Bundessozialgericht B 3 KR 16/00 R

Bundessozialgericht

Urteil vom 26.04.2001

  • Sozialgericht Dortmund
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 5 KR 64/00
  • Bundessozialgericht B 3 KR 16/00 R

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren zu erstatten.

Gründe:

I

Es ist streitig, ob der Klägerin in zwei Behandlungsfällen über die jeweilige A-Pauschale hinaus weitere Vergütungsansprüche für die von ihr als Trägerin des Knappschaftskrankenhauses B. gegenüber Versicherten der beklagten Krankenkasse erbrachten Krankenhausleistungen in Höhe von insgesamt 5.928 DM zustehen.

Die Versicherten M. M. und C. S. befanden sich vom 12. bis 28. August 1998 bzw vom 27. Januar bis 15. Februar 1998 in stationärer Behandlung des Knappschaftskrankenhauses B … Bei der Versicherten M. wurde ein durch Arthrose geschädigtes Hüftgelenk durch eine Totalendoprothese ersetzt; als Tag der Wundheilung wurde der 23. August 1998 festgelegt. Bei der Versicherten S. wurde eine gelockerte Hüftgelenksprothese ausgewechselt; die Wundheilung trat am 8. Februar 1998 ein. Indikationsspezifische Komplikationen gab es in beiden Fällen nicht.

Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung der Versicherten M. mit Schreiben vom 9. September 1998 einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.544,52 DM in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Fallpauschale 17.061 (A-Pauschale) = 15.074,52 DM, dem Basispflegesatz für fünf Tage á 136,57 DM = 682,85 DM sowie dem Fachabteilungspflegesatz Unfallchirurgie für fünf Tage á 357,43 DM = 1.787,15 DM. Für die Behandlung der Versicherten S. verlangte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 22. August 1998 insgesamt 21.096,04 DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Fallpauschale 17.071 (A-Pauschale) = 17.876,04 DM, dem Basispflegesatz für sieben Tage á 136,57 DM = 955,99 DM sowie dem Fachabteilungspflegesatz Unfallchirurgie für sieben Tage á 357,43 DM = 2.502,01 DM. Die Beklagte zahlte auf die Rechnungen nur die jeweilige Fallpauschale. Die Begleichung der tagesgleichen Pflegesätze in Höhe von insgesamt 5.928 DM (682,85 DM + 1.787,15 DM sowie 955,99 DM + 2.502,01 DM) lehnte sie hingegen ab. Sie vertrat die Ansicht, die Vergütung von tagesgleichen Pflegesätzen könne erst nach Überschreiten der für die abgerechneten Fallpauschalen vereinbarten Grenzverweildauer in Betracht kommen, die jedoch in beiden Fällen nicht erreicht worden sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, neben den jeweiligen Fallpauschalen (A-Pauschalen) auch die in Rechnung gestellten Basispflegesätze und Fachabteilungspflegesätze zu zahlen. Bei der Fallpauschale handele es sich um die sog Akutbehandlungsfallpauschale (A-Pauschale), die jeweils die stationäre Versorgung von der Aufnahme über die Operation bis zur Wundheilung bzw bis zum Abschluß der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen abgelte. Die danach grundsätzlich in Ansatz zu bringende sog Weiterbehandlungs-Fallpauschale (B-Pauschale) könne in den vorliegenden Fällen nicht abgerechnet werden, weil die Mindestbehandlungszeit für die B-Pauschale jeweils nicht erreicht worden sei. Deshalb seien die in Rechnung gestellten tagesgleichen Pflegesätze zu vergüten. Die A-Pauschalen der Gruppe 17 deckten nur dann die gesamte stationäre Behandlung bis zum Erreichen der Grenzverweildauer ab, wenn die Wundheilung bis dahin nicht eingetreten sei oder die Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen über diesen Zeitpunkt hinaus andauere.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, § 11 Abs 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sehe vor, daß die Fallpauschalen jeweils einen bestimmten “Behandlungsfall” vergüteten. Nach § 14 Abs 7 BPflV dürften neben einer Fallpauschale Pflegesätze nur dann berechnet werden, wenn die vereinbarte Grenzverweildauer überschritten werde. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, daß mit dem Abschluß der Wundheilung die A-Pauschale automatisch ende, so hätte er für diese Fallpauschalen auf die Vorgabe einer Grenzverweildauer verzichten bzw eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Verordnung aufnehmen müssen. Der A- und der B-Pauschale liege jeweils der gleiche “Behandlungsfall” zugrunde. Das Merkmal “Abschluß der Wundheilung” grenze nicht einen “Behandlungsfall” von einem anderen ab, sondern stelle innerhalb des gleichen “Behandlungsfalls” (zB Implantierung einer Hüftgelenkstotalendoprothese bei Coxarthrose) lediglich den Beginn des für die Abrechenbarkeit der B-Pauschale maßgebenden Zeitraums (Mindestaufenthalt bzw Mindestbehandlungszeit) fest; denn andernfalls müßte zur Abrechnung der B-Pauschale die Grenzverweildauer der A-Pauschale abgewartet werden. Da demnach A- und B-Pauschale zusammen einem einzigen “Behandlungsfall” zuzuweisen seien, könnten innerhalb dieses einen Falls auch keine tagesgleichen Pflegesätze abgerechnet werden. Dies gelte zumindest dann, wenn – wie hier – die gesamte stationäre Behandlung im selben Krankenhaus erfolge, eine – in der Praxis nicht selten vorkommende – Verlegung in ein anderes Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung nach Eintritt der Wundheilung also nicht stattfinde.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 5.928 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 15 Abs 1 des Versorgungsvertrags nach § 112 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu zahlen (Urteil vom 1. Februar 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29. August 2000). Es ist der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, daß die A- und B-Pauschalen zusammen einem einzigen “Behandlungsfall” zuzuordnen seien und deshalb innerhalb dieses einen “Behandlungsfalls” auch keine tagesgleichen Pflegesätze abgerechnet werden könnten. Das Gegenteil ergebe sich aus § 17 Abs 2a Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 11 Abs 1 BPflV. Mit dieser Regelung werde klargestellt, daß jede Fallpauschale rechtlich einen gesonderten “Behandlungsfall” erfasse. Das Vorgehen der Klägerin sei daher rechtmäßig.

