Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 KR 152/08

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Urteil vom 24.11.2009 (nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Oldenburg S 6 KR 2/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 KR 152/08

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten und hat der Beklagten deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,- EUR. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die klagende Krankenkasse beansprucht von der beklagten Krankenhausbetreiberin die Gewährung von Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen einer früheren Patientin der Beklagten und Versicherten der Klägerin durch Herausgabe/leihweise Überlassung an sich, also an die Regressabteilung der Krankenkasse, nicht an den MDK, um einen etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte oder die bei ihr die Versicherte behandelnd habenden Ärzte prüfen zu können.

Die im Jahre 1930 geborene Frau I. (im Folgenden: Versicherte) wurde nach einer Schenkelhalsfraktur am 9. Juli 2005 im Krankenhaus der Beklagten stationär aufgenommen. Nach durchgängigem stationären Aufenthalt verstarb sie hier am 8. November 2005. Die Behandlungskosten wurden von der Klägerin an die Beklagte gezahlt (ca. 150.000 Euro).

Nach Übersendung der Krankenhausentlassungsanzeige im Verfahren des Datenträgeraustauschs verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2006 von der Beklagten Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen der Beklagten über die verstorbene Versicherte. In dem Schreiben hieß es wörtlich:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

Frau J. wurde in Ihrer Klinik stationär behandelt.

Für eine Prüfung und mögliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 116 SGB X auf die Krankenkasse übergehen, benötigen wir Ihre Unterstützung.

Wir wollen die Krankenunterlagen zur Abklärung medizinischer Fragen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorlegen und bitten Sie deshalb, uns die aus Anlass der bei Ihnen durchgeführten stationären Behandlungen vorliegenden Operations- und Entlassungsberichte (einschließlich angefertigter Röntgenaufnahmen) zur Einsichtnahme bzw. in Ablichtung zu überlassen. Wir bitten um Bestätigung der Vollständigkeit.

Wir nehmen insofern Bezug auf § 294 a SGB V.

Für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen danken wir Ihnen.

Mit freundlichem Gruß”

In § 294 a SGB V (in der vom 1.1.2004 bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung) hieß es:

“Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 116 des zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.”

Nachdem die Beklagte die Übersendung der Krankenunterlagen ablehnte, erinnerte die Klägerin mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 12. April 2006. In diesem Schreiben hieß es wörtlich:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

mit o.g. Schreiben teilen Sie uns mit, dass Sie die Herausgabe der mit Schreiben vom 05.01.2006 angeforderten Unterlagen verweigern. Sie berufen sich hierbei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2003. Dieses Urteil können Sie in diesem Fall nicht mehr heranziehen.

Für die Verpflichtung der Übermittlung von personenbezogenen Daten wurde eine gesetzliche Grundlage (§ 294 a, Satz 1 SGB V/Inkrafttreten: 01.01.2004) geschaffen.

Die aktuell geltende Rechtsprechung hat diese Auffassung bestätigt – s. hierzu z.B. Urteil Sozialgericht Berlin vom 01.06.2004, Az.: S 82 KR 2038/02.

Wir bitten Sie daher nochmals uns die angeforderten Daten zur Verfügung zu stellen. Sollten wir weiterhin keine Krankenunterlagen von Ihnen erhalten, werden wir nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen”

Die Beklagte übersandte die Unterlagen nicht.

Am 2. Januar 2007 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und ihr Begehren auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen der Versicherten (durch Übersendung der Unterlagen oder leihweise Überlassung zur Einsichtnahme) weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass Schadensersatzansprüche aus Vertrag und/oder Delikt wegen Fehlbehandlung der Versicherten gemäß § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Klägerin übergegangen sein und sich diese Ansprüche ggf. auch gegen die Beklagte – abzüglich der sog. “Sowieso-Kosten” – richten könnten. Zur Klärung des Bestehens dieser Ansprüche sei zuvor eine sachverständige Prüfung durchzuführen, die zunächst zu außergerichtlichen Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen der Krankenhäuser sowie dann – bei Scheitern solcher Verhandlungen – zur Vorbereitung von Gerichtsverfahren erforderlich wären. Die Einsichtnahme diene damit der Vermeidung unnötiger Prozesse.

Im Einzelnen hat die Klägerin geltend gemacht:

Nach ihrer Auffassung sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, da der geltend gemachte Primäranspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen dem Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit unterfalle. Der etwaige Schadensersatzanspruch, für den ein anderer Gerichtsweg eröffnet sein könnte, werde hier nur sekundär verfolgt. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Primäranspruch sei § 294 a SGB V, also ein sozialrechtlicher Leistungsanspruch, der zur Zuständigkeit der Sozialgerichte führe. Auch das mit dem Herausgabeanspruch letztlich verfolgte Ziel der Realisierung des gesetzlichen Auftrags aus § 116 SGB X diene der Verwirklichung einer Sozialrechtsnorm, was ebenfalls für den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit spreche. Dass im späteren Verlauf über Schadensersatzansprüche der gesetzlichen Krankenkassen gegen Krankenhäuser gestritten werden könnte, könne den Rechtsweg vor die Zivilgerichte schon wegen der Einsichtnahme nicht rechtfertigen, da es zum Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit den Haftpflichtversicherern und dem anschließenden gerichtlichen Rechtsstreit “nur in einem sehr geringen Prozentsatz der Fälle” komme.

Materielle Rechtsgrundlage des Begehrens auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen sei § 294 a SGB V. Die Norm ermögliche eine Behandlungsfehlerprüfung wegen etwaiger vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzansprüche. Dabei verlange § 294 a SGB V nicht, dass der Anspruch bereits feststehen müsse. Ausreichend sei vielmehr, dass Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorlägen, woraufhin die Norm die Prüfung von Haftungsansprüchen überhaupt erst ermöglichen solle. Diese Anhaltspunkte würden im Regelfall aus der Krankenhausentlassungsanzeige gewonnen, weil es andere, direkte Hinweise selten gäbe. Bedeutsam sei bei der Betrachtung der Krankenhausentlassungsanzeige insbesondere eine Häufung von Komplikationen. Diese Häufung sei auch im vorliegenden Fall der Versicherten gegeben gewesen: So sei es u.a. zu einem Pleuraerguss, zu Krankheiten der Atemwege und einer pulmonalen Insuffizienz nach medizinischen Maßnahmen, zu gastrointestinalen Blutungen, einem akuten Nierenversagen und Komplikationen durch orthopädische Endoprothesen, durch Implantate oder durch Infektionen und entzündliche Reaktionen durch eine Gelenkendoprothese gekommen. Zudem sei es während der Behandlung zur Revision bzw. zum Wechsel der Endoprothese gekommen. Diese Häufung von Komplikationen habe bei der Klägerin den Verdacht geweckt, dass die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten nicht den ärztlichen Standards entsprochen habe. Die Klägerin habe diese Häufung von Komplikationen als Anhaltspunkte im Sinne des § 294 a SGB V gewertet.

Im Übrigen gingen auch im Rahmen des § 116 SGB X Ansprüche des Versicherten aus Behandlungsvertrag gemäß §§ 401, 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Krankenkasse über, wozu Ansprüche auf Einsicht in die die Versicherten betreffenden Behandlungsunterlagen gehörten.

Bei dem damit gegebenen Anspruch auf Einsichtnahme dürfe sich das Krankenhaus nicht auf die Übersendung von Kurzmitteilungen oder auf Formularankreuzungen beschränken. Denn die Behandlungsunterlagen seien nicht nur vollständig zur Prüfung der etwaig in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche notwendig. Sie stellten auch in ihrer Gesamtheit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Sozialdaten im Sinne von § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V dar und seien von den Datenbegriffen des § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des § 67 Abs. 1 SGB X umfasst. Dabei sei der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -verwendung gewahrt, da sich die Klägerin streng an den Zweck des Gesetzes halte.

Der Anspruch auf Einsichtnahme sei auch nicht ausgeschlossen durch die strafrechtlich sanktionierte Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB), da diese Verbotsnorm ihrerseits zahlreichen Beschränkungen unterliege, die §§ 294 ff. SGB V keine Einwilligung des Versicherten erforderten und der Zweck des § 294 a SGB V realisiert werden müsse. Damit sei eine Ausnahme von der grundsätzlich zu beachtenden ärztlichen Schweigepflicht gegeben.

