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Bundessozialgericht B 1 KR 21/20 R

Kernpunkte: – Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nicht abrechnungsfähig für Patienten im Alter unter 60 Jahren. – Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung braucht für Patienten zwischen 60 und 70 Jahren eine besondere Begründung, wie etwa das Vorliegen einer Demenz oder Parkinson.…