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 14 Abs 1 Satz 3 und Abs 7 BPflV). Sie wiederholt ihre Auffassung, daß neben den abgerechneten Fallpauschalen 17.061 und 17.071 tagesgleiche Pflegesätze nicht in Ansatz gebracht werden könnten. Die Weiterbehandlung nach der Wundheilung werde nur nach Maßgabe der B-Pauschalen 17.062 und 17.072 gesondert vergütet, deren zeitliche Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt seien; ansonsten werde diese Weiterbehandlung bis zur – hier nicht überschrittenen – Grenzverweildauer von der A-Pauschale mit abgegolten.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2000 und des SG Dortmund vom 1. Februar 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

1) Die Beklagte hat der Klägerin über die bereits geleisteten Vergütungen für die A-Pauschalen hinaus weitere 5.928 DM für insgesamt zwölf tagesgleiche Pflegesätze zu je 494 DM zu zahlen.

a) Grundlage des Vergütungsanspruchs sind die nach Maßgabe des KHG und der BPflV getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Nach § 16 Satz 1 Nr 1 KHG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 1997 (BGBl I S 1520) erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften über die Krankenhauspflegesätze, die grundsätzlich die Vergütung nach der Anzahl der Behandlungstage bemessen und für alle Benutzer einheitlich zu berechnen sind (§ 17 Abs 1 Satz 1 und 2 KHG). Nach § 17 Abs 2a KHG sind für die Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen jedoch schrittweise Fallpauschalen und Sonderentgelte einzuführen, die der Abrechnung spätestens vom 1. Januar 1996 an zugrunde zu legen waren (Satz 1). Die Entgelte wurden bis zum 31. Dezember 1997 in der Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr 1 KHG bestimmt (Satz 2). Erstmals für den – hier streitbefangenen – Pflegesatzzeitraum 1998 sollten die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemeinsam Entgeltkataloge und deren Weiterentwicklung vereinbaren (Satz 3). Die Entgeltkataloge sind für diejenigen Krankenhausträger unmittelbar verbindlich, die Mitglieder einer Landeskrankenhausgesellschaft sind; andernfalls sind die Entgeltkataloge der Pflegesatzvereinbarung zugrunde zu legen (Satz 6). Die in der Rechtsverordnung bestimmten Fallpauschalen und Sonderentgelte galten ab 1. Januar 1998 als vertraglich vereinbart (Satz 7). Mit den Fallpauschalen werden die gesamten Leistungen des Krankenhauses für einen bestimmten Behandlungsfall vergütet (Satz 10). Zur Vergütung der Leistungen des Krankenhauses, die nicht durch Fallpauschalen oder Sonderentgelte vergütet werden, sind Abteilungspflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegerische Leistungen und ein für das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit veranlaßte Leistungen vorzusehen (Satz 12).

Die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung erlassene BPflV hat die gesetzlichen Vorgaben unter teilweiser Wiederholung präzisiert. Nach § 10 Abs 1 Nr 1 und 2 BPflV in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 1997 (BGBl I S 2874) werden die allgemeinen Krankenhausleistungen durch Fallpauschalen und Sonderentgelte (§ 11) bzw einen Gesamtbetrag (Budget, § 12), unter anteiliger Umlegung auf den Patienten oder seinen Kostenträger mittels tagesgleicher Pflegesätze nach Maßgabe von Abteilungs-, Basis- oder teilstationären Pflegesätzen (§ 13), vergütet. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BPflV vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 17 BPflV die bundesweit geltenden Entgeltkataloge für Fallpauschalen und Sonderentgelte und deren Weiterentwicklung einschließlich der Abrechnungsbestimmungen. Nach § 14 Abs 5 Satz 3 BPflV sind, wenn Fallpauschalen nicht berechnet werden, tagesgleiche Abteilungs- und Basispflegesätze zu berechnen. Die Höhe der Fallpauschalen und der pauschalierten Sonderentgelte nach § 17 Abs 2a KHG vereinbaren die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Landesebene mit Wirkung für die Vertragsparteien.

Der als Anlage zur BPflV bekannt gemachte “Bundesweite Fallpauschalen-Katalog für Krankenhäuser” in der hier maßgeblichen Fassung der 5. Änderungsverordnung zur BPflV vom 9. Dezember 1997, Anhang 1, Anlage 1.1, zu § 11 Abs 1 BPflV (Anlageband, S 14), enthält im Bereich Orthopädie ua folgende Pauschalen:

A-Pauschale 17.061

Coxarthrose – Einbau einer Hüftgelenks-Totalendoprothese bei Coxarthrose, Versorgung bis Abschluß Wundheilung (zB Entfernung von Fäden/Klammern), mindestens jedoch bis Abschluß der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen; Grenzverweildauer bei Hauptabteilungen 18 Tage.

