Bundessozialgericht B 1 KR 36/24 R

  1. Das Aufnahmedatum des in Rede stehenden Falles lag im Jahr 2014.
  2. Klinikum Oldenburg rechnete eine Kurzliegerin (Aufnahme und Entlassung am 21.2.2014, DRG G72B) gesondert ab – obwohl eine Wiederaufnahme innerhalb der oberen Grenzverweildauer einer unmittelbar vorangegangenen stationären Behandlung (18.–20.2.2014, ebenfalls DRG G72B) vorlag und deshalb eine Fallzusammenführung erforderlich war. Die hkk Krankenkasse hatte die 671,34 Euro zunächst bezahlt.
  3. Mit Schreiben vom 8.11.2018 forderte die hkk Stornierung und kündigte an, den Betrag am 9.11.2018 aufzurechnen – was auch geschah. Das Klinikum berief sich darauf, § 325 SGB V a.F. schließe die Aufrechnung aus, weil der Erstattungsanspruch bis zum 9.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht worden sei.
  4. Das BSG gab der Kasse Recht: Die Aufrechnung am 9.11.2018 war wirksam. Die Ausschlussfrist des § 325 SGB V a.F. lief erst mit Ablauf des 9.11.2018 ab – und erfasste ohnehin nur die gerichtliche Geltendmachung ab 1.1.2019, nicht bereits vollzogene Aufrechnungen.
  5. § 325 SGB V a.F. schließt die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen der Krankenkassen erst ab dem 1.1.2019 aus; die Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung endete mit Ablauf des 9.11.2018, sodass eine am 9.11.2018 erklärte und vollzogene Aufrechnung von § 325 SGB V a.F. nicht erfasst wird (RdNr 15, RdNr 17RdNr 19).
  6. Die bis einschließlich 9.11.2018 erklärten Aufrechnungen der Krankenkassen hatten – soweit wirksam – bereits zum Erlöschen der Erstattungsansprüche und der korrespondierenden Vergütungsforderungen geführt; § 325 SGB V a.F. wollte diesen Rechtsfrieden nicht rückwirkend aufheben (RdNr 26RdNr 31).
  7. Die Fallzusammenführungspflicht nach § 2 Abs 1 FPV 2014 greift, wenn ein Patient innerhalb der oberen Grenzverweildauer (bemessen ab Aufnahmedatum des ersten Falls) wieder aufgenommen wird und für die Wiederaufnahme dieselbe Basis-DRG einzustufen ist (RdNr 12RdNr 13).

BUNDESSOZIALGERICHT

Urteil vom 27. August 2025

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 1 KR 36/24 R
LSG Niedersachsen-Bremen 25.09.2024 – L 4 KR 331/23
SG Oldenburg 22.02.2023 – S 65 KR 1053/19

Klinikum Oldenburg AöR,
Rahel-Straus-Straße 10, 26133 Oldenburg,

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:                               ……………………………………….,

g e g e n

hkk Krankenkasse,
Martinistraße 26, 28195 Bremen,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. E s t e l m a n n, den Richter Dr. S c h o l z und die Richterin Dr. M a t t h ä u s sowie die ehrenamtlichen Richter R a t t e y und B r ü c h e r für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 671,34 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I

