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Sozialgericht Nürnberg S 21 KR 392/18

Kernpunkte: Eine Pilzpneumonie (B37.1) oder eine bakterielle Pneumonie (J15.8) dürfen bei dringendem Verdacht auch ohne Erregernachweis kodiert werden. Die Verdachtsdiagnosenregelung (DKR D008) wird auch für Nebendiagnosen angewendet. Schlagworte: Erregernachweis, Verdachtsdiagnose, Pneumonie, Candidose   Sozialgericht Nürnberg Urteil vom 25.11.2019 Aktenzeichen: S…