B-Pauschale 17.062

Coxarthrose – Weiterbehandlung im Anschluß an die FP 17.061 bis zum Erreichen der Rehabilitationsfähigkeit; Mindestaufenthalt sieben Belegungstage; Grenzverweildauer bei Hauptabteilungen 21 Tage.

A-Pauschale 17.071

Lockerung der Hüftgelenksprothese – Ersatz einer Endoprothese durch eine Hüftgelenks-Totalendoprothese, Versorgung bis Abschluß Wundheilung (zB Entfernung von Fäden/Klammern), mindestens jedoch bis Abschluß der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen; Grenzverweildauer bei Hauptabteilungen 21 Tage.

B-Pauschale 17.072

Lockerung der Hüftgelenksprothese – Weiterbehandlung im Anschluß an die FP 17.071 bis zum Erreichen der Rehabilitationsfähigkeit; Mindestaufenthalt elf Belegungstage; Grenzverweildauer bei Hauptabteilungen 26 Tage.

Die gleichzeitig in den bisherigen Fallpauschalen-Katalog eingefügten “Abrechnungs-Bestimmungen” (ebenfalls in Anlage 1 zu § 11 Abs 1 BPflV idF vom 9. Dezember 1997) regeln dazu unter Nr 5: “Erbringt ein Krankenhaus die Leistung einer Fallpauschale zur Weiterbehandlung (B-Pauschale) in den Gruppen 9 und 17 zusätzlich zu der Operationsleistung (A-Pauschale), beginnt die B-Pauschale am Tag der Wundheilung. Die Grenzverweildauer der A-Pauschale wird in diesem Fall zur Grenzverweildauer der B-Pauschale hinzugerechnet. Als erster Belegungstag der Mindestverweildauer der B-Pauschale ist das Kalenderdatum der Wundheilung in der Rechnung anzugeben.”

b) Gegen die Verbindlichkeit der genannten Fallpauschalen und Abrechnungsbestimmungen für die Beteiligten bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Mit der bereits erwähnten 5. Änderungsverordnung zur BPflV ist zwar das Ziel aufgestellt worden, den Fallpauschalenkatalog und die Abrechnungsbestimmungen der Selbstverwaltung (durch die Spitzenverbände der Krankenkassen, den Verband der privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft) “zu übertragen und somit aus der Verordnung herauszunehmen” (BR-Drucks 802/97, S 60, zu Nr 20). Mit der gesetzlichen Anweisung in § 17 Abs 2a Satz 7 KHG, daß die in der BPflV bestimmten Fallpauschalen und Sonderentgelte ab 1. Januar 1998 als vertraglich vereinbart zu gelten haben, hat der Gesetzgeber aber deren Fortgeltung bis zu einer vertraglichen Änderung angeordnet. Die Selbstverwaltung hat in dieser Zeit die hier einschlägigen Fallpauschalen nicht geändert und die Abrechnungsbestimmung Nr 5 nur um Regelungen über Krankenhauswechsel und Entlassungstage ergänzt.

c) Die klägerische Forderung auf die Abteilungs- und Basispflegesätze ist danach in beiden Behandlungsfällen begründet.

aa) Behandlungsfall M.

Durch die 5. Änderungsverordnung zur BPflV sind ua die früheren Fallpauschalen 17.06 “Coxarthrose – Einbau einer Hüftgelenks-Totalendoprothese” und 17.07 “Lockerung der Hüftgelenksendoprothese – Ersatz einer Endoprothese durch eine Hüftgelenks-Totalendoprothese” (Anhang 1, Anlage 1 zu § 11 Abs 2 BPflV idF der 2. Änderungsverordnung zur BPflV vom 18. Dezember 1995, BGBl I, S 2003) geteilt worden, “um unterschiedlichen Versorgungsstrukturen gerecht zu werden” (BR-Drucks 802/97, S 60, zu Nr 20). Für das Einsetzen der Hüftgelenks-Totalendoprothese bei der Versicherten M. war die Abrechnung der A-Pauschale 17.061 angezeigt, welche lediglich die operative Phase der Akutbehandlung abgelten soll (BR-Drucks aaO). Die A-Pauschale reicht nach ihrer Definition bis zu dem Tage, an dem die Wundheilung abgeschlossen und, falls eine indikationsspezifische Komplikation aufgetreten war, diese wieder beseitigt ist. Längstens kann sie bis zum Erreichen der Grenzverweildauer von 18 Tagen reichen, woran sich die Abrechnung mittels tagesgleicher Abteilungs- und Basispflegesätze anschließen könnte (§ 14 Abs 7 Satz 1 BPflV) – was jedoch hier angesichts der Gesamtverweildauer der Versicherten von 17 Tagen nicht in Frage kam. Im vorliegenden Fall werden durch die A-Pauschale, mangels indikationsspezifischer Komplikationen, die Krankenhausleistungen somit nur bis zur Wundheilung, dh bis zum 22. August 1998, abgegolten. Hingegen kam die Abrechnung der B-Pauschale 17.062, die Weiterbehandlungen – etwa mangels Rehabilitationsfähigkeit – abgelten soll (BR-Drucks aaO), nicht in Betracht. Die B-Pauschale rechnet nach Nr 5 der Abrechnungsbestimmungen ab dem Tage der Wundheilung, hier dem 23. August 1998 (weshalb schon dieser Tag nicht mehr als durch die A-Pauschale abgedeckt angesehen werden kann). Durch die Weiterbehandlungszeit vom 23. bis zum 28. August 1998 wurden die mindestens erforderlichen sieben Tage nicht mehr erreicht.

