich sind. Zudem ist wegen der schweren Grunderkrankung und der möglichen Komplikationen die Überwachung und Behandlung durch Spezialisten erforderlich.

 

Seit dem unglücklichen BSG-Urteil vom März 2004 pochen die Kostenträger kritiklos auf die Übernachtung als Kriterium für eine stationäre Behandlung.

Das bedeutet eine Umstellung bei mancher Behandlungsplanung (z. B. gibt es keine stationäre Adenotomie mehr).

Wir müssen aber nicht sklavisch der Interpretation der Kostenträger folgen!

 

Begründungen:

Behandlungsplan umfasst keine Übernachtung (der Fall beim BSG).

Patient wird innerhalb von Stunden verlegt.

Der Patient verstirbt.

Der Patient verlässt das Haus gegen ärztlichen Rat.

Neue Erkenntnisse erlauben eine vorzeitige Entlassung.

Der Fall wird mit einer Tages-DRG abgerechnet

 

Zusammenfassung:

Entscheidend ist der Behandlungsplan.

Keine Rolle spielen:

Der Patient kam nicht mehr aus dem Schockraum heraus

Tatsächliche Verweildauer

Erbringung von mehr oder weniger komplizierter Prozeduren

Wenn der Patient eigentlich über Nacht hätte bleiben sollen, kann eine stationäre Leistung abgerechnet werden.