1 Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
2 Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte am 21.2.2014 vollstationär. Die Entlassung erfolgte noch am Aufnahmetag. Die Klägerin rechnete am 6.3.2014 gegenüber der Beklagten unter Angabe der DRG G72B einen Betrag in Höhe von 671,34 Euro ab. Diesen Betrag beglich die Beklagte zunächst vollständig. Dem Behandlungstag war eine vollstationäre Behandlung im Zeitraum vom 18. bis 20.2.2014 vorausgegangen. Mit Schreiben vom 8.11.2018 stellte die Beklagte fest, dass es sich anhand der Daten um eine Fallzusammenführung mit der Aufnahmenummer 29804031 handele. Es werde um Stornierung der Rechnung gebeten. Ebenfalls am 8.11.2018 kündigte die Beklagte der Klägerin an, dass eine Aufrechnung mit unstreitigen (offenen) Forderungen der Klägerin in Höhe von 671,34 Euro „im Rahmen des Sammelüberweisungsverfahrens zum 9. November 2018″ vorgenommen werde. Die Aufrechnung erfolgte am 9.11.2018.
3 Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 671,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen (Urteil vom 22.2.2023). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Fallzusammenführung seien zu bejahen. Der Aufrechnung der Erstattungsforderung bezüglich der rechtsgrundlosen Vergütung der stationären Behandlung vom 21.2.2014 stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V aF entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien (Urteil vom 25.9.2024).
4 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V aF. Am 9.11.2018 seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V aF greife erst mit Ablauf des 9.11.2018. Sie verweise hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 12.12.2023 (B 1 KR 32/22 R – RdNr 25).
5 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7 Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 325 SGB V aF unmissverständlich geregelt, dass Erstattungsansprüche der KKn nur dann durchsetzbar bleiben, wenn diese bis zum 1.1.2019 gerichtlich geltend gemacht worden sind. Die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Vergütungsforderung der Krankenhäuser sei nicht ausreichend.

II

8 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die angegriffenen Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.
9 Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr; vgl BSG vom 16.12.2008 – B 1 KN 1/07 KR R – BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; BSG vom 16.8.2021 – B 1 KR 18/20 R – BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7), aber unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte – unstreitige – Vergütungsanspruch (vgl dazu BSG vom 16.5.2024 – B 1 KR 29/22 R – SozR 4-2500 § 69 Nr 15 RdNr 10) ist durch Aufrechnung mit dem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch erloschen (vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 – B 1 KR 26/18 R – juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 – B 1 KR 9/16 R – SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und BSG vom 25.10.2016 – B 1 KR 7/16 R – SozR 4-7610 § 366 Nr 1).
10 Der Beklagten stand nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro zu, weil die Zahlung der Vergütung für die Behandlung der Versicherten am 21.2.2014 wegen der vorzunehmenden Fallzusammenführung ohne Rechtsgrund erfolgt war (dazu 1.). Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsforderung aufgerechnet (dazu 2.). Die Erlöschenswirkung einer am 9.11.2018 erklärten und vollzogenen Aufrechnung wird durch § 325 SGB V (in der Fassung des Art 7 Nr 20 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes <PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394, nachfolgend § 325 SGB V aF; wortgleich ab 20.10.2020 § 412 SGB V und seit 9.6.2021 § 409 SGB V) nicht berührt (dazu 3.).
11 1. Die Abrechnungen der im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten stationären Behandlungen vom 18. bis 20.2.2014 und vom 21.2.2014 waren nach § 2 Abs 1 FPV 2014 zu einem Fall zusammenzuführen.
12 Danach erfolgt eine Fallzusammenführung mit Neueinstufung in eine Fallpauschale, wenn

