Bundessozialgericht B 1 KR 29/22 R
Kernpunkte:
Einer medizinisch möglichen Weiterbehandlung im eigenen Haus kommt grundsätzlich ein Vorrang gegenüber einer grundlosen Verlegung zu. (RdNr 22 und 25)
Eine Abwärtsverlegung ist erlaubt, wenn die Mittel der höheren Versorgungsstufe nicht mehr gebraucht werden und die Versorgungskapazitäten aktuell für…