In diesem Zusammenhang kann die Frage offenbleiben, ob aus medizinisch-fachlicher Sicht die Wundheilung bei der Versicherten M. tatsächlich bereits am 23. August 1998 eingetreten war. Nach den Unterlagen des Krankenhauses sind die Fäden erst am 25. August 1998 gezogen worden. Da nach der vereinbarten Definition der Fallpauschalen 17.061 und 17.071 die Entfernung von Fäden und Klammern wesentliches Kriterium für die Festlegung des Zeitpunkts der Wundheilung ist, könnte die Wundheilung tatsächlich also erst zwei Tage später als von der Klägerin in ihrer Rechnung angegeben eingetreten sein. Diesem Zweifel brauchte der Senat aber nicht nachzugehen, weil die Beteiligten auf den Hinweis des SG ausdrücklich erklärt haben, es bestehe Einigkeit, daß bei der Versicherten M. am 23. August 1998 die Wundheilung eingetreten sei, die entsprechende Feststellung des SG und des LSG von den Beteiligten nicht angegriffen und daher für das Revisionsgericht nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend ist.

Die Abrechnung der A-Pauschale und das Nichterreichen der Mindestverweildauer der B-Pauschale hindern für die nach dem – mit der A-Pauschale abgegoltenen – Zeitraum vom 12. bis zum 22. August 1998 liegenden Behandlungstage die Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze (Fachabteilungs- und Basispflegesätze) nicht. Denn die Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze ist nur unzulässig, wenn die Abrechnung einer Fallpauschale möglich ist (§ 17 Abs 2a Satz 10, 12 KHG; § 14 Abs 5 Satz 3 BPflV). Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn im Rahmen der gesamten Krankenhausbehandlung die Abrechnung überhaupt irgend einer Fallpauschale oder für die in Frage stehende Leistung die Abrechnung einer Fallpauschale im Prinzip, nicht aber im konkreten Fall möglich ist (Dietz/Bofinger, aaO; BPflV, § 14 Anm V 2).

Für die Zeit ab dem 23. August 1998 ist weder die A- noch die B-Pauschale einschlägig. Die Auffassung, die A-Pauschale decke auch die Behandlung nach der Wundheilung ab, wenn die Mindestverweildauer der B-Pauschale nicht erreicht ist, widerspricht der Definition der A-Pauschale im Fallpauschalenkatalog (vgl oben), die ausdrücklich die Behandlung nur bis zu dem Tage abgilt, an dem die Wundheilung und die Beseitigung indikationsspezifischer Komplikationen erreicht sind. Unrichtig ist daher das als Beleg gegebene Beispiel einer angeblichen “Überlappung” beider Pauschalen bei Abschluß der Wundheilung ohne Beseitigung indikationsspezifischer Komplikationen; denn nach ihrer Definition beginnt die B-Pauschale 17.062 erst “im Anschluß an die FP 17.061” (Gleiches gilt für die Fallpauschalen 17.071 und 17.072), so daß auch bei Komplikationen eine Prüfung entfällt, “ob der Patient sich noch in der A- oder der B-Pauschale befindet” (BR-Drucks aaO). Auch das Hinzurechnen der Grenzverweildauer der A-Pauschale zu derjenigen der B-Pauschale nach den Abrechnungsbestimmungen (Nr 5), soll nur tagesgleiche Pflegesätze zwischen den Pauschalen für den Fall vermeiden, daß beide Pauschalen abrechenbar sind (BR-Drucks aaO). Die Abrechnung der B-Pauschale ist aber, wie ausgeführt, mangels Erreichens der Mindestverweildauer nicht möglich. Der von der Beklagten ins Feld geführte § 14 Abs 7 Satz 1 BPflV regelt nur einen möglichen Fall der Abrechnung tagesgleicher Pflegesätze, schließt aber weitere Abrechnungsfälle nicht aus, wie sich aus der allgemeineren Regelung des § 17 Abs 2a Satz 12 KHG ergibt. Der Hinweis der Beklagten, eine Fallpauschale vergüte jeweils einen bestimmten “Behandlungsfall” (§ 11 Abs 1 BPflV), und hier habe es tatsächlich nur einen einheitlichen “Behandlungsfall” gegeben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handelt es sich hier aus Sicht der Versicherten M. und des Krankenhauses zweifellos um nur eine einheitliche stationäre Behandlung und damit um einen “Behandlungsfall”. Das schließt es aber nicht aus, daß abrechnungstechnisch zwei ohne Unterbrechung ineinander übergehende, aber tatsächlich und rechtlich voneinander zu trennende Behandlungsabschnitte als zwei “Behandlungsfälle” angesehen werden. Damit sind neben der A-Pauschale tagesgleiche Pflegesätze zu vergüten, wenn sich an den von der A-Pauschale abgedeckten Zeitraum bis zur Wundheilung eine notwendige stationäre Weiterbehandlung anschließt, die nicht die zeitlichen Voraussetzungen der B-Pauschale erfüllt, weil diese Behandlung sonst ohne jede Vergütung bleiben würde.

