3.02.07 Verjährung

Verjährung von KrankenhausrechnungenDie Verjährung von Krankenhausrechnungen ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, und zwar durch eine Reihe von Bestimmungen. Alleine für die Hemmung der Verjährung (und das interessiert uns vor Allem) gibt es 11 Paragraphen.

Grundlage: Die kurze sozialrechtliche Verjährung

§45 SGB I legt die Verjährungsfrist im Sozialrecht fest: Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in der die Forderung entstanden ist. Rechenregel: Die Forderung verjährt am 31.12. des Jahres der Rechnungslegung +4. Außerdem wird hier klargestellt, dass die Regelungen des BGB gelten. Ist eine Rechnung (oder eine Rückforderung seitens der Kasse) erst einmal verjährt, dann kann man sie nicht mehr einfordern: Das Geld ist verloren.

Hemmung der Verjährung

Eine Verjährung kann “gehemmt” werden. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für eine gewisse Zeit  unterbrochen ist. Wenn der Grund für die Hemmung wegfällt, läuft die Frist wieder weiter. Sie fängt aber in der Regel nicht “von vorne an”. Die Verjährung von Krankenhausrechnungen kann durch eine Reihe von Gründen gehemmt (oder auch eben nicht gehemmt) werden. Welche Regeln aus dem BGB genau gelten und welche nicht, hat das BSG in einer Reihe von Urteilen beschrieben. Einige Beispiele: B 1 KR 59/12 R, B 1 KR 71/12 R und B 1 KR 61/12 R vom 17.12.2013, B 3 KR 30/12 R und B 3 KR 31/12 R vom 19.09.2013. Der erste Senat des Bundessozialgerichts wiederholt immer den Grundsatz, dass eine Hemmung der Verjährung einsetzt, wenn der Gläubiger unmissverständlich klarmacht, dass er seine Forderung weiter durchsetzen will und nicht aufgibt. Das ist eine wichtige Feststellung, weil es dadurch einen größeren Ermessensspielraum gibt, als man vielleicht vermuten würde. Zitat: [quote style=”boxed”]Allen Hemmungstatbeständen ist gemeinsam, dass der Gläubiger dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden.[/quote]

Verjährung von Krankenhausrechnungen: Die Regelungen im Einzeln

 Gerichtsverfahren

Die bekannteste Möglichkeit, eine Verjährung zu hemmen, ist Klage beim Sozialgericht zu erheben. Das funktioniert immer: Ist die Klageschrift bei Gericht eingegangen, dann läuft die Verjährungsfrist nicht weiter. [hr]

 Schlichtungsverfahren

Wenn es denn tatsächlich mal Schlichtungsausschüsse geben wird, müssen viele Streitigkeiten zwischen Kassen und Krankenhäusern zunächst dort geschlichtet werden. Der erste Senat des BSG bestätigt: Sobald der Antrag eingereicht ist, ist die Verjährung gehemmt. Rechtsgrund: §204 Abs. (1) Nr 4 BGB – “Güteantrag”. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. [hr]

 MDK-Prüfung

Das BGB kennt ein so genanntes “vereinbartes Begutachtungsverfahren” (§204 Abs. (1) Nr 8 BGB ), das die Verjährung hemmt. Von Kassenseite wird die MDK-Prüfung gerne als ein solches Begutachtungsverfahren gesehen. Das wird vom BSG (1. und 3. Senat) verneint. Das MDK-Verfahren ist zwar eine Begutachtung, sie ist aber keineswegs vereinbart. Sie wird dem Krankenhaus vielmehr aufgezwungen. Auch ist das MDK-Verfahren kein “Beweisverfahren” oder “schiedsrichterliches Verfahren” (§204 Abs. (1) Nr 7 und 11 BGB ), sondern lediglich eine Beratung.