  1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und
  2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG vorgenommen wird.
13 Nach den Feststellungen des LSG hatte für beide Behandlungen eine Einstufung in DRG G72B zu erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die obere Grenzverweildauer beträgt für diese DRG nach dem Fallpauschalenkatalog 2014 sechs Tage. Ausgehend von der ersten stationären Aufnahme am 18.2.2014 wurde die Versicherte am 21.2.2014 innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut aufgenommen. Die Neueinstufung nach Zusammenführung beider Behandlungsfälle ergibt ebenfalls DRG G72B. Der Klägerin stand daher ein weiterer Vergütungsanspruch für die stationäre Behandlung am 21.2.2014 nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung in Höhe von 671,34 Euro zu Unrecht gezahlt.
14 2. Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der Vergütungsforderung der Klägerin aufgerechnet. Am 9.11.2018 standen sich die Vergütungsforderung der Klägerin und der Erstattungsanspruch der Beklagten als gegenseitige, gleichartige und durchsetzbare bzw erfüllbare Forderungen gegenüber. Die Beklagte hat die Aufrechnung (§ 388 BGB) erklärt (zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der miteinander aufgerechneten Aktiv- und Passivforderung in einem Zahlungsavis vgl BSG vom 30.7.2019 – B 1 KR 31/18 R – BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 19 ff). Durch diese Aufrechnung sind am 9.11.2018 sowohl der Erstattungsanspruch der Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin erloschen (§ 389 BGB). Einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, dem die Klägerin ab 1.1.2019 die Einrede der Verjährung (§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V) hätte entgegenhalten können und die nach dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen § 325 SGB V aF ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht mehr.
15 3. Aus § 325 SGB V aF ergibt sich kein Wirksamkeitshindernis für eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung einer KK. Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs erst ab dem 1.1.2019 aus (dazu a). Die dort geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung endete mit Ablauf des 9.11.2018 (dazu b). Es kann offenbleiben, ob und wie sich die Wirkungen des § 325 SGB V aF auch auf Aufrechnungen erstrecken, die von den KKn ab dem 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärt worden sind. Eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung wird von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF jedenfalls nicht erfasst (dazu c).
16 a) Nach § 325 SGB V aF ist die Geltendmachung von Ansprüchen der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1.1.2017 entstanden sind und bis zum 9.11.2018 – wie hier – nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die zum 1.1.2019 in Kraft getretene (Art 14 Abs 1 PpSG) Vorschrift erfasst alle Formen der Geltendmachung eines Anspruchs, neben der Klage auch die Aufrechnung. Daraus folgt, dass ab dem 1.1.2019 eine Klage zur Durchsetzung eines vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsanspruchs unzulässig ist. Auch die Durchsetzung eines vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsanspruchs im Wege der Aufrechnung ist nach § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 ausgeschlossen. Ein vor dem 1.1.2017 entstandener Erstattungsanspruch war zwar nach der ebenfalls zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Neuregelung der Verjährung krankenhausvergütungsrechtlicher Ansprüche verjährt (§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V). Die Verjährung allein hätte die Aufrechnung jedoch nicht ausgeschlossen, weil nach § 215 BGB nur das Bestehen einer Aufrechnungslage iS des § 387 BGB vor Verjährungseintritt erforderlich ist. Die Regelung des § 215 BGB wird aber durch § 325 SGB V aF für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen der KKn ab 1.1.2019 verdrängt.
17 b) Der Ausschluss der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ab 1.1.2019 gilt nach der Ausnahme im zweiten Halbsatz des § 325 SGB V aF nicht, wenn die KK ihren Erstattungsanspruch bis zum 9.11.2018 gerichtlich, also im Wege der Klage, geltend gemacht hat.
18 Entgegen der Auffassung des LSG bleibt eine am 9.11.2018 rechtshängig gewordene Klage auf Erstattung auch ab dem 1.1.2019 zulässig und wirkt verjährungshemmend (so auch schon BSG vom 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R – SozR 4-2500 § 109 Nr 91, RdNr 25). Das ergibt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu aa) und wird durch ihre Entstehungsgeschichte und ihren Kontext bestätigt (dazu bb).