Für die fünf Tage der stationären Weiterbehandlung ab Wundheilung vom 23. bis zum 28. August 1998, wobei nach den Abrechnungsbestimmungen (Nr 5) zwar der Wundheilungstag, nach § 14 Abs 2 Satz 1 BPflV nicht jedoch der Entlassungstag mitzählt, kann die Klägerin somit gemäß § 17 Abs 2a Satz 12 KHG, § 14 Abs 5 Satz 3 BPflV die Abteilungs- und Basispflegesätze beanspruchen (Engelke/Stapf/Rochell/Fricke, KH, 1999, 223, 229 ff; aA ohne Begründung Dietz/Bofinger, aaO, Bd 1, Hinweise zu Fallpauschalen und Sondergelten, RdNr 15 Anm I.7 und II.3), weil diese Leistung durch die A-Pauschale 17.061 noch nicht abgegolten ist und die Höhe der B-Pauschale 17.062 (damals 3.885,82 DM) nicht überschritten wird.

bb) Behandlungsfall S.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Klage auf Vergütung der Weiterbehandlung der Versicherten S. nach der Wundheilung gemäß den in Rechnung gestellten Basis- und Fachabteilungspflegesätzen für sieben Tage begründet. Die hier einschlägige A-Pauschale 17.071 deckte die stationäre Behandlung bis zum Tag vor der Wundheilung (8. Februar 1998) ab. Die notwendige Weiterbehandlung bis zum Eintritt der Rehabilitationsfähigkeit (15. Februar 1998) erfüllte nicht die zeitlichen Voraussetzungen der B-Pauschale 17.072, die eine Mindestbehandlungszeit von elf Tagen vorsieht. Nach tagesgleichen Pflegesätzen sind somit, wie in Rechnung gestellt, die sieben Tage vom 8. bis zum 14. Februar 1998 (Einbeziehung des Tages der Wundheilung, Ausklammerung des Entlassungstages) zu vergüten. Die Höhe der B-Pauschale 71.072 (damals 5.927,11 DM) wird nicht überschritten.

In gleicher Weise hat der Senat im übrigen auch für das Verhältnis der bei der Implantierung von Kniegelenksprothesen einschlägigen Fallpauschalen 17.091 und 17.092 und die Berechtigung des Ansatzes tagesgleicher Pflegesätze neben der A-Pauschale 17.091 bei Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen der B-Pauschale 17.092 entschieden (Urteil vom 26. April 2001 – B 3 KR 5/00 R – nicht veröffentlicht).

2) Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt in beiden Fällen aus § 15 Abs 1 des Vertrags vom 6. Dezember 1996 zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und den Landesverbänden der Krankenkassen iVm § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V. Danach sind Rechungen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen (Satz 1). Bei Überschreitung des Zahlungszieles kann das Krankenhaus nach Maßgabe der §§ 284, 285, 288 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verzugszinsen in Höhe von 2 vH über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag verlangen (Satz 4).

Das SG hat der Klägerin den geltend gemachten Zinsanspruch zuerkannt, ohne den Beginn festzulegen; das LSG hat diesen Rechtsfehler nicht korrigiert. Die Verzinsung kann deshalb erst ab Erlaß des SG-Urteils erfolgen. Die dadurch beschwerte Klägerin hat kein Anschlußrechtsmittel eingelegt, so daß eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG mit dem Ziel, den Zeitpunkt des Zugangs der beiden Rechnungen zu ermitteln, nicht in Betracht kam.

Forderungen sind nach § 15 Abs 1 Satz 4 des genannten Vertrags mit 2 vH über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ab 1. Januar 1999 ist die Vertragsbestimmung aufgrund der geänderten währungsrechtlichen Rechtslage in modifizierter Weise anzuwenden. Seit dem 1. Januar 1999 gibt es keinen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank mehr. Der Diskontsatz ist durch § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG = Art 1 Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) vom 9. Juni 1998, vgl BGBl 1998 I S 1242 und BGBl 2000 I S 901) zum 1. Januar 1999 durch den sog Basiszinssatz ersetzt worden, der von der Deutschen Bundesbank – ebenso wie bis dahin der Diskontsatz – jeweils im Bundesanzeiger veröffentlicht wird (§ 1 Abs 1 Satz 6 DÜG). Jede Bezugnahme auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank im Rahmen von Regelungen über Zinsen oder andere Leistungen wird ab 1. Januar 1999 durch eine Bezugnahme auf den Basiszinssatz von Gesetzes wegen (§ 1 Abs 1 Satz 1 DÜG) ersetzt. Bezugsgröße für den Basiszinssatz ist nach der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl I 139) der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz); vgl hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl 2000, § 245 RdNr 9. Ab 1. Februar 2000 (Tag des SG-Urteils) ist die Gesamtforderung von 5.928 DM also mit 2 vH über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Urteil vom 29.08.2000 (rechtskräftig)

  • Sozialgericht Dortmund S 44 KR 72/99
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 5 KR 64/00
  • Bundessozialgericht B 3 KR 16/00 R

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Klägerin (über den Anspruch auf Begleichung der sogenannten A-Pauschale hinaus) ein weiterer Vergütungsanspruch für die von ihr als Trägerin des Knappschaftskrankenhauses B-B gegenüber Versicherten der Beklagten erbrachten Krankenhausleistungen in Höhe von 5.928,– DM nebst Zinsen zu steht.

Die bei der Beklagten versicherten Frau M … M … und Frau C … S … befanden sich vom 12.08. bis 28.08.1998 bzw. vom 27.01. bis 15.02.1998 in stationärer Behandlung des Knappschaftskrankenhauses B.-B. Der Versicherten M … wurde eine Hüftendoprothese implantiert; Tag der Wundheilung war der 23.08.1998. Der Versicherten S … wurde eine Hüfttotalendoprothese implantiert; die Wundheilung trat am 08.02.1998 ein.

Die Klägerin stellte der beklagten Krankenkasse für die Behandlung der Versicherten M … mit Schreiben vom 09.09.1998 einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.544,52 DM in Rechnung. Dieser Gesamtbetrag setzte sich wie folgt zusammen:
Fallpauschale 17.061 = 15.074,52 DM
Basispflegesatz 5 Tage á 136,57 DM = 682,85 DM
Fachabteilungspflegesatz Unfallchirurgie 5 Tage á 357,43 DM = 1.787,15 DM.