Auch wenn der Kostenträger den MDK (oder analog den SMD) nicht einsetzt (z. B. private Kassen), dann hemmt eine Fallprüfung an sich die Verjährung nicht. Erst wenn die Kasse eine Rückforderung (oder eine Rechnungskürzung) geltend macht und das begründet, kann die Verjährung durch Ihren Einstieg in Verhandlungen gehemmt werden (siehe den Unterkopf “Verhandlungen”).[hr]

 “Verhandlungen”

Hier lauert die Gefahr! Laut §203 BGB hemmen “Verhandlungen” die Verjährung. Laut BSG ist dieser Begriff, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH, weit auszulegen. Es genügt bei Streitigkeiten über Krankenhausleistungsrechnungen, wenn die Kasse klarstellt, was aus ihrer Sicht streitig ist und warum. Sobald die Parteien darauf eingehen und sich inhaltlich über Forderung oder ihre Begründung austauschen, ist die Verjährung gehemmt. Also bestehen schwebende Verhandlungen schon dann, wenn Sie sich gegen Forderungen wehren. Dafür ist es nicht erforderlich, dass Sie Entgegenkommen signalisieren! Eine Hemmung der Verjährung können Sie nur verhindern, indem Sie sofort und klar ausdrücken, dass Sie nicht verhandlungsbereit sind. Ohne inhaltliche Begründungen versteht sich. Vielleicht (ist aber nicht geklärt) reicht es auch, wenn Sie insgesamt schweigen.

Sie können Verhandlungen bezüglich der Verjährungshemmung beenden, indem Sie Ihrem Gegenüber klarmachen, dass Sie nicht weiter verhandlungsbereit sind und danach zur Sache auch nichts mehr äußern. Die Verjährung endet frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen. [hr]

 Aufrechnung durch die Kasse

Für Krankenhäuser ist die Verrechnung durch die Kasse bei Verjährungsfragen von Bedeutung. Unseres Wissens gibt es zur Thematik noch keine höchstrichterlichen Urteile. Wenn die Kasse die Forderung zunächst beglichen hat, später aber einen Streitbetrag gegen andere Rechnungen für andere Behandlungsfälle aufrechnet, wie verjährt dann eine Forderung des Krankenhauses gegen die Kasse?

Grundsätzlich ist dann nicht mehr die ursprüngliche Rechnungslegung maßgeblich, sondern die Rechnungslegung in den Fällen, gegen die verrechnet wurde. Das heißt in der Praxis Folgendes: Sie legen beispielsweise im Jahr 2014 eine Rechnung, die zunächst bezahlt wird. Später verrechnet die Kasse einen Streitbetrag gegen eine andere Rechnung aus 2015. Die Forderung gegen die Kasse verjährt dann erst am 31.12.2019 und nicht schon ein Jahr früher.[hr]

Wann endet die Verjährung nach einer Hemmung?

Stellen Sie sich vor: Sie haben eine Forderung, die am 31.12.2015 verjähren sollte. Allerdings war die Verjährung für 100 Tage gehemmt. Wann ist die Forderung denn nun verjährt? Doch noch 2015? Am 31.12.2016? Oder 100 Tage nach dem 31.12.2015?

Die Antwort ist: 100 Tage nach dem 31.12.2015. So siehts aus!

In einer Nussschale

  1. Eine Forderung verjährt am 31.12. des Jahres der Rechnungslegung (oder der Verrechnung durch die Kasse) +4.
  2. Die Verjährung ist durch die Einreichung einer Klageschrift beim Gericht immer gehemmt.
  3. Die Verjährung ist auch gehemmt, wenn eine Partei den Schlichtungsausschuss anruft. Die Hemmung endet dann sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens.
  4. Verhandlungen mit der Kasse (nicht mit dem MDK) hemmen ebenfalls die Verjährung. Wenn die Verhandlungen beendet werden, endet die Verjährungsfrist frühestens drei Monate später.
  5. Eine Fallprüfung (mit oder ohne MDK) hemmt die Verjährung nicht.
  6. Die Zeit, währenddessen die Verjährung gehemmt war, wird am Ende der “eigentlichen” Verjährungsfrist noch hinzu gezählt.

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