Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KR 3874/17
Kernpunkte:
Die Verwendung von Z-Kodes ist nicht besonders eingeschränkt durch eine Art „Vorrang“ von anderen Kodes.
Der Kodeblock-Überschrift „Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken hinsichtlich übertragbarer Krankheiten (Z20 – Z29)“ schränkt die Verwendung der Kodes nicht auf eine Patientengruppe mit gewissen Merkmalen…