PrüfvV Ergänzung Übergang 2020
Hinweis: Diese Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV hatte Gültigkeit vom 01.04.2020 bis zum 31.12.2020
Ergänzungsvereinbarung
zur
Übergangsvereinbarung
zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG
vom 03.02.2016
zwischen
dem GKV-Spitzenverband, Berlin
und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
vom 02.04.2020
Präambel
Vor dem Hintergrund zu erwartender Belastungen infolge der aktuellen Situation (COVID- 19/SARS-CoV-2) vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft folgende Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung PrüfvV vom 10.12.2019. Zielstellung ist insbesondere eine Entlastung der Krankenhäuser durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sowie die daraus folgende Anpassung der Frist für die Leistungsentscheidung der Krankenkassen.
Die Vereinbarungspartner sind sich darin einig, dass wesentlich für eine Entlastung der Krankenhäuser zudem ist, dass die Begrenzung der Prüfquote auf 5 % in der Praxis von den Krankenkassen sowie vom MDK berücksichtigt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz gilt die reduzierte Prüfquote bereits für das erste Quartal 2020.
Artikel 1
Für Abrechnungsprüfungen, die ab dem 01.04.2020 eingeleitet werden, werden übergangsweise die in den folgenden Nummern 1 bis 4 genannten Fristen der PrüfvV verlängert. Dies gilt sowohl für die Überprüfung bei Patienten, die bis einschließlich 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden, als auch für die Überprüfung bei Patienten, die ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen werden.
1. | Die Frist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV wird auf 28 Wochen verlängert.
Hinweis: |
2. | Die Frist gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 PrüfvV wird auf jeweils 8 Monate verlängert.
Hinweis: |
3. | Die Frist gemäß § 8 PrüfvV wird auf 16 Monate verlängert.
Hinweis: |
4. | Die Frist nach § 10 Satz 3 PrüfvV wird auf 8 Wochen verlängert.
Hinweis: |
Artikel 2
Für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.03.2020 gegenüber dem Krankenhaus eingeleitet und noch nicht abgeschlossen wurden, gelten – unabhängig davon, ob es sich um eine Überprüfung bei Patienten handelt, die bis einschließlich 31.12.2019 oder ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden – die folgenden Nummern 1 bis 6.
1. | Für bereits eingeleitete MDK-Prüfungen kann bei Bedarf eine unkomplizierte Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage erfolgen. |
2. | Jede Unterlagenübermittlungsfrist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV, die zum 28.02.2020 noch nicht abgelaufen war, wird auf 28 Wochen verlängert. Diese Frist gilt auch für erstmalige Unterlagenanforderungen bei Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage.
Hinweis: |
3. | Für Prüfungen, für die gemäß Nummer 2 die verlängerte Unterlagenübermittlungsfrist von 28 Wochen gilt, wird die Frist gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 PrüfvV auf 8 Monate verlängert.
Hinweis: |
4. | Für Prüfungen, für die gemäß Nummer 2 die verlängerte Unterlagenübermittlungsfrist von 28 Wochen gilt, wird die Frist gemäß § 8 PrüfvV auf 16 Monate verlängert.
Hinweis: |
5. | Für Prüfungen, für die gemäß Nummer 2 die verlängerte Unterlagenübermittlungsfrist von 28 Wochen gilt, wird die Frist nach § 10 Satz 3 PrüfvV auf 8 Wochen verlängert.
Hinweis: |
6. | Für Prüfungen, für die keine verlängerte Unterlagenübermittlungsfrist nach Nummer 2 gilt, wird die Frist nach § 8 PrüfvV auf 14 Monate verlängert.
Hinweis: |
Artikel 3
Die Vereinbarungspartner befinden bis zum 15.06.2020 über das Erfordernis einer weitergehenden Verlängerung der nach Artikel 1 und 2 verlängerten Fristen. Die Vereinbarungspartner stimmen darin überein, dass bei einer weitergehenden Fristverlängerung die Verjährungsproblematik zu berücksichtigen ist.
Artikel 4
Die nachträgliche Reduzierung der Prüfquote von 12,5 % auf 5 % gemäß § 275c Absatz 2 Satz 1 SGB V i. d. F. des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes wird für
das erste Quartal 2020 durch die Krankenkassen spätestens bis zum 31.05.2020 gegenüber den Krankenhäusern realisiert.
Artikel 5
Diese Ergänzungsvereinbarung tritt zum 01.04.2020 in Kraft und gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis zum 31.12.2020 eingeleitet werden.