Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 1046/08 KR PKH
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 47 KR 773/08
Bayerisches Landessozialgericht L 4 B 1046/08 KR PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor dem Sozialgericht München einen Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen der Kostenerstattung in voller Höhe für eine im Landeskrankenhaus B. durchgeführte Privatbehandlung. Im Klageschreiben vom 02.08.2008 hat er gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.11.2008 abgelehnt. Grundsätzlich erhielten Versicherte von der Beklagten für die Inanspruchnahme von Sachleistungen einen Berechtigungsschein. Gegen dessen Übergabe stelle der ausländische Krankenversicherungsträger einen Behandlungsausweis oder ein Gutscheinheft u.a. für die ärztliche Behandlung und für Krankenhausbehandlung aus. Damit erfolge die Behandlung als Sachleistung. Konnte dieses Verfahren nicht eingehalten werden, könne nach Art. 34 Durchführungsverordnung 574/72 eine Kostenerstattung durch die Beklagte erfolgen. Bis zu einer Obergrenze von 1.000,00 Euro bestehe der Kostenerstattungsanspruch nur in Höhe der deutschen Vertragssätze. Dementsprechend habe die Beklagte die einzelnen abgerechneten Positionen entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Ersatzkassengebühren-Verordnung (EGO) korrekt abgerechnet. Damit habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung der hiergegen am 24.11.2008 beim Sozialgericht München eingegangenen Beschwerde trägt der Kläger vor, es habe sich bei der Behandlung am 10.03.2007 nicht um eine Privatbehandlung, sondern eine kassenärztliche Behandlung aufgrund der vorgelegten Versichertenkarte gehandelt. Die Rechnung des Landeskrankenhauses B. sei falsch. Die Beklagte hätte mit dem Landeskrankenhaus B. auf direktem Weg auf der Basis der vorgelegten gültigen Patientenkarte abrechnen müssen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 114 ZPO, der wie alle Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG entsprechend auf das Sozialgerichtsverfahren anzuwenden ist, erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe auf Antrag, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Senat sieht wie das Sozialgericht keine Erfolgsaussicht. Zwar sind Versicherte gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB V berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen die Verordnung EWG Nr. 1408/71 zur Anwendung kommt, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. § 13 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt hierzu, dass der Anspruch auf Erstattung höchstens in Höhe der Vergütung besteht, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung in Inland zu tragen hätte. Die Entscheidung der Beklagten dürfte damit der geltenden Rechtslage entsprechen, folglich fehlt es an der Erfolgsaussicht. Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).