3.04.01.04 Prozeduren

Die Kodierung von Prozeduren löst in der Regel weniger Streit aus, als die Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen. Die meisten Operationen und diagnostischen Eingriffe sind relativ klar definiert und eine Ungenauigkeit bei der Verschlüsselung ändert meist nicht den Abrechnungsbetrag.

Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen, zu denen insbesondere die Komplexbehandlungen inklusive PKMS zählen. Hier ist die Prozedur im OPS derart aufwendig definiert, dass es viele “offenen Flanken” für eine unwohlwollende Prüfung gibt.

“Monokausale Kodierung” von Prozeduren

Ein Prinzip sollte hier im allgemeinen Teil besprochen werden: Prozeduren sollen “monokausal” kodiert werden (ein fürchterlich hässlicher und in der Bedeutung auch falscher Begriff, aber naja…). Dieses Prinzip können Sie in die Kodierichtlinien (P003) nachlesen: Informationsgehalt eines Einzelkodes[quote]Grundprinzip des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode (monokausale Kodierung). Das bedeutet: jeder Einzelkode enthält normalerweise alle Informationen für eine Prozedur mit allen notwendigen Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, die eigentliche Operation, Naht, usw.[/quote]

Gemeint ist hier, dass man eine Operation nicht “Schritt-für-Schritt” kodieren soll. Etwas eleganter steht das eigentlich schon in der Kodierrichtlinie  P001 beschrieben. Dieses Thema ist eigentlich banal, wenn da nicht ein BSG-Urteil wäre (B 3 KR 15/07  R vom 18.09.2008), das den Begriff “monokausal” aufgreift. In diesem Urteil geht es um ein Haus, dass für Herzkatheter bei Patienten, die Thrombozytenaggregationshemmer nahmen, in der Regel keine Arterienpunktion durchführte, sondern einen “Zugang nach Sones”. Dabei wird eine Arterietomie (also operatives Einlegen des Katheters) durchgeführt. Kodiert hatte das Haus das neben der Koronarangiographie mit 5-399.3 (Andere Operationen an Blutgefäßen: Operative Einführung eines Katheters in eine Arterie) und 5.388.12 (Naht von Blutgefäßen: Arterien Schulter und Oberarm: Arteria brachialis). Die Kasse weigerte sich die Änderung der DRG durch diese Prozeduren zu akzeptieren.

Das BSG nimmt ausführlich Stellung dazu, sagt aber im Wesentlichen, dass die Arteriotomie hier der Zugang zum OP-Gebiet darstellt. Die DKR P001 sagt dazu: [quote]Normalerweise ist eine Prozedur vollständig mit all ihren Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, Naht, usw., in einem Kode abgebildet (siehe Beispiel 1 und 2). Abweichungen davon sind in den Hinweisen beschrieben.[/quote] Dadher sieht das Sozialgericht den Zugang nach Sones mit seinen Prozeduren als nicht kodierfähig an.

Diese Argumentation ist wichtig, weil der MDK seit diesem Urteil gerne die “Monokausalität” ins Feld führt, um komplexe Operationen, die aus mehrere Komponenten bestanden, auf einen Kodie einzudampfen. Das ist nicht zulässig: Das Urteil handelt von den Zugangsweg. Das war das entscheidende!