Bayrisches Landessozialgericht L 20 KR 148/18

Kernpunkte

  • Es erfolgten drei Krankenhausbehandlungen:
    • (1) DRG E77I Pneumonie (Medizinische Partition),
    • (2) Wiederaufnahme innerhalb der oGVD DRG X62Z Überdosierung Medikament,
    • (3) Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Fall DRG E02C (Operative Partition, gleiche MDC wie Fall 1).
  • Die Kasse fordert die Zusammenlegung von Fall 1 und 3 wegen Partitionswechsel innerhalb von 30 Tagen.
  • Das Krankenhaus weigert sich, weil die FPV 2015 für die Regelung der Partitionswechsel (§ 2 Abs. 2 FPV 2015) von „zuvor abrechenbarer Fallpauschale“ spricht und das sei die DRG des Falles 2.
  • Das Gericht zitiert das BSG, dass die Regeln „streng nach ihrem Wortlaut“ anzuwenden sind.
  • Aus diesem Gesichtspunkt heraus argumentiert das Gericht: „Nach dem primär maßgeblichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV 2015 ist für eine Fallzusammenführung auf die unmittelbar vorausgehende abrechenbare Fallpauschale abzustellen.“ Das Krankenhaus bekommt Recht.

Bayerisches Landessozialgericht

Urteil vom 19.03.2019

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

L 20 KR 148/18
Vorinstanz: Sozialgericht Nürnberg, S 21 KR 173/17, 24.11.2017

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.11.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.
III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.395,78 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei insbesondere um die Frage einer Fallzusammenführung.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) betreibt das M.-Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern eingetragen ist. In diesem behandelt sie auch Patienten der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte), einer gesetzlichen Krankenkasse.
Die Klägerin behandelte die bei der Beklagten versicherte C., geboren am 10.09.1934, (im Folgenden: Versicherte) in der Zeit vom 12.08.2015 bis 18.08.2015 und rechnete gegenüber der Beklagten die DRG E77I (Infektionen und Entzündungen der Atmungsorgane ohne komplexe Diagnose, ohne äußerst schwere CC, Alter > 0 Jahre, außer bei Para-/Tetraplegie, ohne Komplexbehandlung bei multiresistenten Erregern) mit einem Rechnungsbetrag von 2.424,98 Euro ab. Die DRG E77I gehört zur Hauptdiagnosegruppe (MDC) 04 „Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane“ und ist der medizinischen Partition zuzuordnen. Hauptdiagnose im Rahmen dieser Behandlung war eine Pneumonie durch Nahrung oder Erbrochenes.
In der Zeit vom 20.08.2015 bis 27.08.2015 erfolgte eine zweite stationäre Behandlung der Versicherten, die unter Zugrundelegung der DRG X62Z (Vergiftungen/Toxische Wirkungen von Drogen, Medikamenten und anderen Substanzen oder Folgen einer medizinischen Behandlung oder bestimmte Erfrierungen und andere Traumata) mit einem Betrag von 1.770,08 Euro abgerechnet wurde. Die DRG X62Z gehört zur Hauptdiagnosegruppe (MDC) 21B „Verletzungen, Vergiftungen und toxische Wirkungen von Drogen und Medikamenten“ und ist der medizinischen Partition zuzuordnen.
In der Zeit vom 07.09.2015 bis 09.09.2015 erfolgte eine dritte stationäre Krankenhausbehandlung der Versicherten, die mit der DRG E02C (Andere OR-Prozeduren an den Atmungsorganen ohne aufwändigen Eingriff, Alter > 9 Jahre) in Höhe von 3.189,27 Euro abgerechnet wurde. Die DRG E02C gehört zur Hauptdiagnosegruppe (MDC) 04 „Krankheiten und Störungen der Atmungsorgane“ und ist der operativen Partition zuzuordnen. Hauptdiagnose dieser Behandlung war eine Funktionsstörung des Tracheostomas der Versicherten.
Die Beklagte beglich zunächst die Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 7.384,33 Euro. Offensichtlich ohne Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2015 die Klägerin auf, die Behandlungsfälle vom 12.08.2015 bis 18.08.2015 (erster Aufenthalt) und vom 07.09.2015 bis 09.09.2015 (dritter Aufenthalt) nach § 2 Abs. 2 Fallpauschalenvereinbarung 2015 (FPV 2015) zusammenzuführen. Anderenfalls werde man eine Aufrechnung mit laufenden Zahlungen vornehmen.
Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 28.01.2016 eine Fallzusammenführung des ersten und dritten Behandlungsfalls wegen des dazwischenliegenden Behandlungsfalls vom 20.08.2015 bis 27.08.2015 ab.