19 aa) Die Formulierung „bis zum 9. November 2018″ schließt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den genannten Tag als letzten Tag der Ausschlussfrist mit ein. Die in § 325 SGB V aF verwendete Formulierung „bis zum 9. November 2018″ ist zwar mehrdeutig. Sie kann bedeuten, dass zu Beginn des genannten Tages die gerichtliche Geltendmachung bereits erfolgt sein, dh eine Klage bis zum Ablauf des 8.11.2018 rechtshängig geworden sein muss. Sie kann aber auch bedeuten, dass der 9.11.2018 für die gerichtliche Geltendmachung noch zur Verfügung stehen sollte. Im allgemeinen und auch im behördlichen Sprachgebrauch wird die Formulierung, dass bis zu einem genannten Tag etwas zu erfolgen hat, so verstanden, dass die Frist erst mit Ablauf dieses Tages endet, dieser Tag also von der Fristsetzung umfasst wird. Da juristisch eindeutige Formulierungen wie „bis einschließlich 9.11.2018″, „bis zum Ablauf des 9.11.2018″ oder „vor dem 9.11.2018″ nicht verwendet worden sind, ist davon auszugehen, dass der auf den Änderungsantrag 12a zum Entwurf des PpSG, der am 6.11.2018 in den Ausschuss für Gesundheit eingebracht wurde, zurückgehende Wortlaut der Vorschrift nach einem allgemeinen Sprachgebrauch abgefasst wurde.
20 bb) Der dem § 325 SGB V aF zugrundeliegende Änderungsantrag 12a vom 6.11.2018 an den Ausschuss für Gesundheit wurde am 7.11.2018 in der 25. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit beraten und unverändert beschlossen. Die im Änderungsantrag als Ende der Ausschlussfrist vorgesehene zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgte am 9.11.2018. Dem Ausschuss für Gesundheit war bekannt, dass von den KKn zahlreiche Klagen zur Durchsetzung von vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsansprüchen vorbereitet wurden und eine „massive Prozesslawine“ zu erwarten war. Eine Verkürzung der Frist erfolgte nicht. Auch konnte erst mit der dritten Lesung und der Schlussabstimmung über das Gesetz Klarheit darüber bestehen, ob der Geltendmachung von Ansprüchen § 325 SGB V aF entgegenstehen würde und welcher Tag dafür maßgeblich wäre. All dies zusammen betrachtet belegt, dass das Fristende aus Gründen der Rechtssicherheit nicht schon am Tag vor der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes abgelaufen sein sollte.
21 c) § 325 SGB V aF enthielt nach der amtlichen Überschrift eine „Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen“. Eine Ausschlussfrist für die Aufrechnungserklärung als Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs enthält die Vorschrift nicht. Ob gleichwohl die Ausschlussfrist auch für eine ab 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärte Aufrechnung gilt, lässt der Senat weiterhin offen (wie schon BSG vom 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R – SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 25). Jedenfalls bis einschließlich 9.11.2018 erklärte Aufrechnungen waren und blieben wirksam. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption der § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V, § 325 SGB V aF.
22 aa) Nach § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Zusätzlich gilt nach § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V die neue, zweijährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind. Damit trat für die vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsansprüche der KKn zum 1.1.2019 die Verjährung ein. Zuvor galt nach der Rechtsprechung des BSG auch für Vergütungs- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren (vgl ua BSG vom 19.4.2016 – B 1 KR 33/15 R – BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr 57, RdNr 13 mwN).
23 bb) Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche der KKn zeitnah Rechtsfrieden in Bezug auf länger zurückliegende Abrechnungsvorgänge zwischen KKn und Krankenhäusern herbeizuführen (vgl BT-Drucks 19/5593 S 115). Hintergrund der Neuregelung war, dass die zuvor geltende vierjährige Verjährungsfrist den KKn die Möglichkeit eröffnete, bereits abgeschlossene Abrechnungen erneut aufzugreifen und Erstattungsansprüche, etwa auf der Grundlage zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung, geltend zu machen. Entsprechendes wurde von den Krankenhäusern und dem Gesetzgeber etwa in Folge der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen der Kodierung der Prozedur „Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“ (OPS 8-98b) im Hinblick auf die Transportzeit (BSG vom 19.6.2018 – B 1 KR 38/17 R – juris, und B 1 KR 39/17 R – SozR 4-5562 § 9 Nr 10) erwartet.
24 Mit der auf Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drucks 19/5593 S 115) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PpSG (BT-Drucks 19/4453) beruhenden Neuregelung der Verjährungsfristen war beabsichtigt, den Zeitraum zu verkürzen, in dem KKn Erstattungsansprüche gegen die Krankenhäuser geltend machen können. Belastungen der Krankenhäuser sollten verringert werden. Im Interesse eines schnellen Rechtsfriedens zwischen Krankenhäusern und KKn sollten insbesondere auch Erstattungsansprüche der KKn in Folge der Urteile des BSG zur Schlaganfallversorgung (siehe RdNr 23) zeitnah verjähren (BT-Drucks 19/5593 S 115).
