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Bundessozialgericht B 1 KR 10/23 R

Kernpunkte Die Aufnahme der Liposuktion als Behandlung für das Lipödem Grad III als Untersuchungs- und Behandlungsmethode, die zulasten der KKn im Rahmen der Krankenhausbehandlung angewandt werden dürfen (Anlage I KHMe-RL), ist laut BSG nichtig (RdNr 26). Zur Begründung gibt das…