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Bundessozialgericht B 1 KR 20/23 R

Kernpunkte: Es geht um die persönliche Verfügbarkeit der ärztlichen Behandlungsleitung für die intensivmedizinische Komplexbehandlung 8-980 und  8-98f. „Die Behandlungsleitung trägt die fachlich-inhaltliche Verantwortung für die Versorgung des Patienten. Sie plant, koordiniert und überwacht die Leistungen und ärztlichen Tätigkeiten am Patienten.„(Hinweise…