25 Im Ausschuss für Gesundheit wurde befürchtet, dass die KKn noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.2019 zahlreiche Klagen erheben würden, um die Verjährung zu hemmen. Die beabsichtigte Herstellung von Rechtsfrieden sei in Gefahr, wenn die KKn die Möglichkeit gehabt hätten, zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten am 1.1.2019 noch Handlungen zur Realisierung der von der Neuregelung betroffenen Erstattungsansprüche vorzunehmen (vgl BT-Drucks 19/5593 S 124). Aus diesem Grund und zur Entlastung der Sozialgerichte wurde mit § 325 SGB V aF die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die bis zum Tag der dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag und damit der Beschlussfassung nicht gerichtlich geltend gemacht worden waren.
26 cc) Die mittels Aufrechnungen bis einschließlich 9.11.2018 schon durchgesetzten Erstattungsansprüche sollten von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF unberührt bleiben. Nur dieser Schluss lässt sich aus der weiteren Durchsetzbarkeit der bis einschließlich 9.11.2018 gerichtlich geltend gemachten Erstattungsansprüche ziehen.
27 (1) Die Aufrechnung war der für die KKn übliche Weg, Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenhäusern durchzusetzen. Die Aufrechnung hat im Gesetzgebungsverfahren jedoch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden.
28 Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Fiktion bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Erlöschens. Das Erlöschen der Forderungen selbst beruht auf der Erfüllungs- (bzw Tilgungs-) und Vollstreckungsfunktion der Aufrechnung. Mit der Erklärung der Aufrechnung erfüllt der die Aufrechnung Erklärende die Forderung des Aufrechnungsgegners in dem Umfang, in dem die Forderungen sich decken (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig befriedigt der die Aufrechnung Erklärende seine eigene, zur Aufrechnung gestellte Forderung (Vollstreckungsfunktion). Die bis einschließlich 9.11.2018 von den KKn erklärten Aufrechnungen hatten, soweit sie wirksam waren, also bereits zur Erfüllung und damit zum Erlöschen ihrer Erstattungsansprüche und den korrespondierenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser geführt.
29 (2) Lässt es der Gesetzgeber zu, dass die KKn mit den bis einschließlich 9.11.2018 erhobenen Klagen ihre Erstattungsansprüche auch noch ab dem 1.1.2019 durchsetzen dürfen, wäre es – ungeachtet denkbarer verfassungsrechtlicher Implikationen – widersprüchlich, das Wiederaufleben bereits durch Aufrechnung erloschener Ansprüche zu bewirken und so die KKn um die bereits erfolgte Durchsetzung ihres Erstattungsanspruchs zu bringen.
30 (3) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den bereits bis einschließlich 9.11.2018 wirksam gewordenen Aufrechnungen ab 1.1.2019 den Boden entziehen wollte.
31 Mit einer durch § 325 SGB V aF bewirkten Unwirksamkeit bereits erklärter Aufrechnungen würden die bereits erloschenen Erstattungsansprüche der KKn wiederaufleben, gleichzeitig wären sie aber nach § 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V bereits verjährt und überdies nach § 325 SGB V aF auch von der Geltendmachung im Wege der Klage oder der Aufrechnung ausgeschlossen. Die durch die Aufrechnung vor dem 9.11.2018 bereits erloschenen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser würden ebenfalls wieder aufleben. Diese unterliegen auch ab 1.1.2019 weiterhin der vierjährigen Verjährungsfrist, weil die zweijährige Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V nur für die ab 1.1.2019 entstehenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser gilt (vgl BSG vom 12.12.2023 – B 1 KR 32/22 R – SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 40) und § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V nur auf Erstattungsansprüche der KKn anwendbar ist (§ 109 Abs 5 Satz 3 SGB V). Das gilt ebenso für § 325 SGB V aF (vgl BSG aaO RdNr 30). Damit hätte ein Krankenhaus ab 1.1.2019 eine bereits durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch erloschene Vergütungsforderung gerichtlich durchsetzen können, was der KK mit ihrem Erstattungsanspruch aber verwehrt gewesen wäre.
32 Es liegt auf der Hand, dass eine solche Wirkung des § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 zu einer noch deutlich höheren Anzahl an Vergütungsklagen der Krankenhäuser hätte führen können als Klagen der KKn mit der sog Klagewelle im November 2018 in kurzer Zeit bei den Sozialgerichten eingegangen sind. Das würde dem vom Gesetzgeber klar artikulierten Zweck des § 325 SGB V aF widersprechen, mit § 325 SGB V aF als Übergangsregelung zu § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. Entgegen der gesetzgeberischen Intention würden bereits „abgeschlossene Abrechnungsvorgänge“ (BT-Drucks 19/5593 S 115, 124) wieder aufgegriffen werden können.
33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.