Die Beklagte führte am 02.05.2016 den ersten und dritten Behandlungsfall zusammen, berechnete für den zusammengeführten Fall die DRG E02C in Höhe von 4.218,47 Euro und nahm eine Aufrechnung in Höhe von 1.395,78 Euro (= 7.384,33 Euro − 4.218,47 Euro − 1.770,08 Euro) mit anderen, unstreitigen Vergütungsansprüchen der Klägerin aus anderweitigen Behandlungsfällen vor.
Die Klägerin hat am 31.01.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben, die mit Beschluss des SG München vom 27.02.2017 an das SG Nürnberg verwiesen wurde. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, es habe eine getrennte Abrechnung des ersten und dritten Behandlungsfalls zu erfolgen. Ein Ausnahmetatbestand einer Fallzusammenführung nach §§ 2, 3 FPV 2015 sei nicht erfüllt. Insbesondere komme eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 2 FPV 2015 nicht in Betracht, da diese Norm von der „zuvor abrechenbaren Fallpauschale“ spreche. Vor diesem Hintergrund seien die erste und die dritte Behandlung der Versicherten trotz Vorliegens einer Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen und eines Partitionswechsels innerhalb derselben Hauptdiagnosegruppe nicht zusammenzuführen. Denn die „zuvor abrechenbare Fallpauschale“, also die dem dritten Behandlungsfall unmittelbar vorausgehende Fallpauschale, sei durch den zweiten stationären Aufenthalt festgelegt, der mit der DRG X62Z die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 FPV 2015 nicht erfülle, da diese DRG bereits nicht dieselbe Hauptdiagnosegruppe wie die drittabgerechnete DRG E02C aufweise. Diese Rechtsauffassung habe auch bereits das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMG) in seinen „Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 Fallpauschalenverordnung (KFPV) 2004″ zum Zeitpunkt der Einführung des DRG-Systems vertreten.
Demgegenüber hat die Beklagte erwidert, bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen im Rahmen des § 2 Abs. 2 FPV werde auf die Partition der zuvor abrechenbaren Fallpauschale der gleichen MDC abgestellt. Weitere zwischenzeitlich erfolgte Aufenthalte einer anderen MDC im gleichen oder einem anderen Krankenhaus verhinderten nicht die Fallzusammenfassung, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 FPV erfüllt seien.
Das SG Nürnberg hat mit Urteil vom 24.11.2017 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 1.395,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 04.05.2016 zu bezahlen. Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Frage, wie die „zuvor abrechenbare Fallpauschale“ in § 2 Abs. 2 FPV 2015 auszulegen sei. Der Begriff „zuvor abrechenbare Fallpauschale“ stelle einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang her und verlange eine unmittelbare Abfolge. Dieser Zusammenhang werde vorliegend durch den zweiten stationären Aufenthalt durchbrochen, sodass die Voraussetzungen für eine Fallzusammenführung nicht mehr erfüllt seien.
Gegen das Urteil hat die Beklagte am 22.03.2018 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 FPV „die zuvor abrechenbare Fallpauschale“ abzuleiten sei, dass eine Fallzusammenführung bei mehreren Krankenhausaufenthalten nur durchzuführen sei, wenn die beiden zusammenzuführenden Aufenthalte unmittelbar nacheinander folgten. Aus der Formulierung „zuvor“ sei nicht abzuleiten, dass das zeitlich Frühere unmittelbar, ohne irgendwelche Zwischenschritte, vorher liegen müsse. Hätten die Parteien der FPV hier etwas anderes regeln wollen, so hätten sie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 FPV eine Formulierung wie „unmittelbar zuvor abrechenbare Fallpauschale“ oder „direkt zuvor abrechenbare Fallpauschale“ gewählt.
Demgegenüber hat die Klägerin erwidert, nicht nur dem Wortlaut, sondern auch der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 2 FPV 2015 sei unzweideutig zu entnehmen, dass aufgrund der wortlautidentischen Formulierung zur Fallpauschalenverordnung 2004 seitens der Selbstverwaltungspartner die Grundlagen und Rechtsfolgen des BMG übernommen worden seien. In Kenntnis des Rechtsverständnisses des BMG hätten die Selbstverwaltungspartner über alle Jahre seit 2005 bis heute die wortlautidentische Formulierung verwendet und damit das Rechtsverständnis des BMG Jahr für Jahr bekräftigt.

