3.04.04 Verlegung – Verbringung

 

Wer hat bei wem abgeschrieben?

Landesvertrag Baden-Württemberg § 7 Abs. 2

Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und er an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung). Bei der Verbringung verbleibt der Patient weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersteren Krankenhauses.

Landesvertrag Hessen § 7 Abs. 3

Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthalts auf Veranlessung des Krankenhauses zur konsiliarischen Mitbehandlung vorübergehend in ein anderes Krankenhaus verbracht wird (Verbringung). Alle im Zusammenhang mit einer Verbringung entstehenden Kosten sind allgemeine Krankenhausleistungen und im Innenverhältnis zwischen den Leistungserbringern zu regeln.

Landesvertrag Mecklenburg-Vorpommern § 6 Abs. 2 und 3

(2) Eine Verlegung liegt vor, wenn mindestens zwei Krankenhäuser die Weiterbehandlung eines Patienten realisieren, der binnen 24 Stunden nach seiner Entlassung im abgebenden Krankenhaus vom aufnehmendem Krankenhaus aus demselben Krankheitsgrund aufgenommen wird.

(3) Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn zur Mitbehandlung ein anderes Krankenhaus in Anspruch genommen wird, und der Versicherte am selben Tag, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, in das entsendende Krankenhaus zurückkehrt (Verbringung).

Landesvertrag Niedersachsen §2 Abs. 7

Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus gebracht wird und er an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt.

Landesvertrag Nordrhein-Westfalen (gekündigt aber weiterhin gültig) §5 Abs. 3

Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn zur Mitbehandlung ein anderes Krankenhaus in Anspruch genommen wird und der Patient am selben Tag, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, in das erste Krankenhaus zurückkehrt. Der Patient bleibt weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersten Krankenhauses.

Landesvertrag Rheinland-Pfalz §3 Abs. 9

Keine Verlegung liegt vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und er an demselben Tag wieder zurückkehrt (Verbringung). Bei der Verbringung verbleibt der Patient weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersten Krankenhauses.

Landesvertrag Sachsen § 8 Abs. 2

Eine Verlegung liegt vor, wenn der versicherte Patient aus den stationären Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses ausscheidet und in die stationären Abläufe des aufnehmenden Krankenhauses durch Behandlung, Unterbringung und Verpflegung integriert wird.

Landesvertrag Thüringen § 6 Abs. 3

Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient nicht aus dem Krankenhaus entlassen wurde und es sich lediglich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter handelt, d.h., den Leistungen liegt ein Auftrag zugrunde und es handelt sich um konsiliarische Leistungen (Verbringung). Alle im Zusammenhang mit einer Verbringung entstehenden Kosten sind allgemeine Krankenhausleistungen und im Innenverhältnis zwischen den Leistungserbringern zu regeln.