Auch dürfe die Einsichtnahme unmittelbar zunächst durch die Regressabteilung der Krankenkasse erfolgen. Zwar beauftrage die Krankenkasse je nach Lage des Falles entweder den MDK oder – insbesondere bei größeren Haftungsfällen – externe Gutachter mit der Prüfung eines Haftungsfalles. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung müsse jedoch zuvor die Regressabteilung der Krankenkasse Einsicht in die medizinischen Unterlagen nehmen, auch um unnötige Begutachtungsaufträge und damit Versichertengelder zu sparen. Bei der Klägerin bestehe deshalb die Praxis, dass es zunächst zu einer gemeinsamen Sichtung der Patientenakte durch die Regressabteilung und einen Arzt des MDK komme. Dabei werde entschieden, ob das Verfahren mangels Vorliegen eines Haftungsfalles abzuschließen sei oder ob etwa weitere Unterlagen beizuziehen seien, da nach der Rechtsprechung des BSG nicht der MDK, sondern die Krankenkasse zur Beschaffung der notwendigen Unterlagen für eine Begutachtung zuständig sei. Erst zuletzt ergehe der Auftrag zur Begutachtung durch den MDK oder einen externen Sachverständigen. Der Regressabteilung der Krankenkasse komme daher eine entscheidende Rolle zu, die sie nur durch Anforderung der Patientenunterlagen gemäß § 294 a SGB V erfüllen könne. Das beschriebene Verfahren in den Regressabteilungen werde im Übrigen bereits heute im Rahmen von § 66 SGB V (Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern) praktiziert.

Zu dem geltend gemachten Anspruch aus § 294 a SGB V gebe es bisher keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung. Bisher ergangene Entscheidungen des BSG hätten Abrechnungsfälle betroffen, bei denen der MDK ausdrücklich im Gesetz als Prüfstelle genannt sei, so etwa nach §§ 275, 281 SGB V. Und in der einschlägigen Fachkommentatur werde die Rechtsauffassung der Klägerin ausdrücklich gestützt.

Zusammenfassend könnten daher die gesetzlichen Krankenkassen ihren Auftrag zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche nach § 116 SGB X aus Behandlungsfehlern nur dann erfüllen, wenn die einzelne Krankenkasse in die Lage versetzt werde, auf der Grundlage des § 294 a SGB V die Behandlungsunterlagen zu beschaffen und zur Begutachtung weiter zu geben. – Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat die Klägerin einen Ausdruck der von der Beklagten per Datenträgeraustausch übersandten Krankenhausentlassungsanzeige über die Versicherte (Ausdruck: 28. August 2006) sowie den zwischen den Beteiligten geführten vorprozessualen Schriftverkehr vorgelegt.

Der Beklagte hat vor dem SG erwidert, die klagende Krankenkasse habe keinen Anspruch auf Gewährung der Einsichtnahme in die Patientenunterlagen der Versicherten – weder im Wege der Überlassung zur Einsichtnahme noch im Wege der Herausgabe der Patientenakte.

Zuständig für die Entscheidung seien nicht die Sozialgerichte, vielmehr sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei lediglich Hilfsanspruch zur Geltendmachung eines etwaigen Hauptanspruchs auf Schadenersatz und teile das rechtliche Schicksal dieses Hauptanspruchs. Da der Hauptanspruch aber zivilrechtlicher Natur sei, wie dies etwa für §§ 401, 412 BGB gelte, sei allein die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Vor die Sozialgerichtsbarkeit gehöre “allenfalls die Frage, ob die begehrte Einsichtnahme pp. aus § 294 a SGB V abgeleitet werden” könne. Da jedoch § 294 a SGB V keine taugliche Rechtsgrundlage sei, verbleibe es bei der Zuständigkeit der Zivilgerichte (Schriftsatz vom 17. Januar 2007).

§ 294 a SGB V könne keine taugliche Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Klägerin sei, da sie von den Krankenkassen immer häufiger “als pauschale Rechtsgrundlage für die Herausgabe von Krankenhausunterlagen” benannt werde, ohne dass ein substantiierter Vortrag der jeweiligen Krankenkasse – so auch hier – zu etwaigen konkreten Anhaltspunkten für in Betracht kommende Behandlungsfehler erfolge. Dies habe auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft in einer Stellungnahme zum Thema “Anforderung von Krankenunterlagen durch Krankenkassen gemäß § 294 a SGB V” ausdrücklich festgestellt.

Auch der Datenschutzbeauftragte habe in einer Stellungnahme ausdrücklich erklärt, dass § 294 a SGB V keine Rechtfertigung für eine pauschale Anforderung von Krankenunterlagen darstellen könne, sondern die Pflicht zur Herausgabe auch im Zusammenhang mit § 116 SGB X jeweils vom Einzelfall abhänge und sich an den restriktiv und abschließend geregelten Datenkatalogen der §§ 295, 301 SGB V orientieren müsse. Als Folge hätten die Krankenkassen stets genau darzulegen, dass Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Kostenträger vorliegen.

Zu der Frage gäbe es – abgesehen von einem Urteil des SG Berlin – keine einschlägige, insbesondere keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Allerdings habe das BSG wiederholt entschieden, dass ein unmittelbares Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen nicht für die Krankenkassen, sondern allenfalls für den MDK bestehe. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG seien die Krankenkassen dazu übergegangen, das Herausgabeverlangen unter Beifügung einer Schweigepflichtentbindungserklärung und einer Herausgabegenehmigung auf § 66 SGB V (Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern) zu stützen. Dies stelle indes eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen dar. Diese Praxis werde von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (und der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen) deshalb nur für die Fälle geteilt, in denen sowohl eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung als auch eine Herausgabegenehmigung des Versicherten vorliege und die Initiative zur Verfolgung eines etwaigen Behandlungsfehlers ausdrücklich vom Patienten, nicht aber von der Krankenkasse ausgehe.

Weitere Anspruchsgrundlagen seien neben § 294 a SGB V nicht ersichtlich. § 401 BGB “passt nicht”, da ein Anspruchsübergang nicht feststehe, weil überhaupt erst zu prüfen sei, ob ein Hauptanspruch und damit Nebenansprüche aus dem Vertrag bestünden. § 284 SGB V regele allein die Legitimation zur Erhebung und Speicherung von Daten durch die Krankenkassen, schaffe aber keine Verpflichtung zur Herausgabe der Daten durch die Krankenhäuser. Und § 66 SGB V stehe – wie ausgeführt – nicht zur Diskussion, da die Initiative in den Fällen der vorliegenden Art gerade nicht vom Patienten, sondern von der Krankenkasse ausgehe. – Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte die Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 7. Dezember 2004 zu den Akten gereicht.

Das SG hat die Klage der Krankenkasse mit Urteil vom 9. April 2008 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:

Die zulässige Herausgabeklage falle schon deshalb unter die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, weil sie materiell-rechtlich auf § 294 a SGB V gestützt werde.

Die Klage sei jedoch unbegründet.

Die Krankenkasse habe nach der wiederholten Rechtsprechung des BSG grundsätzlich kein eigenes Recht auf Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines Krankenhauses. Dies ändere sich auch im vorliegenden Fall nicht, da die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsgrundlage des § 294 a SGB V nicht einschlägig sei. Soweit Versicherte einen etwaigen Schadensersatzanspruch geltend machen können, sei § 66 SGB V einschlägig, wobei die Krankenkassen nach dieser Vorschrift den Versicherten unter Wahrung von deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung als höchstpersönliches Recht lediglich behilflich sein können. Demgegenüber erlaube § 294 a SGB V bezüglich der Behandlung von Versicherten allein die Herausgabe der “allernötigsten Angaben” zur Feststellung der Ursachen und der möglichen Verursacher, nicht aber – wie von der Klägerin beansprucht – der gesamten Behandlungsunterlagen. Denn § 294 a SGB V diene allein der Abklärung eines etwaigen Anspruchs der Krankenkasse gegenüber Dritten. Im Verhältnis zum Krankenhaus habe die Krankenkasse daher lediglich entweder die Möglichkeit, die Zahlung zu verweigern und sich anschließend verklagen zu lassen, oder Rückzahlungsklage zu erheben: Nach der Rechtsprechung des BSG hätte sie in beiden Konstellationen im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dann im Rechtsstreit den Anspruch auf Einsichtnahme in die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Behandlungsunterlagen. Ein solcher Rechtsstreit wäre ebenfalls vor den Sozialgerichten zu führen, da die Rechtsgrundlage auf einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis beruhe.