…………….,

…………….,

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 24.11.2017, Az. S 21 KR 173/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht der Klage stattgegeben.
Die von der Klägerin im Gleichordnungsverhältnis erhobene (echte) Leistungsklage ist zulässig (ständ. Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 6/16 R m.w.N.) und begründet. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Krankenhausbehandlung anderer Versicherter in Höhe von 1.395,78 Euro bislang nicht erfüllt.
Mangels Gegenforderung der Beklagten (Erstattungsanspruch wegen Fallzusammenführung) ist dieser Vergütungsanspruch nicht infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten erloschen. Die Aufrechnung von Krankenkassen zur Erfüllung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser erfolgt entsprechend §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (z.B. BSG, Urteil vom 02.11.2010, B 1 KR 11/10 R). Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen.
Denn die Klägerin hat die hier zu beurteilenden drei Behandlungsfälle ordnungsgemäß abgerechnet. Eine Fallzusammenführung im Sinne der FPV 2015 war nicht vorzunehmen.
Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht – unabhängig von einer Kostenzusage – unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist. Dafür, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben wären, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für die Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG. Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Fallpauschalenvereinbarungen – FPV –) konkretisiert. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Vertragsparteien auf Bundesebene einen Fallpauschalenkatalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer.
Dem vorliegenden Abrechnungsfall sind die FPV 2015 einschließlich Anlagen und die DKR 2015 zugrunde zu legen. Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 FPV 2015).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin sachlich-rechnerisch korrekt für die drei dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behandlungsepisoden drei Fallpauschalen, nämlich E77I für die Behandlung vom 12.08.2015 bis 18.08.2015, X62Z für die Behandlung vom 20.08.2015 bis 27.08.2015 und E02C für die Behandlung vom 07.09.2015 bis 09.09.2015 abgerechnet.
Eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 1 FPV 2015 kommt nicht in Betracht, weil alle drei streitgegenständlichen Behandlungsepisoden in verschiedene Basis-DRG einzustufen sind (E 77, X62 und E02). Auch ist keine in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallende Komplikation bei der Versicherten ersichtlich oder vorgetragen, sodass auch eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs. 3 FPV 2015 ausscheidet. Die zweite Behandlungsepisode ist weder mit der ersten noch mit der dritten nach § 2 Abs. 2 FPV 2015 zusammenzufassen, weil sie einer anderen Hauptdiagnosegruppe als die beiden anderen Aufenthalte zuzuordnen ist.
Zur Überzeugung des Senats sind jedoch auch der erste und der dritte Behandlungsfall nicht nach § 2 Abs. 2 FPV 2015 zusammenzufassen. Demnach ist eine Fallzusammenführung vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.
Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen unterliegt zwar grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestands innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (ständ. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 19.06.2018, B 1 KR 30/17 R, m.w.N.). Dies gilt auch für die in der FPV enthaltenen Abrechnungsbestimmungen (BSG, Beschluss vom 19.06.2018, B 1 KR 16/17 B).
Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) und damit „lernendes“ System angelegt ist, sind nach der Rspr. des BSG bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen. Insofern verfährt der 1. Senat des BSG rechtsähnlich wie der 6. Senat bei der Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsregelungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2015, B 1 KR 13/14 R).
Nach dem primär maßgeblichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV 2015 ist für eine Fallzusammenführung auf die unmittelbar vorausgehende abrechenbare Fallpauschale abzustellen. Dies ist vorliegend bezogen auf den dritten Behandlungsfall (DRG E02C) der zweite Behandlungsfall (DRG X62Z). Der Wortlaut von Nr. 2 stellt allein auf den zeitlichen Zusammenhang mit der zuvor abrechenbaren Fallpauschale ab, unabhängig davon, zu welcher Hauptdiagnosegruppe sie gehört. Es geht allein um „die“ zuvor abrechenbare Fallpauschale, nicht um (irgend)eine zuvor abrechenbare Fallpauschale (innerhalb von 30 Kalendertagen). Maßgeblich kann deshalb nur eine einzige Fallpauschale sein, nämlich die für den unmittelbar vorausgehenden Behandlungsfall, egal welcher Hauptdiagnosegruppe sie angehört. Die von der Beklagten präferierte Auslegung käme nur dann in Betracht, wenn die Wortgruppe „innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC)“ nicht vorangestellt am Anfang der Nr. 2 stünde, sondern wenn es in Nr. 2 hieße: „die zuvor innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) abrechenbare Fallpauschale“.