Für die Behandlung der Versicherten S …verlangte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 22.08.1998 insgesamt 21.096,04 DM:
Fallpauschale 17.071 = 17.876,04 DM
Basispflegesatz 7 Tage á 136,57 DM = 955,99 DM
Fachabteilungspflegesatz Unfallchirurgie 7 Tage á 357,43 DM = 2.502,01 DM.

Die Beklagte zahlte auf die Rechnungen nur die jeweilige Fallpauschale. Die Zahlung der tagesgleichen Pflegesätze in Höhe von insgesamt 5.928 DM (682,85 DM + 1.787,15 DM + 955,99 DM + 2.502,01 DM) verweigerte sie. Sie vertrat die Ansicht, die Vergütung von tagesgleichen Pflegesätzen könne erst nach Beendigung der für die jeweiligen Fallpauschalen vereinbarten Grenzverweildauer in Betracht kommen, die jedoch in beiden Fällen nicht erreicht worden sei.

Am 31.03.1999 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Die Beklagte sei verpflichtet, neben den jeweiligen Fallpauschalen auch die in Rechnung gestellten Basispflegesätze und Fachabteilungspflegesätze zu zahlen. Bei den beiden abgerechneten Fallpauschalen handele es sich um die sog. Akutbehandlungsfallpauschale (A-Pauschale), welche nach dem Text der jeweiligen Fallpauschale die stationäre Versorgung bis zur Wundheilung bzw. bis zum Abschluss der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen abgelte. Die danach grundsätzlich in Ansatz zu bringende B- oder auch Weiterbehandlungs-Fallpauschale könne in den Behandlungsfällen der Versicherten M … und S … nicht abgerechnet werden, weil die Mindestverweildauer für die B-Pauschale nicht erreicht worden sei. Deshalb könnten die in Rechnung gestellten tagesgleichen Pflegesätze abgerechnet werden. Die vereinbarte Grenzverweildauer der A-Fallpauschale der Gruppe 17 komme nur dann zur Anwendung, wenn sich der Zeitpunkt der Wundheilung oder die Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen über diesen Zeitraum hinaus hinziehe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 1 des zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und den Landesverbänden der Krankenkassen auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) geschlossenen Vertrages.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 5.928 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des maßgeblichen Versorgungsvertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet: § 11 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sehe vor, dass die Fallpauschalen einen bestimmten Behandlungsfall vergüteten. Nach § 14 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung dürften neben einer Fallpauschale Pflegesätze nur dann berechnet werden, wenn die vereinbarte Grenzverweildauer überschritten werde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass mit dem Abschluss der Wundheilung die A-Fallpauschale automatisch ende, so hätte er für diese Fallpauschalen auf die Vorgabe einer Grenzverweildauer verzichten bzw. eine entsprechende Ausnahmeregelung in die Verordnung mit aufnehmen müssen.

Das Sozialgericht Dortmund hat der Klage durch Urteil vom 01.02.2000 stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.02.2000 zugestellte Urteil am 17.03.2000 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Der A- und der B-Fallpauschale liege jeweils der gleiche Behandlungsfall zu Grunde. Das Merkmal Abschluss der Wundheilung grenze nicht einen Behandlungsfall von einem anderen ab, sondern stelle innerhalb des gleichen Behandlungsfalls (z. B. Einbau einer Hüftgelenkstotalendoprothese bei Coxarthrose) lediglich den Beginn des für die Abrechenbarkeit der B-Pauschale maßgebenden Zeitraums (Mindestaufenthalt) fest. Dies ergebe sich auch aus Nr. 5 (jetzt Nr. 7) der Abrechnungsbestimmungen zum Fallpauschalenkatalog und erkläre sich daraus, dass anderenfalls zur Abrechnung der B-Pauschale die Grenzverweildauer der A-Pauschale abgewartet werden müsse. Da demnach A und B-Fallpauschale zusammen einem einzigen Behandlungsfall zuzuweisen seien, könnten innerhalb dieses einen Falles auch keine tagesgleichen Pflegesätze abgerechnet werden. Dies folge aus § 14 Abs. 4, 6 und 7 Bundespflegesatzverordnung.

Die Beklagte beantragt ,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 01.02.2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und entgegnet:

Die Auffassung der Beklagten, dass die A- und B-Fallpauschalen zusammen einem einzigen Behandlungsfall zuzuordnen seien und deshalb innerhalb dieses einen Behandlungsfalles auch keine tagesgleichen Pflegesätze abgerechnet werden könnten, sei unzutreffend. Die gegenteilige Auffassung ergebe sich beispielsweise aus § 17 Abs. 2a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und werde auch von § 11 Abs. 1 BPflV gestützt. Mit dieser Regelung werde der Begriff des Behandlungsfalles zur Fallpauschalendefinition in Beziehung gesetzt, wenn dort ausgeführt werde, dass mit der Fallpauschale ein Behandlungsfall vergütet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der die Versicherten M … und S … betreffenden Krankenakten der Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Für die Klage ist gemäß § 51 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Sie ist als Leistungsklage nach § 54 Absatz 5 SGG zulässig, denn es geht um einen Streit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Beklagten gegen die Klägerin nicht ergehen konnte. Das Gleichordnungsverhältnis ist bereits aufgrund der Vertragsbeziehungen gemäß §§ 112, 109 SGB V anzunehmen (vergl. Bundessozialgericht SozR 3-2500 § 39 Nr. 4).

