Bundessozialgericht B 1 KR 21/20 R
Kernpunkte:
– Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nicht abrechnungsfähig für Patienten im Alter unter 60 Jahren.
– Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung braucht für Patienten zwischen 60 und 70 Jahren eine besondere Begründung, wie etwa das Vorliegen einer Demenz oder Parkinson.…