Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 132/01

Bayerisches Landessozialgericht

Urteil vom 15.11.2001 (nicht rechtskräftig)

  • Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 76/01
  • Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 132/01

 

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für eine Mammareduktionsoperation zu übernehmen.

Die am 1968 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie beantragte am 26.05.2000 die Kostenübernahme einer operativen Brustverkleinerung beidseits. Die Beklagte lehnte den Antrag nach sozialmedizinischer Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern mit Bescheid vom 10.07.2000 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2000 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin durch Niederlegung am 11.09.2000 zugestellt. Die Klägerin erhob hiergegen zur Niederschrift am 08.03.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Sie gab dort an, sie erhebe die Klage erst jetzt, weil sie sich zunächst nicht mit der Beklagten vor dem Sozialgericht auseinandersetzen wollte. Außerdem sei sie über längere Zeit krank gewesen.

Das Sozialgericht befragte die Klägerin zu den Gründen der Fristversäumnis und wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2001 ohne mündliche Verhandlung ab. Die Klage sei unzulässig, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Die Klägerin habe die Klagefrist des § 87 Abs.1 SGG versäumt. Die Frist habe am 12.09.2000, 0.00 Uhr, begonnen und gemäß § 64 Abs.2 Satz 1 SGG am 11.10. 2000, 24.00 Uhr, geendet. Die erst am 08.03.2001 erhobene Klage sei damit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 SGG könne nicht gewährt werden. Die von der Klägerin genannten Umstände stellten keine Hinderungsgründe dar. Die Klägerin habe sich trotz eingehender Belehrung aus freien Stücken dafür entschieden, zunächst keine Klage zu erheben und es sich erst im Jahr 2001 anders überlegt. Die ins Feld geführten gesundheitlichen Probleme seien nicht annähernd geeignet, die Klägerin von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abzuhalten. Da die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, komme es auf ihr weiteres Vorbringen nicht an. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil am 25.07.2001 Berufung ein. Sie ist der Auffassung, es müsse trotz Versäumen der Klagefrist in der Sache entschieden werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.06. 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Be scheides vom 10.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbe scheides vom 07.09.2000 zu verpflichten, die Kosten für eine Mammareduktionsoperation zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig angesehen, da die Klagefrist versäumt worden war. Eine andere Entscheidung sei dem Gericht daher nicht möglich gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2001 erklärt sie sich bereit, bei Auftauchen neuer medizinischer Gesichtspunkte erneut eine Kostenübernahme für eine Reduktionsoperation zu prüfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.000,00 übertrifft, ist zulässig.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Gerichtsbescheid vom 20.06.2001 zutreffend festgestellt, dass die Klage unzulässig war, weil die Klagefrist des § 87 Abs.1 SGG versäumt war. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs.1 SGG kann nicht gewährt werden.

Der Senat hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend. Die Klägerin hat die Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Der Senat folgt den Ausführungen des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs.2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bereit erklärt hat, bei Auftauchen neuer medizinischer Gesichtspunkte den Anspruch zu überprüfen, eröffnet sich auf diese Weise für die Klägerin unter den genannten Voraussetzungen die Möglichkeit einer inhaltlichen Überpüfung ihres Anliegens. Der Senat ist hierzu ebenso wie das Sozialgericht aus formalrechtlichen Gründen gehindert.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.