Soweit die Klägerin schließlich geltend mache, die Einsichtnahme werde bereits vorprozessual benötigt, um einen Rechtsstreit gerade zu vermeiden, sei hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Auch eine Umdeutung des vorliegenden Klaganspruchs in eine Stufenklage scheide aus, da bei einer Stufenklage der Anspruch dem Grunde nach gegeben sein und nur noch die Höhe geklärt werden müsse. Vorliegend sei jedoch bereits das Bestehen eines Anspruchs an sich streitig.

Gegen das ihr am 18. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Mai 2008 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ergänzend geltend macht:

Entgegen der Annahme des SG handele es sich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht um ein Prüfungsverfahren nach § 275 Abs. 1 SGB V, wie es den bisher ergangenen Entscheidungen des BSG zugrunde gelegen habe, da die Klägerin nicht die Abrechnungsgrundlagen der Beklagten in Abrede nehme oder die Notwendigkeit der stationären Versorgung vom ersten bis zum letzten Tag anzweifele. Auch sei die Rechnung der Beklagten bereits bezahlt. Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sei vielmehr, dass ein in der Person der Versicherten entstandener bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein könnte, wobei der Schaden bei Behandlungsfehlern im Regelfall im vermehrten Nachbehandlungsbedarf bestehe, der entweder beim selben Krankenhausträger oder bei Nachbehandlern entstehe. Vorliegend seien Nachbehandlungskosten wegen des Todes der Versicherten unmittelbar beim beklagten Krankenhausträger entstanden.

Entgegen der weiteren Annahme des SG sei auch keine Verweigerung der Zahlung durch die Krankenkasse oder eine Rückzahlungsklage möglich. Denn der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers einerseits und der übergegangene Schadensersatzanspruch andererseits seien rechtlich streng voneinander zu trennen: Der Vergütungsanspruch im Krankenhaus werde unabhängig von einem etwaigen Behandlungsfehler fällig und müsse bezahlt werden, was vorliegend auch geschehen sei. Zudem entstehe der Vergütungsanspruch in der (juristischen) Person des Krankenhauses, ein etwaiger Schadensersatzanspruch aber in der Person des Versicherten. Da beide Ansprüche auseinanderfielen, sei auch keine Aufrechnung durch die Krankenkasse mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Versicherten möglich. Eine Rückzahlungsklage entfalle, weil der Vergütungsanspruch durch die Zahlung abgeschlossen sei.

Entgegen der Auffassung des SG wolle die Krankenkasse nicht “einen Prozess zur Vermeidung eines Prozesses führen”, vielmehr könne ohne vorherige Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ein Prozess “nur ins Blaue hinein” geführt werden. Eine solche Klage wäre unzulässig, da die Klägerin entweder einen Behandlungsfehler oder einen rechtswidrigen Eingriff “ins Blaue hinein” behaupten müsse, um eine schlüssige Klage überhaupt ausformulieren zu können, oder sie müsste in der Klage offen legen, dass sie nicht wisse, ob sie einen Anspruch überhaupt habe, und dass sie dieses Wissen erst durch den Prozess herbeizuführen gedenke. § 294 a SGB V diene also dazu, schon im Vorwege einen unzulässigen Prozess zu vermeiden.

Die vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG führe vorliegend nicht weiter, da sie andere Fallkonstellationen betreffe: In seinem Urteil aus dem Jahre 2007 (Akteneinsichtsrecht der klagenden Krankenkasse während eines bereits anhängigen Rechtsstreits) sei allein die Frage zu klären gewesen, welche Gerichtspersonen zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form über ein Akteneinsichtsrecht der klagenden Krankenkasse während eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu entscheiden habe. Dem hingegen gehe es hier um die Frage, ob durch den Rechtsstreit überhaupt Akteneinsicht erst erklagt werden könne. Im Übrigen sei im vom BSG entschiedenen Fall bereits vorgerichtlich Akteneinsicht durch den MDK genommen worden, so dass die Erfolgsaussicht abschätzbar gewesen sei. Die vom SG zitierte Entscheidung des BSG aus dem Jahre 2002 führe nicht weiter, da es dort allein um die Frage der Abrechenbarkeit wegen Erforderlichkeit und Dauer einer stationären Krankenhausbehandlung gemäß § 275 SGB V gegangen sei. Hierfür sei eine eigene Kompetenz des MDK gesetzlich geregelt, die bei übergegangenen Schadensersatzansprüchen – wie vorliegend – gerade nicht normiert sei.

Die Notwendigkeit einer vorherigen Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen gemäß § 294 a SGB V werde auch deutlich anhand eines Vergleichs mit dem zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht und Krankenhaushaftungsrecht: Dort sei eine isolierte Klage auf Einsichtnahme üblich. Dabei sei ausreichend, wenn ein berechtigter Wunsch des Patienten auf Prüfung der Behandlung durch Verweigerung der Herausgabe der Behandlungsunterlagen vereitelt werde. Der Patient werde dort gerade nicht auf einen Prozess “ins Blaue hinein” verwiesen. Es werde allein verlangt, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennen könne, dass der aufgetretene Schaden auf ein fehlerhaftes Verhalten auf Behandlerseite zurückzuführen sei. Medizinische Einzelheiten müsse der Patient nicht kennen.

Dabei werde im arzthaftungsrechtlichen Zivilprozess auch keine Unterscheidung danach getroffen, welche Teile der Behandlungsunterlagen herauszugeben seien. Herauszugeben sei grundsätzlich die gesamte Behandlungsakte. Der vom SG verwendete Begriff der “allernötigsten Daten” sei im Gesetz im Übrigen auch nicht vorgesehen und werde in den Kommentierungen auch nicht vertreten. Eine Aufspaltung der Behandlungsunterlagen in “nötigste” und “nicht nötigste” Teile sei zudem unpraktisch; denn es sei kaum trennscharf festzustellen, welche Unterlagen für einen etwaigen Schadensersatzanspruch relevant seien und welche nicht. Im Übrigen habe das BSG mit Urteil aus dem Jahre 2007 entschieden, dass unter die “Übermittlung von Sozialdaten” im Sinne von § 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich auch “die Überlassung der Behandlungsunterlagen” falle. Dies müsse auch für § 294 a SGB V gelten.

Schließlich sei auch eine Einverständniserklärung der/des Versicherten für die Herausgabe der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen nicht erforderlich. Denn § 294 a SGB V stelle insoweit eine notwendige Durchbrechung des § 203 StGB dar. Rein praktisch wäre auch eine Klärung übergegangener Schadensersatzansprüche bei einer verweigerten Einverständniserklärung nicht möglich. Dies mache gerade der vorliegende Fall deutlich, in dem die Versicherte bereits verstorben sei.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die während der stationären Behandlung der versicherten Frau I., geb. am 25.11.1930, verst. am 08.11.2005, in der Zeit vom 9. Juli 2005 bis zum 8. November 2005 angefallenen Behandlungsunterlagen durch leihweise Herausgabe der Originalkrankenakte an den DAK Regressbereich K., L., oder durch Übersendung von Kopien der Krankenakte gegen Erstattung der üblichen Kosten sowie durch leihweise Herausgabe der nicht reproduzierbaren technischen Aufzeichnungen (Röntgen, CT, MRT u.ä.) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht im Berufungsverfahren ergänzend geltend, dass der von der Klägerin vertretene Inhalt des Anspruchs aus § 294 a SGB V weder mit geltendem Gesetzesrecht noch mit übergeordnetem Verfassungsrecht vereinbar sei:

Der in der derzeitigen Gesetzesfassung des § 294 a SGB V verwendete Begriff der “Daten” erfasse bereits seinem Wortlaut nach nicht gesamte Akteninhalte wie Krankenunterlagen etc., sondern allein EDV-technische Dateien. Zur Erfassung gesamter Krankenunterlagen müsse der Wortlaut daher erweitert werden. Dies sei dem Gesetzgeber auch bereits vorgeschlagen worden.