Die Klage ist begründet, denn die Klägerin hat gegen die beklagte Krankenkasse einen (weiteren) Anspruch auf Zahlung von 5928,00 DM für die Behandlung der Versicherten M … und S …

Rechtsgrundlage des Anspruchs ist der Sicherstellungsvertrag zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen und den Verbänden der Krankenkassen gemäß § 112 SGB V. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft Verträge, um sicherzustellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des SGB V entsprechen. Das Knappschaftskrankenhaus “Bergmannheil” in G-B, dessen Trägerin die Klägerin ist, ist gemäß § 108 Nr. 2 SGB V als sog. “Plan-Krankenhaus” in die Versorgung der Versicherten der Beklagten eingebunden. Gemäß § 112 Absatz 2 Nr. 1 SGB V regelt der Sicherstellungsvertrag u.a. “Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte”. Der am 01.01.1997 in Kraft getretene Sicherstellungsvertrag sieht in § 6 Absatz 1 die Erteilung einer Kostenzusage vor, die die vertraglichen Beziehungen im Einzelfall dokumentiert. Dem gemäß hat die Beklagte die Kostenzusagen vom 07.06.1999 (Versicherte M …) und vom 19.02.1998 (Versicherte S …) erteilt. Die Höhe des Vergütungsanspruchs der Klägerin beurteilt sich nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung (BPflV); dies ergibt sich aus § 1 Absatz 1 BPflV.

Gemäß § 10 Absatz 1 BPflV werden die allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet durch Pflegesätze nach § 11 (Fallpauschalen und Sonderentgelte), einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13. § 11 Absatz 1 BPflV ordnet an, dass mit den Fallpauschalen die allgemeinen Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet werden, für den ein Entgelt in den Entgeltkatalogen nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 2 bestimmt ist. Dies bedeutet somit, dass mit einer Fallpauschale grundsätzlich die allgemeinen Krankenhausleistungen eines Behandlungsfalls umfassend vergütet werden, so dass die Zahlung der weiteren in § 10 Absatz 1 BPflV genannten Entgelte grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dies stellt § 14 Absatz 1 Satz 3 BPflV (nochmals) ausdrücklich klar: Die Berechnung von Sonderentgelten und tagesgleichen Pflegesätzen ist ausgeschlossen, wenn die Berechnung einer Fallpauschale möglich ist. Mittelbar ist dieses Ergebnis auch § 14 Absatz 7 Satz 1 BPflV zu entnehmen, weil nach dieser Vorschrift die Berechnung tagesgleicher Pflegesätze erst dann zugelassen wird, wenn die Verweildauer des Patienten die in den Entgeltkatalogen für eine Fallpauschale bestimmte Grenzverweildauer übersteigt. Für die Beantwortung der Frage, ob neben einer in Ansatz gebrachten Fallpauschale die Berechnung tagesgleicher Pflegesätze zulässig ist, kommt es demnach entscheidend darauf an, die Grenzen des jeweiligen Behandlungsfalls im Sinne der o.g. Vorschriften zu bestimmen, weil für diesen grundsätzlich mit der Fallpauschale die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten sind.

§ 11 Absatz 1 BPflV stellt eine Beziehung zwischen dem in den Entgeltkatalogen nach den §§ 15 Absatz 1, 16 Absatz 2 BPflV auf geführten Entgelt und dem Behandlungsfall her. In die gleiche Richtung zielt Nr. 1 der Abrechnungsbestimmungen des nach § 15 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 BPflV vereinbarten bundesweiten Fallpauschalenkatalogs. Dort ist bestimmt:
” 1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkatalog bestimmten Behandlungsfälle berechnet …”. Diese Vorschriften lassen somit den Schluss zu, dass immer dann, wenn die Entgeltkataloge nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 2 BPflV ein bestimmtes Entgelt (in Punktwerten) ausweisen, dieses einem bestimmten Behandlungsfall im Sinne des § 11 Absatz 1 BPflV zuzurechnen ist.

Im Falle der Versicherten Margret M … umschreibt der Fall pauschalenkatalog unter Nr. 17.061 den Behandlungsfall wie folgt:
“Coxarthrose – Einbau einer Hüftgelenks-Totalendoprothese bei Coxarthrose, Versorgung bis Abschluss Wundheilung (z.B. Ent fernung von Fäden/Klammern), mindestens bis Abschluss der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen.”

Der Ziffer 17.061 liegt ein (eigenständiger) Behandlungsfall zugrunde, weil diesem ein bestimmtes Entgelt (nach Punktwerten) zu geordnet wird. Entsprechendes gilt für die Weiterbehandlungs-Fallpauschale (B-Fallpauschale) der Nr. 17.062, weil auch diesem Behandlungsfall ein Entgelt zugeordnet wird.

In gleicher Weise wird im Falle der Versicherten C … S … unter Zuordnung eines Entgelts (nach Punktwerten) der Behandlungsfall unter Nr. 17.071 wie folgt beschrieben:
“Lockerung der Hüftgelenksprothese – Ersatz einer Endoprothese durch eine Hüftgelenks-Totalendoprothese, Versorgung bis Abschluss Wundheilung (z.B. Entfernung von Fäden/Klammern), mindestens jedoch bis Abschluss der Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen”.

Auch bildet die Nr. 17.072 als Weiterbehandlungs-Fallpauschale unter Ausweisung eines Entgelts einen eigenständigen Behandlungsfall.