Für die Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV 2015 sind deshalb nach dessen Wortlaut die Fallpauschalen X62Z und E02C für den zweiten und dritten Behandlungsfall maßgeblich, sodass eine Zusammenfassung nach dieser Vorschrift mangels gleicher Hauptdiagnosegruppe ausscheidet.
Sofern man dennoch von einem unklaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 FPV 2015 ausginge, ist Folgendes anzumerken: Für das im Jahr 2004 eingeführte Vergütungssystem nach Fallpauschalen erließ das BMG mit Wirkung ab 01.01.2004 die KFPV 2004. Flankierend hierzu stellte das BMG im Jahr 2004 „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004″ auf. Darin heißt es unter 4. Prüfkriterium „Reihenfolge der Partitionen“: „Bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen von innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe erfolgenden Wiederaufnahmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KFPV 2004) wird auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren Fallpauschale abgestellt.“ Damit wurde im Jahr 2004 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KFPV 2004 auf eine direkte Fallabfolge ankommt.
Ab dem Jahr 2005 haben die Vertragspartner auf Bundesebene jährlich Fallpauschalenvereinbarungen getroffen, deren § 2 identisch mit § 2 KFPV 2004 ist. Die allgemeine Bezugnahme der Vertragsparteien auf Bundesebene auf die Leitsätze des BMG von 2004 bei ihrer ergänzenden Klarstellung im Jahr 2015 kann deshalb nur so verstanden werden, dass nach dem Willen der Selbstverwaltungspartner Krankenhausabrechnungen sich weiter an den dortigen Ausführungen zu orientieren haben.
Zwar wird demgegenüber im „Leitfaden der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2015 nach dem KHEntgG und der FPV 2015“ unter Ziff. 3.1.2 ausgeführt: „Bei der Abfrage der Reihenfolge der Partitionen wird auf die Partition der zuvor abrechenbaren Fallpauschale der gleichen MDC abgestellt. Weitere zwischenzeitlich erfolgte Aufenthalte einer anderen MDC im gleichen oder einem anderen Krankenhaus verhindern nicht die Fallzusammenfassung, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 FPV erfüllt sind.“ Diese interne, offensichtlich geänderte Sichtweise der Krankenkassenseite kann der Beklagten jedoch nicht zu einer Auslegung entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV 2015 verhelfen. Denn auch der Wortlaut von Normsetzungsverträgen ist im Zweifel nach dem objektiven Empfängerhorizont, nicht nach den subjektiven Vorstellungen eines Vertragspartners auszulegen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 8 Abs. 2 KHEntgG einzelne Behandlungsfälle grundsätzlich auch mit getrennten Fallpauschalen abzurechnen sind. Die Regelungen des § 2 FPV stellen insoweit Ausnahmen dar. Als solche sind sie eng am Wortlaut orientiert (ständ. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 23.05.2017, B 1 KR 24/16 R) und im Hinblick auf eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs eher zurückhaltend anzuwenden.
Ein sachlicher Grund dafür, zwei Behandlungsfälle bei einem dazwischenliegenden, mit keinem der beiden Behandlungsfälle zu verbindenden weiteren Behandlungsfall nicht nach § 2 Abs. 2 FPV zusammenzufassen, liegt darin, dass bei Vorliegen einer solchen Konstellation generell von einem komplexeren Krankheits- bzw. Behandlungsgeschehen ausgegangen werden kann, als wenn der dazwischenliegende Behandlungsfall nicht stattgefunden hätte.
Damit scheidet eine Fallzusammenführung der ersten und dritten Behandlungsepisode vom 12.08.2015 bis 18.08.2015 und vom 07.09.2015 bis 09.09.2015 aus, weil diese nicht unmittelbar aufeinanderfolgten, wie von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV 2015 vorausgesetzt. Im Ergebnis besteht somit der geltend gemachte Vergütungsanspruch der Klägerin für die Krankenhausbehandlung anderer Versicherter. Die ursprüngliche Abrechnung dreier Fallpauschalen für die drei Krankenhausbehandlungen der Versicherten war korrekt.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 nach Maßgabe des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 2 der für die Klägerin maßgeblichen Pflegesatzvereinbarung für das Jahr 2015.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Obwohl die streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FPV seit über 15 Jahren mit unverändertem Wortlaut besteht, gibt es zur vorliegenden Fallkonstellation mit drei Behandlungsfällen hintereinander, soweit ersichtlich, keine einzige veröffentlichte Gerichtsentscheidung. Ferner bedarf die vorliegend entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FPV 2015 auch deshalb nicht einer höchstrichterlichen Klärung, weil sich nach Auffassung des Senats aus der zitierten Rechtsprechung des 1. und 6. Senats des BSG bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben, wie die aufgeworfene Frage zu beantworten ist.

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de