Landessozialgericht Sachsen L 9 KR 264/19
Kernpunkte:
Eine Keimbesiedlung eines Dekubitalulkus Grad II ist nicht als Infektion zu betrachten, wenn keine Entzündungszeichen vorliegen. Daher dürfe kein Zusatzkode B95.6! verschlüsselt werden.
„Obligat zu kodieren“ bedeute, dass eine Maßnahme gem. DKR D003 ausnahmsweise nicht erforderlich sei.
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