Auch ein gesetzessystematischer Vergleich zu § 100 SGB X (Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs) zeige, dass ein “Auskunftsanspruch” grundsätzlich nicht die gesamte Krankenakte betreffe. Denn nach § 100 SGB X erstrecke sich die “Auskunftspflicht” des Arztes – auf Verlangen im Einzelfall – ausschließlich auf solche Angaben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der anfordernden Stelle, vorliegend also der gesetzlichen Krankenkasse, erforderlich seien. Gesamte Krankenakten fielen nicht hierunter.

Gesetzessystematisch sei zudem zu beachten, dass die Vergütungsansprüche des Krankenhauses streng von etwaigen Schadensersatzansprüchen zu trennen seien. Während die Vergütungsansprüche zugunsten des Krankenhauses entstünden, entstünden etwaige Schadensersatzansprüche in der Person des Versicherten. Gingen etwaige Schadensersatzansprüche auf die Krankenkasse über, könne die Kasse allein auf die Mitwirkungspflichten des Versicherten aus §§ 60 ff. SGB I zurückgreifen. Die dort normierten Mitwirkungspflichten und damit geschützten Rechte der Versicherten würden jedoch leer laufen, wenn die Krankenkasse Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen auch ohne jedwedes Einverständnis des Versicherten beanspruchen könnte.

Ein gesetzessystematischer Vergleich zu § 66 SGB V (Unterstützung von Versicherten durch Krankenkassen bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen) zeige, dass Behandlungsunterlagen nur an den MDK, nicht aber an die gesetzliche Krankenkasse übersandt werden dürften. Die Übersendung erfolge auf Initiative des Versicherten, der folgerichtig um die Geltendmachung des Auskunftsanspruches wisse. Dies müsse erst recht gelten, wenn der Versicherte – wie im Zusammenhang mit § 294 a SGB V – nichts von der Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs durch die Krankenkasse wisse. Auch bei § 294 a SGB V müsse daher ein Einverständnis des Versicherten zur Beiziehung seiner Behandlungsunterlagen vorliegen.

Wolle die Krankenkasse daher nach § 294 a SGB V vorgehen und Behandlungsunterlagen anfordern, habe sie die Mitwirkung des Versicherten gemäß §§ 60 ff. SGB I herbeizuführen. Zwar könne der Versicherte – wie vorliegend – im Falle des Todes sein Einverständnis nicht mehr erklären, da es sich um ein höchstpersönliches Rechtsgut handele. Entsprechende Ausnahmetatbestände würden jedoch bereits diskutiert.

Vor allem aber widerspreche die von der klagenden Krankenkasse geforderte Auslegung des § 294 a SGB V dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Jahre 2006 zum Privatversicherungsrecht entschieden, dass Versicherungsgesellschaften keine Generalklausel zur Ermächtigung zur Einsichtnahme in medizinische Unterlagen des Versicherten vom Versicherten beanspruchen könnten. Vielmehr müsse dem Versicherten die Entscheidung im Einzelfall verbleiben. Dann aber dürfe auch § 294 a SGB V im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht im Wege einer Generalermächtigung verstanden werden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 294 a SGB V verlange vielmehr ein Einverständnis des Versicherten mit der Beiziehung der ihn betreffenden Behandlungsunterlagen. Dies werde auch in der Literatur teilweise gefordert.

Die Klägerin hat auf den Vortrag des Beklagten erwidert:

Zwar bestehe ein systematischer Zusammenhang zwischen § 294 a SGB V und § 100 SGB X. Hieraus könne jedoch allein geschlussfolgert werden, dass eine Einverständniserklärung des Versicherten bei § 294 a SGB V nicht erforderlich sei, weil sie auch bei § 100 SGB X nicht gefordert werde.

Die §§ 60 ff SGB I, die eine Mitwirkungshandlung des Versicherten forderten, seien keine ausreichende Grundlage zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Geltendmachung durch Schadensersatzansprüche durch ihre Versicherten. Gerade deshalb sei § 294 a SGB V geschaffen worden, der ein solches Einverständnis und damit eine notwendige Mitwirkung der Versicherten nicht voraussetze.

Bei einem Vorgehen nach § 66 SGB V würden die Behandlungsunterlagen – entgegen der Darstellung der Beklagten – nicht stets und ausschließlich dem MDK vorgelegt, da dieser keine ausschließliche Prüfungszuständigkeit habe. Vielmehr sei die Inanspruchnahme des MDK fakultativ, weshalb gesetzliche Krankenkassen auch eigene Ärzte beschäftigten und beauftragten oder – in besonders schwierigen Fällen – externe Sachverständige einsetzten. Dann aber dürfe bei § 294 a SGB V nichts anderes gelten.

Schließlich sei die vom Beklagten im Zusammenhang mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Versicherten zitierte Entscheidung des BVerfG nicht einschlägig. Dort sei es um das Privatversicherungsrecht gegangen, bei dem der Versicherte ein eigenes Interesse an der Durchsetzung des in seiner Person entstandenen Schadensersatzanspruchs habe. Dem hingegen fehle ein eigenes Interesse in den vorliegenden Fällen des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X. Die gesetzliche Krankenkasse könne daher nicht mit der Mitwirkung des Versicherten rechnen.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten sei daher im Zusammenhang mit § 294 a SGB V gesetzlich eingeschränkt. Derartige Einschränkungen fänden sich an vielen Stellen innerhalb und außerhalb der Sozialgesetzgebung, seien zulässig und in der Praxis auch weit verbreitet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Sie hat vorgelegen und ist Gegenstand von mündlicher Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des SG Oldenburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf (leihweise) Herausgabe/leihweise Überlassung der näher bezeichneten Originalkrankenakte ihrer früheren, inzwischen verstorbenen Versicherten.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens – wie auch bereits des Klageverfahrens – ist das isolierte Akteneinsichts- bzw. Herausgabeverlangen der Klägerin gegen die Beklagte. Streitgegenstand des Verfahrens ist nicht ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz gegen die Klägerin. Dieser soll von der Klägerin gegen die Beklagte – nach von der Klägerin begehrter Akteneinsicht in die bzw. nach Herausgabe der Behandlungsunterlagen – erst in einem späteren Rechtsstreit, zu führen vor den Zivilgerichten, geltend gemacht werden. Streitgegenstand ist damit auch nicht ein sog stufenweises Begehren (sog. Stufenklage).

Für das isolierte Begehren auf Akteneinsicht bzw. (leihweise) Herausgabe ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der einschlägigen Fachkommentatur ist maßgebend für den Rechtsweg die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Der Klageanspruch bestimmt sich dabei maßgeblich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerseite. Im Vordergrund steht dabei u.a., welche Rechtsvorschriften den Sachverhalt entscheidend prägen (Nachweise bei: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rdnoten 3c, 4a).

Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. (leihweise) Herausgabe von Krankenbehandlungsunterlagen geltend und beruft sich zur Begründung maßgeblich auf die Vorschrift des § 294a SGB V. Die Vorschrift ist öffentlich-rechtlicher Natur und betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen einerseits und medizinischen Leistungserbringern andererseits. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Es handelt sich zudem um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, da eine Streitigkeit zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem medizinischem Leistungserbringer, zu denen insbesondere auch Krankenhäuser gehören, in Rede steht.

Aus beiden Gesichtspunkten ist allein der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, nicht aber der Zivilgerichtsweg (vgl. nur: BSG, Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KR 12/06 R zu einer Stufenklage einer Krankenkasse gegen ein Universitätsklinikum; die von den Beteiligten mehrfach zitierten Entscheidungen des SG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2004, S 82 KR 2038/02, SG Potsdam, Beschluss vom 27. März 2008, S 1 KA 191/06; weitere Nachweise bei: Keller, a.a.O., Rdnote 39 zum Stichwort “Auskunft”).

Ob sich die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zudem aus § 69 SGB V i.d.F. des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 ergibt, kann ungeprüft bleiben.

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach § 51 Abs. 2 SGG in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten entscheiden, und zwar auch, soweit durch diese Angelegenheiten Dritter betroffen werden.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist bei alledem unbeachtlich, ob bzw. dass das hier geltend gemachte Begehren auf Akteneinsicht bzw. leihweise Herausgabe von Krankenunterlagen von der Klägerin später ggf. in einem Zivilgerichtsprozess zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verwendet werden soll. Denn – wie gesagt – ist Streitgegenstand des hier geführten Rechtsstreits ausschließlich der isolierte Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Herausgabe (zur Trennung zwischen Herausgabeverlangen nach § 294a SGB V einerseits und späterem zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz andererseits ebenso: Schultze-Zeu/Riehn: Das Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen und Pflegekassen im Regressfall gegen Krankenhäuser, ärztlich geleitete Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung von § 294 a SGB V und neuster Gesetzesinitiativen, in: Versicherungsrecht 2007, Heft 10, Seite 467, 478; Schultze-Zeu: Die Durchsetzung von zivilgerichtlichen Auskunftsansprüchen der Krankenkassen gegen Ärzte, Kliniken und Pflegeheime, in: Versicherungsrecht 2009, Heft 22, Seite 1050, 1053).

Statthafte Klageart für das isolierte Akteneinsichts- bzw. Herausgabeverlangen ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, da sich bei der begehrten Akteneinsicht bzw. Herausgabe nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um Realakte handelt (siehe nur: Keller, a.a.O., Anhang zu § 54, Rdnote 7, 8; ebenso: SG Berlin, a.a.O.). Dies ist unter den Beteiligten auch unstreitig.

Nach alledem hat die Klägerin zwar die Leistungsklage vor dem örtlich zuständigen SG statthaft und zulässig erhoben, die Klage ist jedoch unbegründet.

Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme bzw. (leihweise) Herausgabe der näher bezeichneten Behandlungsunterlagen auf der Grundlage des von ihr in Bezug genommenen § 294a SGB V oder anderer Rechtsnormen.

§ 294a SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 (Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 14. November 2003, BGBL I, Seite 2190) geltenden Fassung lautet:

“Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung i.S. des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens i.S. des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 116 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen.”

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt.

Dabei lässt der Senat zu Gunsten der Klägerin ungeprüft, ob “Anhaltspunkte” bzw. “Hinweise” i.S.d. Norm vorliegen, die ihren Verdacht auf eine schadensverursachende Handlung stützen können, und ob sie diese Anhaltspunkte bzw. Hinweise – rechtzeitig – der Beklagten mitgeteilt hat.

Im Einzelnen: Nach allgemeiner und sich nur in Details voneinander unterscheidender Auffassung in der einschlägigen Fachkommentatur zu § 294a SGB V sind “Anhaltspunkte” bzw. “Hinweise” (beide Begriffe werden synonym verwendet; siehe nur: Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 294a SGB V, Rdnote 4) nur dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, die einen Verdacht auf eine Leistungszuständigkeit eines anderen sozialen Leistungsträgers als die gesetzliche Krankenkasse bzw. eine nennenswerte Wahrscheinlichkeit i.S. eines Anfangsverdachts begründen können. Hinreichend konkret sind solche Tatsachen etwa dann, wenn sie durch eindeutige Befunde oder Berichte gestützt werden (siehe etwa: Schneider in: Krauskopf, soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, Kommentar, § 294a, Rdnote 7; Hess in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 294a SGB V, Rdnote 2; Kranig in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 294a Rnote 4; Schultze-Zeu/Riehn, a.a.O., Seite 468).

Allgemeine “Rasterfahndungen” oder “Sammelanforderungen” ohne konkrete Tatsachengrundlagen sind im Rahmen von § 294a SGB V ebenso nicht ausreichend wie in den weiteren Vorschriften zur Gewährung von Akteneinsicht/Herausgabe durch ärztliche Behandler etwa in den §§ 100 SGB X oder 202 SGB VII (siehe nur: Kranig, a.a.O., Rdnote 8).

Die Erforderlichkeit der Konkretisierung der für das Akteneinsichtsbegehren von der gesetzlichen Krankenkasse herangezogenen Tatsachen ist erforderlich, weil mit der vom ärztlichen Behandler gewährten Akteneinsicht/Herausgabe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten/Patienten betroffen wird. Notwendig ist daher eine Abwägung der von der gesetzlichen Krankenkasse verfolgten Interessen der Versichertengemeinschaft auf Ausschluss unberechtigter wirtschaftlicher Inanspruchnahme einerseits und der Dispositionsfreiheit des Versicherten über seine personenbezogenen Daten, die vom ärztlichen Behandler/Krankenhaus wahrgenommen werden, andererseits. Die Bedeutung des Datenschutzrechts für § 294a SGB V wird in der Fachkommentatur und in der einschlägigen Gesetzesbegründung übereinstimmend betont (siehe nur: BT-DS 15/1525 zu Art. 1 Nr. 166 zu § 294a; Hess, a.a.O., Rdnote 2; Kranig, a.a.O., Rdnote 2).

Mögliche Quellen der nach § 294a SGB V erforderlichen konkreten Anhaltspunkte/Hinweise können etwa sein Mitteilungen des Betroffenen oder Abrechnungsprüfungen für stationäre Krankenhausaufenthalte sowie Qualitätsprüfungen des MDK (so etwa: AOK-Bundesverband, Souveräne Patienten als Partner im Gesundheitswesen – Eckpunkte der AOK zur Stärkung der Patientenrechte, Stellungnahme vom 8. November 2006; Kranig, a.a.O., Rdnote 4).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, Anhaltspunkte bzw. Hinweise aus der Krankenhausentlassungsanzeige gewonnen zu haben, die sie von der Beklagten im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt bekommen hat. In der Krankenhausentlassungsanzeige, die sich im Ausdruck bei der Akte befindet, sind wesentliche Diagnosestellungen sowie stattgehabte Behandlungen beschrieben.

Ob sich aus dieser Krankenhausentlassungsanzeige ausreichend konkrete Anhaltspunkte/Hinweise für eine Leistungszuständigkeit eines Dritten, ggf. auch für eine Schadenersatzhaftung eines Dritten, herleiten lassen, dürfte – sofern es in einem Rechtsstreit streiterheblich darauf ankäme – zu prüfen sein, ggf. auch durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens.

Vorliegend muss eine solche Sachprüfung nicht durchgeführt werden, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch an anderer Stelle scheitert.

Dahinstehen kann deshalb auch, ob § 294a SGB V nicht nur das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte/Hinweise verlangt, sondern darüber hinaus auch verlangt, dass diese konkreten Anhaltspunkte/Hinweise von der gesetzlichen Krankenkasse der Beklagten (Krankenhaus/Klinik/Arzt) mitgeteilt werden muss:

Wie bereits dargestellt, wird § 294a SGB V maßgeblich unter Gesichtspunkten des Datenschutzrechts bewertet, da die Vorschrift die Übermittlung von Sozialdaten regelt, die grundsätzlich dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Versicherten unterliegen. Bei der beantragten Übermittlung von Sozialdaten obliegt eine Prüfungspflicht der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aber nicht nur demjenigen, der die Übersendung begehrt, sondern auch demjenigen, der die Übersendung vornimmt, der also die Sozialdaten übermittelt. Für die anfordernde Stelle regelt § 67d Abs. 2 Satz 2 SGB X: “Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen”. Liegt ein Ersuchen jedoch nicht vor, sondern eine Mitteilungspflicht qua Gesetzes ohne Anforderung, regelt § 67d Abs. 2 Satz 1: “Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle”.

Da § 294 a SGB V grundsätzlich die Übersendung ohne gesonderte Anforderung vorschreibt (aktiv, dazu: siehe unten) wird folgerichtig in der Fachkommentatur zu § 294a SGB V vertreten, dass eine Übermittlung von Sozialdaten durch den Arzt/das Krankenhaus nur dann vorgenommen werden darf, wenn die konkreten Anhaltspunkte/Hinweise der übermittelnden Stelle vorliegen, also – auch bei Anforderung – von der die Übermittlung anfordernden Stelle mitgeteilt werden (siehe etwa: Heberlein, Erhebung von Behandlungsdaten durch den MDK – zur Abgrenzung der Erhebungsbefugnis zwischen Krankenkassen und MDK, in: Sozialgerichtsbarkeit, Heft 2/2009, Seite 68, 70; Hauser, Anforderung von Krankenunterlagen durch Krankenkassen auf der Grundlage des § 294a SGB V, in: Das Krankenhaus, Heft 2/2005, Seite 128, 130; Schneider, in: Krauskopf, a.a.O., § 294a, Rdnote 9).

Danach jedoch hat die Klägerin in ihrer vorgerichtlichen Vorgehensweise gegen die Beklagte konkrete Anhaltspunkte/Hinweise zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs aus § 294a SGB V in keiner Weise mitgeteilt. In ihren Schreiben an die Beklagte, die im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben sind, hat die Klägerin vielmehr pauschal “auf § 294a SGB V” “Bezug genommen” oder auf die “gesetzliche Grundlage laut § 294a, Satz 1 SGB V/Inkrafttreten: 1. Januar 2004” hingewiesen. Konkrete Gründe dafür, warum die Klägerin im Fall der verstorbenen Versicherten Anhaltspunkte/Hinweise für eine Leistungszuständigkeit/Schadensersatzpflicht eines Dritten sehen wollte, hat sie vorgerichtlich in keiner Weise der Beklagten mitgeteilt.

Die Beklagte war daher nach der geschilderten Rechtsauffassung – vorgerichtlich – nicht verpflichtet, dem Herausgabeersuchen zu entsprechen.

Erst im Klageverfahren hat die Klägerin dargelegt, dass sie aus der ihr im Wege des Datenträgeraustauschs von der Beklagten übermittelten Krankenhausentlassungsanzeige aufgrund der dort ausgewiesenen Diagnosen und Behandlungen den Verdacht auf etwaige Behandlungsfehler im Hause der Beklagten gewonnen habe. Auch ist erst im gerichtlichen Verfahren die Krankenhausentlassungsanzeige zu den Gerichtsakten gereicht worden, die – siehe oben – eine ggf. sachverständige Überprüfung der Berechtigung der Annahme eines Verdachts ermöglichen würde.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob diese Art der Mitteilung von Beweggründen/Motiven durch die gesetzliche Krankenkasse ihrer soeben aufgezeigten Mitteilungspflicht nach § 294a SGB V genügt. Bejahendenfalls hätte sie jedenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie selbst den Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung gesetzt hätte (Veranlasserprinzip).

Die ausreichende Konkretisierung sowie die ausreichende Mitteilung der konkretisierten Anhaltspunkte/Hinweise muss vom Senat jedoch für den vorliegenden Fall nicht abschließend geprüft werden, da der Anspruch der Klägerin nach § 294a SGB V aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt scheitert.

Aufgrund des Scheiterns an einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt kann der Senat ebenso dahinstehen lassen, ob das vorliegend sogenannte reaktive Vorgehen der Klägerin vom Anwendungsbereich des § 294a SGB V erfasst ist:

Nach dem Wortlaut der Vorschrift regelt § 294a SGB V allein ein aktives Vorgehen der Regelungsadressaten, also der “Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen und der Krankenhäuser nach § 108”. Aktiv heißt in diesem Zusammenhang, dass die Regelungsadressaten durch die Norm verpflichtet werden, von sich aus tätig zu werden, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine Leistungsunzuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse und/oder eine etwaige Schadensersatzpflicht Dritter haben. Sie haben dann auf eigene Initiative hin die in Rede stehenden Daten der gesetzlichen Krankenkasse zu übermitteln. Von dem Wortlaut nicht erfasst ist hingegen das sogenannte reaktive Vorgehen, d.h. die Übermittlung der entsprechenden Daten nicht auf eigene Initiative der Ärzte/Krankenhäuser etc., sondern auf Anforderung der gesetzlichen Krankenkasse (“Reaktion”).

Vorliegend macht die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse den § 294a SGB V im Wege des reaktiven Vorgehens geltend. Sie fordert von der Beklagten als zugelassenes Krankenhaus Behandlungsunterlagen über ihre Versicherte an, ohne dass die Beklagte selbst aktiv tätig geworden wäre (die Übermittlung der Krankenhausentlassungsanzeige erfolgt nicht auf der Grundlage von § 294a SGB V, sondern im Wege des abrechnungsbedingten Datenträgeraustausches).

Ob das vorliegend reaktive Vorgehen der Klägerin vom Gesetzestatbestand des § 294a SGB V gedeckt ist, kann vom Senat vorliegend unentschieden gelassen werden (ein reaktives Vorgehen bejahend: Schneider, in: Krauskopf, a.a.O., § 294a, Rdnoten 9/14; Schultze-Zeu/Riehn, a.a.O., Seite 467, 468).

Die Frage kann dahinstehen, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch vorliegend daran scheitert, dass die Klägerin die Akteneinsicht/Herausgabe nach § 294a SGB V zur Prüfung und ggf. zum Nachweis eines Behandlungsfehlers gerade im Hause der Beklagten verwenden will, nicht also zur Prüfung und ggf. zum Nachweis eines Behandlungsfehlers einer dritten Person (etwa: Verkehrsunfallgegner; ärztlicher Vorbehandler, etc.), was weder vom Wortlaut, von der systematischen Auslegung, von der historischen Auslegung, noch von Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt ist und nicht mit weiteren gesetzgeberischen Wertentscheidungen anderer Rechtsgebiete, namentlich des Strafrechts, sowie mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens und der sogenannten Selbstbelastungsfreiheit in Übereinstimmung zu bringen ist:

Nach dem Wortlaut des § 294a SGB V, vorliegend maßgeblich: Abs. 1, besteht die von der Klägerin geltend gemachte Mitteilungspflicht nur dann, wenn eine “Berufskrankheit i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung”, die “Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls”, “eines sonstigen Unfalls”, “einer Schädigung i.S. des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens” oder “Hinweise auf Drittverursachte Gesundheitsschäden” vorliegen. Dieser Gesetzeswortlaut erfasst damit ausschließlich Fälle, in denen die medizinische und von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragende Behandlung durch Umstände verursacht wurde, die auf dritter Seite lagen, nicht also aus dem Verhältnis zwischen der die Mitteilungspflicht einfordernden Krankenkasse einerseits und der der Mitteilungspflicht ausgesetzten ärztlichen Einrichtung (zugelassener Arzt/Krankenhaus etc.) herrührt. Angesprochen sind etwa im Arbeitgeberbetrieb entstandene Berufskrankheiten, im Arbeitgeberbetrieb entstandene Arbeits- oder Wegeunfälle, militärische Einwirkungen oder Impfschäden usw …

Danach lässt der für eine Gesetzesauslegung allein maßgebliche sogenannte maximale Wortlaut eine Anwendung des § 294a Abs. 1 SGB V dann nicht zu, wenn es um konkrete Anhaltspunkte/Hinweise geht, die auf eine Schädigung/Schadensverursachung gerade durch denjenigen Behandler/diejenige Klinik schließen lassen, die die entsprechenden Unterlagen an die gesetzliche Krankenkasse selbst vorzulegen haben würde. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit Fälle sogenannter Selbstbelastung ausgeschlossen, in denen ärztliche Behandler/Krankenhäuser medizinisch relevante Mitteilungen über in Betracht kommende eigene Behandlungsfehler zu machen hätten.

Diese Auslegung nach dem Wortlaut gilt nach Überzeugung des Senats auch für die alternative der “Körperverletzung”. Zwar ist nach dem isolierten Wortlaut dieser Alternative nicht auszuschließen, dass die Körperverletzung gerade auch auf einen Behandlungsfehler des der Mitteilungspflicht nach § 294a unterliegenden ärztlichen Behandlers/Krankenhauses beruht. Die sogenannte systematische Auslegung zeigt jedoch, dass auch die alternative “Körperverletzung” ausschließlich auf Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch Dritte zurückzuführen sein darf, nicht aber durch den der Mitteilungspflicht nach § 294a SGB V etwaig unterliegenden Behandler selbst. Denn die Alternative ist in die umfangreiche wortmäßige Aufzählung der weiteren Alternativen, die oben genannt wurden und sich ausschließlich auf Dritte beziehen, ohne besondere Kennzeichnung eingereiht und nimmt daher an deren grammatikalischer Auslegung teil.

Die damit sich aus dem maximalen Wortsinn ergebende Auslegung des § 294a Abs. 1 SGB V i.S. einer Beschränkung auf drittverursachte Schäden wird bestätigt durch die historische, systematische und Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift:

In seiner historischen Entstehung sowie nach Sinn und Zweck ist maßgebend, dass § 294a SGB V ausschließlich geschaffen wurde, um eine bis dahin geltende unzureichende Rechtsgrundlage i.S. des Datenschutzrechts zu schaffen. Denn bis zum Inkrafttreten des § 294a SGB V zum 1. Januar 2004 war die wortgleiche Regelung in § 58 des Bundesmantelvertrags/Ärzte (BMV-Ä) enthalten, in der nach einheitlicher Stellungnahme in der Fachkommentatur und Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz die in § 58 BMV-Ä geregelten Sozialdaten-Transporte ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgesehen waren, sondern “nur” auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der kassenärztlichen Bundesvereinigung einerseits und den Krankenkassen-Verbänden andererseits gegründet war. Nach dieser allgemeinen Ansicht erschöpft sich der Regelungszweck des § 294a SGB V daher in der Schaffung einer ausreichenden datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage (Gesetzesbegründung in BT-DS 15/1525, Seite 146 zu Art. 1 Nr. 166 – § 294a; Schneider in: Krauskopf, a.a.O., § 294a, Rdnote 3; Kranig in: Hauck/Nofts, a.a.O., § 294a SGB V, Rdnote 1; Bergmann, besteht ein Anspruch der Krankenkasse auf Einsichtnahme oder Herausgabe der Behandlungsunterlagen?, in: Das Krankenhaus, Heft 8/2008, Seite 825, 828).

Beschränkt sich damit die Funktion des § 294a SGB V auf die Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage i.S. des Datenschutzrechts gegenüber dem Rechtszustand vor dem 1. Januar 2004 unter der bis dahin ausschließlichen Geltung des § 58 BMV-Ä, so sind die von gesetzlichen Krankenkassen mit der Einführung des § 294a SGB V verbundenen Bestrebungen einer erweiternden Auslegung gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht begründet:

Bis zum 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Norm) hatte die gesetzliche Krankenkasse bei Anspruchsübergängen nach § 116 SGB X die dabei in Rede stehenden zivilrechtlichen Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler zivilrechtlich geltend zu machen und die Möglichkeit auf Einsichtnahme in ärztliche Behandlungsunterlagen des als Schädiger in Anspruch genommen erst im Verlaufe des Zivilprozesses. Seit dem 1. Januar 2004 besteht das Bestreben gesetzlicher Krankenkassen, die Möglichkeit zur Akteneinsicht/Herausgabe nicht erst im Verlaufe eines anhängig zu machenden zivilgerichtlichen Prozesses, sondern bereits im vorgerichtlichen Stadium durch schlichten Schriftverkehr mit dem in Anspruch zu nehmenden medizinischen Leistungserbringer durchzusetzen. Diverse gesetzliche Krankenkassen berufen sich zu diesem Zweck darauf, dass § 294a SGB V in diesem Sinne auszulegen sei (siehe die Nachweise zur alten Rechtslage und zum Bestreben der gesetzlichen Krankenkassen bei: Schultze-Zeu/Riehn, a.a.O., Seite 468; Schultze-Zeu, a.a.O., Seite 1053).

Ist jedoch – siehe oben – der Regelungszweck des § 294a SGB V auf die Schaffung einer ausreichenden Rechtsgrundlage i.S. des Datenschutzrechts beschränkt, bezweckt er gerade nicht eine Veränderung der für die gesetzlichen Krankenkassen bestehenden Möglichkeiten auf Einsichtnahme in ärztliche Behandlungsunterlagen eines auf etwaigen Schadenersatz in Anspruch genommenen ärztlichen Behandlers. Die für die gesetzlichen Krankenkassen im Zivilgerichtsprozess bestehende Risikoverteilung sollte nach dem gesetzgeberischen Willen (siehe oben: BT-DS 15/1525) also nicht verändert werden. Die Vorschrift kann damit insbesondere nicht dazu dienen, im Falle von Anspruchsübergängen nach § 116 SGB X in Betracht kommende Schadenersatzansprüche nicht mehr im Zivilgerichtsweg verfolgen zu müssen, sondern durch Akteneinsicht im vorgerichtlichen Stadium mit Haftpflichtversicherern oder Krankenhäusern verhandeln zu können.

Die Beschränkung der gesetzgeberischen Zielsetzung auf die gesetzlichen Maßgaben des Datenschutzrechts zeigt sich im Übrigen auch in der systematischen Auslegung. § 294a SGB V ist innerhalb des SGB V im Zehnten Kapitel (§§ 284 ff.) geregelt, also in dem Normenkomplex “Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz”. Wären mit der gesetzlichen Neuregelung weitergehende Ziele wie etwa eine Neugestaltung der Verfolgbarkeit zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche bei Übergängen nach § 116 SGB X beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, diese Änderung nicht “lediglich” im Kapitel zum Datenschutzrecht, sondern etwa im Vierten Kapitel “Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern” zu normieren.

Diese Auslegung des § 294a SGB V i.S. der Beschränkung auf Schadensverursachungen von dritter Seite und damit i.S. des Ausschlusses sogenannter Selbstbelastungen steht auch in Einklang mit gesetzgeberischen Wertentscheidungen anderer Bereiche des Sozialversicherungsrechts sowie sozialversicherungsfremder Rechtsgebiete, insbesondere des Strafrechts:

Nach § 100 SGB X, der ausdrücklich eine Auskunftspflicht der ärztlichen Behandler gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen regelt, der vorliegend jedoch für das Begehren der Klägerin nicht ausreichend ist (dazu: siehe unten), sieht in seinem Absatz 2 ausdrücklich einen Ausschluss der Selbstbelastung durch die zur Auskunft verpflichteten Ärzte/ärztlichen Behandler vor. In § 100 Abs. 2 SGB X heißt es:

“Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehende Personen. die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden”.

Gerade solche Straftaten kommen jedoch in Betracht, wenn die gesetzliche Krankenkasse gegenüber dem ärztlichen Behandler/Krankenhaus einen ärztlichen Behandlungsfehler geltend macht. Denn Rechtsgrundlage hierfür sind u.a. die §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere also auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung).

Auch § 203 SGB VII, der ebenfalls einer Auskunftspflicht von Ärzten statuiert, sieht einen Ausschluss der Selbstbelastung in seinem Abs. 1 Satz 3 vor, der ausdrücklich auf “§ 98 Abs. 2 Satz 2 SGB X” verweist. Dort heißt es:

“Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm nahe stehenden Person die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden; …”

Auch im Strafrecht gilt die Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass sich ein ärztlicher Behandler nicht der Selbstbelastung auszusetzen hat. Denn nach § 258 StGB ist zwar die strafvereitelnde Begünstigung dritter Personen, nicht aber die Selbstbegünstigung strafbar.

Schließlich steht die Auslegung des § 294a Abs. 1 SGB V i.S. des Ausschlusses einer Selbstbelastung mit dem verfassungsrechtlich geltenden Grundsatz des fairen Verfahrens und dem dazu vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit in Übereinstimmung. Das BVerfG führt hierzu aus:

“Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage ggf. ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts i.S. des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beurteilen … Am weitesten reicht der Schutz gegen Selbstbezichtigungen für Zeugen, Prozessparteien und insbesondere für Beschuldigte im Strafverfahren oder in entsprechenden Verfahren … Der Schutz gegen Selbstbezichtigungen beschränkt sich (jedoch) nicht auf strafrechtliche und vergleichbare Verfahren. Auch für den Zivilprozess und entsprechende Verfahren ist anerkannt, dass die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenzen findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren … Die derart gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten tragen lediglich das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung.”

Zwar führt das BVerfG einschränkend aus: “Während das geltende Recht Zeugen, Prozessparteien und Beschuldigten durchweg ein Schweige- und Aussageverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung zubilligt, gilt dies nicht in gleicher Weise für solche Personen, die aus besonderen Rechtsgründen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich verpflichtet sind, einem anderen oder einer Behörde die für diese notwendigen Informationen zu erteilen. Hier kollidiert das Interesse des Auskunftspflichtigen mit dem Informationsbedürfnis anderer, deren Belange in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden.”

Jedoch hält das BVerfG in seiner zitierten Entscheidung (E 56, 37, 41 ff.; ebenso: BVerfG E 38, 105; E 80, 109) auch bei gesetzlich Auskunftspflichtigen, die (noch) nicht in der Rolle eines Zeugen, einer Prozesspartei oder eines Beschuldigten stehen, einen Schutz der Selbstbelastungsfreiheit für geboten und fordert (in der zitierten Entscheidung zu Vorschriften der Konkursordnung) als ausreichenden Schutz mindestens ein strafrechtliches Verwertungsverbot.

Da § 294a Abs. 1 SGB V weder ein strafrechtliches Verwertungsverbot noch sonst einen Schutz des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit vorsieht, spricht auch dies dafür, dass die Vorschrift nicht i.S. der Auskunftspflicht bei von der Krankenkasse in Betracht gezogenen eigenen Behandlungsfehlern des Auskunftspflichtigen ausgelegt werden kann.

Da vorliegend die Klägerin nach eigenem Vortrag einen ärztlichen Behandlungsfehler im Hause der Beklagten für möglich hält und ihn ggf. im Wege zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zu verfolgen gedenkt, zu deren Prüfung – siehe oben – auch eine Prüfung von Strafbarkeiten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem StGB gehören kann, kann sich die Klägerin zur Erwirkung des von ihr begehrten Akteneinsichts- bzw. Herausgabebegehrens vorliegend nicht auf § 294a Abs. 1 SGB V berufen.

Im vorliegenden Fall steht der Klägerin daher der von ihr behauptete Anspruch aus § 294 a SGB V nicht zu.

Weitere Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin kommen nicht in Betracht und werden von ihr – zu Recht – auch nicht geltend gemacht:

Auf § 100 SGB X kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil die Norm nach allgemeiner Ansicht allein zur Auskunftserteilung, nicht aber zu der von der Klägerin vorliegend begehrten Herausgabe von Behandlungsunterlagen verpflichtet (siehe nur: Hess in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 100 SGB X, Rdnote 10; Sehnert in: Hauck/Nofts, a.a.O., § 100 SGB X, Rdnote 13). § 66 SGB V scheidet aus, weil die Klägerin vorliegend nicht eine Anspruchsverfolgung der (inzwischen verstorbenen) Versicherten lediglich unterstützt, sondern einen eigenen, nach § 116 SGB X auf sie übergegangenen Anspruch geltend machen will. Der (behauptete) Anspruchsübergang nach § 116 SGB X schließt daher gerade § 66 SGB V aus (siehe nur: Krauskopf, a.a.O., § 66 SGB V, Rdnoten 3, 4). Im Übrigen bezieht sich die Vorschrift maßgeblich auf Ansprüche des Versicherten wegen Schmerzensgeld oder weiteren Verdienstausfalls, nicht aber auf die vorliegend von der Klägerin ins Auge gefassten Ansprüche auf Schadensersatz i.S. zu Unrecht erbrachter (Geld)Leistungen an die Beklagte.

§ 284 SGB V ist nicht einschlägig, auch nicht mit seinen Nrn. 5 und 11 des Abs. 1, weil es der Klägerin vorliegend nicht um das “Erheben” von Sozialdaten geht. Die Erhebung von Sozialdaten entspricht § 67a SGB X und setzt in § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2a SGB X eine gesetzliche Ermächtigung voraus, zu der auch § 294a SGB V gehört, dessen Voraussetzungen jedoch vorliegend – siehe oben – gerade nicht erfüllt sind (siehe nur: Schneider in: Krauskopf, a.a.O., § 284 SGB V, Rdnoten 11, 12). Und auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts des Geschädigten i.S. von §§ 401, 412 BGB im Falle des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X kann sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil § 116 SGB X das Vorliegen des übergegangenen Anspruchs gerade voraussetzt, also nicht ausreichen lässt, dass durch ein Akteneinsichtsrechts das Bestehen eines Anspruchs – wie vorliegend durch die Klägerin – überhaupt erst überprüft werden soll (siehe nur: Carter in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 116 SGB X, Rdnote 142; Nehls in: Hauck/Nofts, a.a.O., § 116 SGB X, Rdnote 22).

Nach alledem vermag die klagende gesetzliche Krankenkasse ihr Begehren der Akteneinsicht in die bei der Beklagten geführten ärztlichen Behandlungsunterlagen ihrer früheren (inzwischen verstorbenen) Versicherten nicht auf § 294a SGB V oder auf eine sonstige Rechtsnorm zu stützen.

Das entsprechende Begehren gesetzlicher Krankenkassen könnte nur dann realisiert werden, wenn es zu einer entsprechenden Gesetzesänderung käme. In diesem Sinne hat sich auch der AOK Bundesverband geäußert, der in seiner Stellungnahme “souveräne Patienten als Partner im Gesundheitswesen – Eckpunkte der AOK zur Stärkung der Patientenrechte” vom 8. November 2006 ausgeführt hat:

“Der Handlungsspielraum zum Eingreifen ist vor allem dann eingeschränkt, wenn Versicherte bzw. Patienten die Unterschrift unter die Schweigepflichtentbindungserklärung verweigern und damit keine Einsichtnahme in die Patientenakte erfolgen kann. Insoweit reicht auch die letztlich sanktionslose Neuregelung des § 294a SGB V nicht aus, wonach Ärzte und Krankenhäuser durch Dritte verursachte Gesundheitsschäden einschließlich der erforderlichen Daten den Krankenkassen mitteilen sollen. Die AOK hält es deshalb für notwendig, gesetzlich zu normieren, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch die durch interne Prüfungen festgestellten Missstände aufgreifen und weiter verfolgen können. ”

Diese Analyse einer nur lückenhaften Regelung von Datenerhebungsmöglichkeiten in den dafür maßgeblichen §§ 284ff. SGB V teilt auch das BSG in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung vom 10.12.2008 (B 6 KA 37/07 R), in der die Weiterleitung von Sozialdaten an Externe (im dortigen Fall: Privatrechtssubjekte als Abrechnungsstellen) für unzulässig gehalten wird.

Solange daher der Gesetzgeber das vorliegend von der Krankenkasse vorgetragene Begehren der vorgerichtlichen Akteneinsicht bei vermuteten Behandlungsfehlern im behandelnden Krankenhaus/beim behandelnden Arzt nicht explizit regelt, hat es bei dem bisher praktizierten Verfahren zu verbleiben und erst das Zivilgericht aufgrund des geltenden Zivilprozessrechts mit seinen Normen über den Anspruch auf Akteneinsicht durch die Krankenkasse zu entscheiden.

Die weiteren von den Prozessbeteiligten im Verlaufe des Klage- und Berufungsverfahrens streitig vorgetragenen Rechtsauffassungen können nach alledem dahinstehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die gesetzliche Krankenkasse die Einsichtnahme bzw. Vorlage der Patientenunterlagen unmittelbar an sich (Regressabteilung) oder – wie bislang vom BSG in anderem Zusammenhang entschieden – “nur” an den MDK verlangen kann, ebenso die Frage in welchem Umfang der Vertragsarzt bzw. die ärztlich geleitete Einrichtung Daten mitzuteilen bzw. ob und ggf. welche Unterlagen sie vorzulegen hat (auch die gesamte Patientenakte?) sowie schließlich die Frage, ob auch innerhalb des § 294a SGB V eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherten bzw. – im Falle seines Todes – eine Substitution dieser Entbindungserklärung vorliegen müssen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52, Abse. 1, 2, 63 GKG. Dabei bewertet der erkennende Senat das Auskunftsbegehren mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem sog. Auffangstreitwert (siehe: Strassfeld, Materialien zum Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, SGb 2/2008, S. 119), und zwar in Höhe von 1/1 des Auffangstreitwerts = 5.000 Euro, insbesondere wegen der Höhe des – etwaig – in Betracht kommenden Regressbetrages bei einem Abrechnungsvolumen von ca. 150.000 Euro (die Hälfte des Auffangstreitwerts annehmend bei geringem in Betracht kommenden Schadensregressbetrag: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.6.1997, L 5 Ka 855/97 W-A).

Die Zulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.