Der (zeitliche) Abschluss des jeweiligen Behandlungsfalls der Nrn. 16.061 und 17.071 wird in beiden Fällen durch das Merkmal “Abschluss Wundheilung” markiert. Der Eintritt dieses Merkmals ist nicht umstritten: Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass im Falle der Versicherten M … die Wundheilung am 23.08.1998, im Falle der Versicherten S … am 08.02.1998 eingetreten ist. Der jeweilige – oben beschriebene – Behandlungsfall, der durch die Nrn. 16.061 und 17.071 umschrieben wird, war somit mit Eintritt der Wundheilung am 23.08.1998 bzw. 08.02.1998 abgeschlossen mit der Folge, dass die beklagte Krankenkasse das sich aus dem Fallpauschalenkatalog ergebende Entgelt für de betreffenden Behandlungsfall an die Klägerin zu zahlen hatte.

Die Ansicht der Beklagten, der Fallpauschalenkatalog beschreibe in den Nrn. 17.071 und 17.072 bzw. 17.061 und 17.062 jeweils einen einheitlichen Behandlungsfall, ist nicht überzeugend. Zwar ist einzuräumen, dass die Abrechnung der Nrn. 17.072 (” Lockerung der Hüftgelenksprothese – Weiterbehandlung an FP 17.071 …”) und 17.062 (“Coxarthrose – Weiterbehandlung im Anschluss an FP 17.071 …) notwendigerweise voraussetzen, dass zuvor eine Leistung nach der jeweils vorangehenden Ziffer erbracht worden sein muss. Hieraus folgt jedoch keineswegs zwingend, dass es sich auch um einheitliche Behandlungsfälle handelt. Dies lässt sich auch den Nrn. 2 und 7 der Abrechnungsbestimmungen des Fallpauschalenkata logs nicht entnehmen. Die Beklagte lässt bei ihrer Betrachtungsweise außer Betracht, dass der Fallpauschalenkatalog die Nrn. 16.061 und 16.062 bzw. 17.071 und 17.072 getrennt – eigenständig – behandelt und beiden ein bestimmtes Entgelt zuweist. Gerade hieran knüpft aber § 11 Absatz 1 BPflV hinsichtlich des Begriffs des Behandlungsfalles an. Die jeweilige, im übrigen unterschiedlich lange Grenzverweildauer der Nrn. 16.061 und 16.062 bzw. 17.071 und 17.072 gewinnt Bedeutung nur dann, wenn sich der Eintritt der Wundheilung (Nrn. 17.061, 17.071) oder der Zeitpunkt des Eintritts der Rehabilitationsfähigkeit (Nrn. 16.062, 17.072) über die jeweilige Grenzverweildauer hinzieht. In diesem Zusammenhang ist Nr. 5 der Abrechnungsbestimmungen als Vorschrift für eine besondere Fallgestaltung zu beurteilen, die gerade deshalb erforderlich wurde, weil die durch die Nrn. 16.061 und 16.062 bzw. 17.071 und 17.072 beschriebenen Behandlungsfälle auch eigene Grenzverweildauern ausweisen.

Es ist nicht ersichtlich, warum ein Krankenhaus, das z.B. das in der Ziffer 17.071 beschriebene Ziel (“Wundheilung”) und darüber hinaus auch noch das unter der Ziffer 17072 beschriebene Ziel (“Erreichen der Rehabilitationsfähigkeit”) erreicht, ohne hierfür den vorgegebenen Mindestaufenthalt von 11 Belegungstagen zu benötigen, für die insoweit erbrachten Leistungen keine Gegenleistung erhalten sollte. Gerade dies wäre aber das Ergebnis der Ansicht der Beklagten. Würde etwa ein Krankenhaus im Anschluss an den Behandlungsfall der Nr. 17.071 die Rehabilitationsfähigkeit des Patienten binnen 10 Tagen herstellen, erhielte es hierfür nach Ansicht der Beklagten keine (weitere) Gegenleistung; die Fall pauschale der Nr. 17.071 würde den gesamten Behandlungsfall abgelten. Verbliebe der Patient nur einen weiteren Tag im Krankenhaus, so wären aber die Voraussetzungen für die Abrechnung der Fallpauschale der Nr. 17.072 erfüllt. Für eine derart unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fallgestaltungen ist aber ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich. Zudem liegt auf der Hand, dass die Auffassung der Beklagten dazu führen würde, in derartigen Fällen den Aufenthalt der Versicherten möglichst bis zum Erreichen der Mindestbelegungsdauer z.B. der Nr. 17.072 (11 Tage) auszudehnen.

Richtigerweise ist somit davon auszugehen, dass die Nrn. 16.061, 16.062 bzw. 17.071 und 17.072 jeweils eigenständige Behandlungsfälle umschreiben. Die Klägerin ist somit berechtigt, für die über diesen Zeitpunkt hinaus von ihr an die Versicherten der Beklagten erbrachten Krankenhausleistungen nach Maßgabe des § 13 BPflV tagesgleiche Pflegesätze zu verlangen. Die “Sperrwirkung” der §§ 11 Absatz 1, 14 Absatz 1 Satz 3 BPflV kann nicht greifen, weil es – wie dargelegt – um Leistungen geht, die nicht von einem Behandlungsfall erfasst werden, für den im Fallpauschalenkatalog ein Entgelt ausgewiesen ist. Die Beteiligten gehen übereinstimmend zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen der sog. B-Fallpauschalen nach den Nrn. 17.062, 17.072 nicht erfüllt sind, weil in beiden Fällen der erforderliche Mindestaufenthalt von 7 bzw. 11 Belegungstagen nicht erreicht worden ist.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 15 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 112 Absatz 2 Nr. 1 SGB V.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG).