Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 224/00

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 30.04.2003 (nicht rechtskräftig)
  • Sozialgericht Hildesheim S 2 KR 97/95
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 224/00
  • Bundessozialgericht B 3 KR 64/01 R

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. September 2000 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Übernahme von Krankenhauskosten nebst Zinsen für die Zeit vom 13. Mai 1993 bis 23. September 1993 betrifft. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kos-ten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. KR/Krü

Tatbestand:

Das klagende Land als Träger des Niedersächsischen Landeskrankenhauses (NLK) Tiefenbrunn, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, begehrt von der Beklagten die Kosten für die stationäre Be-handlung des Beigeladenen zu 1) im NLK in der Zeit vom 4. Mai bis 23. Septem-ber 1993.

Der am 19. März 1967 geborene Beigeladene zu 1) war im streitigen Zeitraum bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Zu jenem Zeitpunkt war die Beigela-dene zu 2) der für den Beigeladenen zu 1) zuständige Rentenversicherungsträ-ger. Der Beigeladene zu 1) befand sich zuvor bereits in der Zeit vom 24. Juni bis 5. Dezember 1992 in der Rheinischen Landesklinik Viersen.

Unter dem 4. März 1993 verordnete der Arzt für Neurologie und Psychiat-rie/Psychotherapie B. Krankenhausbehandlung für den Beigeladenen zu 1). Als Diagnosen gab er eine Bulimie und ein depressives Syndrom bei depressiv-schizoider Struktur an. Am 4. Mai 1993 wurde der Beigeladene zu 1) im NLK Tiefenbrunn aufgenommen. Der Kostenübernahmeantrag des NLK vom 6. Mai 1993 ging am 11. Mai 1993 bei der Betriebskrankenkasse Akzo Faser AG (BKK) in Heinsberg, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, ein. Das NLK bat um Kostenübernahme für sechs Wochen. Mit Schreiben vom 11. Mai 1993 lehnte die BKK eine Kostenübernahme ab. Der Beigeladene zu 1) sei bereits vom 24. Juni bis 5. Dezember 1992 in der Rheinischen Landesklinik Viersen stationär behan-delt worden. Die Akutbehandlung sei mit diesem Aufenthalt abgedeckt gewesen. Die im NLK folgende Behandlung sei als Rehabilitationsmaßnahme anzusehen. Die Kostenübernahme sei – obwohl die Verordnung von Krankenhauspflege be-reits am 4. März 1993 ausgestellt worden sei – trotz der Hinweise auf der Rück-seite der Verordnung nicht vor Aufsuchen des Krankenhauses beantragt worden. Dieses Schreiben ging am 12. Mai 1993 beim NLK ein.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1993 beantragte das NLK erneut die Kostenübernah-me. Bei dem Beigeladenen zu 1) bestehe eine akute, behandlungsbedürftige Er-krankung. Es handele sich um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit aus-geprägten depressiven Verstimmungen, Selbstwertkrisen, Suizidversuchen sowie Kontakt- und Beziehungsstörungen. Wegen der Schwere der Erkrankung, der chronischen Suizidialität und den autoagressiven Handlungen, die auch beträcht-lichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine längere intensive stationäre psychotherapeuti-sche Behandlung erforderlich. Insbesondere erscheine es wichtig, dass der Bei-geladene zu 1) sich in den Gruppengesprächen in Kontakt mit anderen Men-schen erlebe, seine eigenen Einschätzungen korrigiere und die zugrunde liegen-den Konflikte durcharbeite. Hierbei habe er schon einige Erfolge erzielt, jedoch sei noch von einer weiteren Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen aus-zugehen. Mit Schreiben vom 6. August 1993 lehnte die BKK die Kostenübernah-me erneut ab.

Am 1. Oktober 1993 ging bei der BKK die Entlassungsmitteilung des NLK vom 27. September 1993 ein. Mit Schreiben vom 24. November 1993 listete das NLK die konkreten Behandlungskosten von DM 37.209,02 auf und forderte die Be-klagte wiederum zur Kostenübernahme auf.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1993 lehnte die Beigeladene zu 2) gegenüber dem Beigeladenen zu 1) den Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation ab. Bei der Behandlung im NLK handele es sich nicht um eine Re-habilitationsmaßnahme iSd § 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Mit Schreiben vom 8. Juni 1994 forderte der Kläger die BKK erneut zur Zahlung auf und legte die „Ärztliche Stellungnahme” des Leiters des Funktionsbereiches Klinische Psychotherapie Erwachsener Dr. C. sowie des Stationsarztes D. vom 25. April 1994 vor. Die BKK holte das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie E., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein, vom 27. Januar 1995 ein. Mit Schreiben vom 21. März 1995 lehnte die BKK die Kostenübernahme wiederum ab. Das eingeholte Gutachten habe ihre Auffassung bestätigt, dass die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gegeben sei.

Mit Schreiben vom 4. September 1995 übersandte das NLK dem Beigeladenen zu 1) die Rechnung für die stationäre Behandlung vom 4. Mai bis 23. September 1993 über DM 37.209,02, die dieser der BKK mit der Bitte um Prüfung zuleitete. Am 22. Dezember 1995 teilte die BKK dem Beigeladenen zu 1) mit, dass ihm ü-ber die bereits geleistete Zuzahlung von DM 154,00 hinaus keine Kosten entste-hen würden. Sofern in dem gegen die BKK anhängigen Streitverfahren vor dem Sozialgericht die Zuständigkeit der BKK festgestellt und auch im Beru-fungs/Revisionsverfahren bestätigt werden sollte, würden die Kosten von der BKK übernommen. Anderenfalls würde die Beigeladene zu 2) als Kostenträger eintre-ten müssen. In keinem Fall müssten die Kosten vom Beigeladenen zu 1) getra-gen werden. Gegen den dem Beigeladenen zu 1) am 22. Dezember 1995 zuge-stellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Hildesheim vom 18. Dezember 1995 würde die BKK auf Grund der vom Beigeladenen zu 1) erteilten Vollmacht für den Beigeladenen zu 1) Widerspruch einlegen und auch die weitere Vertretung über-nehmen.

Am 29. November 1995 hat der Kläger beim Sozialgericht Hildesheim (SG) Kla-ge gegen die BKK erhoben. Das SG hat das Gutachten des Neurologen und Psy-chiaters F. vom 17. Juli 1999 eingeholt. Sodann hat es mit Urteil vom 21. Sep-tember 2000 die Beklagte verurteilt, die Kosten des stationären Aufenthalts des Beigeladenen zu 1) im NLK vom 4. Mai bis 23. September 1993 in Höhe von 37.209,02 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deut-schen Bundesbank seit dem 29. November 1995 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass sich der Anspruch des Krankenhausträgers auf Kostenübernahme aus dem Sicherstel-lungsvertrag ergebe. Es habe eine notwendige Krankenhausbehandlung gem § 39 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorgelegen. Zur Begründung hat sich das SG auf die Ausführungen des Sachverständigen F. im Gutachten vom 17. Juli 1999 bezogen. Diese würden durch die Ausführungen der Ärzte Dr G. in der „Ärztlichen Stellungnahme” vom 25. April 1994 bestätigt. Darüber hinaus belege auch das MDK-Gutachten des Dr H. vom 27. Januar 1995 das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und die Tatsache, dass bei der Behandlung im NLK keine rehabilitationsspezifischen Elemente im Vordergrund gestanden hät-ten. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ergebe sich aus der Pflegesatzvereinba-rung und sei vom NLK richtig beziffert worden. Der Zinsanspruch folge aus § 13 Abs 7 des Sicherstellungsvertrages und betrage 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, welcher vom Kläger ab Rechtshängigkeit geltend ge-macht werden könne. Ein höherer Zinsanspruch bestehe jedoch nicht.

Gegen das der Beklagten am 25. September 2000 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 20. Oktober 2000 beim Landessozialgericht Nieder-sachsen eingegangen ist. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Krankenhausbehandlung gem § 39 SGB V, sondern um eine Rehabilitations-maßnahme nach dem SGB VI gehandelt habe. Sie hat ein Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr I., MDK Nordrhein, vom 27. Juli 2001 vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. September 2000 abzu-ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben im Berufungsverfahren keine Anträge ge-stellt. Sie halten das angefochtene Urteil ebenfalls für richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, der Beigeladenen zu 2) sowie die Kranken-akte des NLK verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht ein Vergütungsanspruch für die Zeit vom 4. bis 12. Mai 1993 zu, nicht aber für die Zeit danach bis zum 23. September 1993. Das erstinstanzli-che Urteil vom 21. September 2000 war insoweit zu ändern.

Der Anspruch des Klägers für die Zeit vom 4. bis 12. Mai 1993 ergibt sich aus § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem am 1. November 1992 in Kraft getretenen Si-cherstellungsvertrag zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen zu den Bereichen des § 112 Abs 2 Ziff 1, 2, 4 und 5 SGB V (Sicherstellungsvertrag).

Nach § 109 Abs 4 Satz 2 SGB V ist das zugelassene Krankenhaus im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten ver-pflichtet; Abs 3 der Vorschrift verpflichtet die Krankenkassen, mit den zugelasse-nen Krankenhäusern Pflegesatzverhandlungen zu führen, und setzt damit die Vergütungspflicht als selbstverständlich voraus. Nach § 3 Abs 5 Satz 1 des Si-cherstellungsvertrages begründet die Aufnahme in das Krankenhaus keinen An-spruch auf Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse, wenn sie nicht erforderlich ist. Gemäß § 4 Abs 1 des Sicherstellungsvertrages sendet das Kran-kenhaus der Krankenkasse unverzüglich nach der Aufnahme des Versicherten die Aufnahmeanzeige (Satz 1). Beizufügen ist die Verordnung der Krankenhaus-behandlung des Kassen-/Vertragsarztes mit den Angaben zur Diagnose (Satz 2). Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus, soweit eine Kostenübernahmeerklä-rung noch nicht vorliegt, unverzüglich mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme ablehnt (Satz 4). Zu diesen Bestim-mungen hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 17. Mai 2000 (B 3 KR 33/99 R – in SozR 3-2500 § 112 Nr 1) entschieden, dass die Zah-lungsverpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus unabhängig von einer Kostenzusage entsteht. Die Zahlungspflicht entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten. Sein Anspruch auf Kran-kenhausbehandlung wird durch die Entscheidung des Krankenhausarztes über die Aufnahme konkretisiert und erfüllt. Indem der Krankenhausarzt die Kranken-hausbehandlungsbedürftigkeit des Versicherten bejaht, wird der Anscheinsbeweis der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung begründet. Die Krankenkasse ist daher aufgrund des Sachleistungsprinzips verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen. Eine Zahlungspflicht entfällt nur dann, wenn sich die Entscheidung des Krankenhausarztes nachträglich als unrichtig herausstellt und dieser voraus-schauend („ex ante”) hätte erkennen können, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig gewesen ist. Hat die Krankenkasse den vom Krankenhausarzt nach Aufnahme des Versicherten in das Krankenhaus gestellten Kostenüber-nahmeantrag des Krankenhausarztes jedoch abgelehnt, so tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Ab diesem Zeitpunkt trägt das Krankenhaus die Beweislast dafür, dass eine Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene zu 1) am 4. Mai 1993 in das NLK aufge-nommen worden. Die Aufnahmeanzeige und der Kostenübernahmeantrag datie-ren vom 6. Mai 1993 (Donnerstag). Sie sind bei der BKK am 11. Mai 1993 (Dienstag) eingegangen. Damit erfolgte die Anzeige nach Auffassung des erken-nenden Senats unverzüglich iSv § 4 Abs. 1 Satz 4 des Sicherstellungsvertrages. Der Umstand, dass die Verordnung des behandelnden Arztes B. bereits vom 4. März 1993 datiert, ist dabei unerheblich. Denn der Sicherstellungsvertrag enthält keine Bestimmung, wonach bei frühzeitiger Verordnung der Kostenübernahme-antrag schon vor der Aufnahme ins Krankenhaus gestellt werden muss.

Auch im übrigen sind die Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Beklagten gegeben. Insbesondere liegt der vom BSG im Urteil vom 17. Mai 2000 (aaO) er-wähnte Ausnahmefall einer Fehlentscheidung der Krankenhausärzte nicht vor. Letztere hätten nicht „ex ante” erkennen müssen, dass das Beschwerdebild des Beigeladenen zu 1) nicht mit den Mitteln des Krankenhauses zu behandeln war. Da erst ein langwieriges Gerichtsverfahren mit Einbeziehung mehrerer Sachver-ständiger erforderlich war, um die Frage nach der Notwendigkeit der Kranken-hausbehandlung zu klären, ist die – wie sich nun „ex post” herausstellt – nicht kor-rekte Entscheidung nicht als Fehlentscheidung iSd BSG-Urteils zu qualifizieren.

Mithin ist die Beklagte zur Kostentragung ab dem Aufnahmetag, dem 4. Mai 1993, verpflichtet.

Ihre Zahlungsverpflichtung endet mit dem 12. Mai 1993.

Nach § 4 Abs 2 Satz 3 des Sicherstellungsvertrages endet die Zahlungspflicht der Krankenkasse bis einen Werktag nach Eingang der Ablehnungsmitteilung beim Krankenhaus. Die Ablehnungserklärung der BKK vom 11. Mai 1993 ist am selben Tag beim NLK eingegangen. Am nächsten Werktag, dem 12. Mai 1993 (einem Mittwoch), endet damit die Kostenpflicht.

Der Kläger meint, das Ablehnungsschreiben der BKK vom 11. Mai 1993 entsprä-che inhaltlich nicht den Anforderungen, die das BSG in den sog. Berliner Fällen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 – B 3 KR 11/01 R – in SozR 3-2500 § 112 Nr. 2) aufgestellt habe. Die Zahlungspflicht der Beklagten werde daher durch ihr Ab-lehnungsschreiben vom 11. Mai 1993 nicht beendet. Dem vermag der erkennen-de Senat nicht zu folgen. In den sog. Berliner Fällen hat die Krankenkasse die Kostenübernahmeerklärung ohne jeden erkennbaren Bezug zum Versicherten befristet; sie hat keine einzelfallbezogene Erklärung hierzu abgegeben. Ein sol-cher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei dem Schreiben der BKK vom 11. Mai 1993 handelt es sich um ein – wenn auch nur kurz, so doch qualifiziert begründetes – einzelfallbezogenes Ablehnungsschreiben. Denn die BKK hat sich zu Recht darauf gestützt, dass bei dem Beigeladenen zu 1) eine stationäre medizinische Rehabilitation durchgeführt werde, für die nicht sie, son-dern die Beigeladene zu 2) zuständig sei. Dieser Standpunkt ist nach Auffassung des Senats zutreffend.

Für die Folgezeit vom 13. Mai bis 23. September 1993 steht dem Kläger kein An-spruch zu.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Anspruch nicht aus den Grundsätzen, die das BSG im Urteil vom 23. Juli 2002 (B 3 KR 64/01 R – in SGb 2002, 612) aufgestellt hat. Hier hat das BSG ausgeführt, dass eine Krankenkasse gehalten ist, eine Krankenhausabrechnung zur Vermeidung des Verzuges bis zum Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen, auch wenn Beanstan-dungen rechnerischer oder sachlicher Art bestehen. Die Ausführungen des BSG beziehen sich nach Ansicht des erkennenden Senats lediglich auf die Vermei-dung von Verzugsfolgen, insbesondere von Verzugszinsen. Sie bedeuten aber nicht, dass die Krankenkassen generell und grundsätzlich die Pflicht haben, vor-gelegte Krankenhausabrechnungen zu bezahlen, obwohl dem Grunde nach Be-denken gegen die geltend gemachte Forderung bestehen. Eine Verpflichtung der Krankenkassen, Krankenhausrechnungen stets nach Rechnungslegung sogleich bezahlen zu müssen und eventuelle Beanstandungen erst später geltend machen zu können, ergibt keinen Sinn. Eine derartige Pflicht würde dem Zweck und der Systematik des Sicherstellungsvertrages widersprechen und dessen Regelungen obsolet machen.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit vom 13. Mai bis 23. September 1993 weder ein Anspruch aus erfolgter Krankenhausbehandlung des Beigelade-nen zu 1) noch aus der Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilita-tion zu. Denn bei der Behandlung des Beigeladenen zu 1) im NLK hat es sich nicht um Krankenhausbehandlung gehandelt. Für die Durchführung einer statio-nären medizinischen Rehabilitation ist die Beklagte nicht zuständig.

Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung ein-schließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Nach § 40 Abs. 1, 2 SGB V dagegen kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitationsleistungen erbringen, wenn bei Versicherten eine ambulante oder stationäre Krankenbe- handlung und auch eine ambulante Rehabilitation nicht ausreichen, um eine Be-hinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, aus-zugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern.

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Kranken-hausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation gerade in Fällen der psychotherapeutischen Medizin/Psychosomatik schwierig ist. Das Gesetz enthält weder eine Definition der Begriffe noch lassen sich hinreichende Unterschei-dungsmerkmale aus dem jeweiligen Leistungskatalog entnehmen (vgl. §§ 39 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB V und § 10 des hier anzuwendenden Gesetzes über die An-gleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974, BGBl. I 1881). Das BSG hat daher auf die Art der erbrachten Behandlung abgehoben (BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 – 4a RJ 13/84 – in SozR 1300 § 105 Nr. 1). Der erken-nende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach liegt Krankenhaus-behandlung vor, wenn bei der Maßnahme die ärztliche Behandlung im Vorder-grund steht und die pflegerische Tätigkeit dieser ärztlichen Behandlung unterge-ordnet ist. Zwar steht auch eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnah-me unter ärztlicher Leitung. Die Rehabilitation zielt aber vorwiegend darauf ab, den Zustand des Patienten durch die Anwendung von Heilmitteln sowie durch seelische und geistige Einwirkung zu bessern und ihm Hilfestellung zur Entwick-lung eigener Abwehrkräfte zu geben. Bei Rehabilitationsmaßnahmen hat die pfle-gerische Betreuung daher gleiches Gewicht wie die ärztliche Behandlung.

Der erkennende Senat hat aufgrund der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Dokumentation des NLK und des Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. I., MDK Nordrhein, vom 27. Juli 2001 die Ü-berzeugung gewonnen, dass bei der Behandlung des Beigeladenen zu 1) nicht die ärztliche Behandlung, sondern die Anwendung von Heilmitteln und die Hilfe zur Entwicklung eigener Kräfte im Vordergrund standen. Krankenhausbehandlung erfolgte somit nicht.

Der Beigeladene zu 1) hat sich in der streitbefangenen Zeit insgesamt etwa 20 Wochen im NLK befunden. Wie vom Leistungsdokumentationsblatt der Kranken-akten des NLK belegt und dem Gutachter Dr. I. bestätigt wird, sind in dieser Zeit aber nur 12 einzeltherapeutische Sitzungen, 1 Krisensitzung, 17 Fall-/Teamkonferenzen, 2 Zwischenbilanzen, 24 gruppentherapeutische Sitzungen und im übrigen 22 Arbeitsversuche durchgeführt worden. Sämtliche Eintragungen sind spärlich, teilweise ist überhaupt keine inhaltliche Dokumentation vorhanden. So fehlt über die 12 einzeltherapeutischen Sitzungen, die Krisensitzung, die 17 Fall-/Teamkonferenzen und die 2 Zwischenbilanzen jede inhaltliche Dokumentati-on. Die Dokumentation über die Beschäftigungs- und Gestaltungstherapie sowie die Bewegungs- und Sporttherapie ist ebenfalls mager. Über den offenbar exter-nen Arbeitsversuch mit insgesamt 22 einzelnen Arbeitsversuchen findet sich kei-nerlei inhaltliche Dokumentation. Schließlich sind auch die ärztlichen Verlaufsein-tragungen spärlich; Hinweise auf irgendwelche aktuell kritischen Situationen ent-halten sie nicht. Aus dem Medikamentenverordnungsblatt ergibt sich lediglich die Verordnung von Aspirin 100, aber nicht von Psychopharmaka oder einer Be-darfsmedikation. Aus dem abschließenden Arztbrief der Ärzte des NLK Dr. J. vom 5. Oktober 1993 an den behandelnden Arzt B. (Entlassungsbericht) ergibt sich nichts anderes. Dr. J. stellen lediglich fest, dass der Beigeladene zu 1) mit psy-choanalytisch orientierten Einzelgesprächen, Stationsgruppen, Morgengruppen, Sport, Beschäftigungs- und Körpertherapie behandelt worden sei; er habe an 24 Sitzungen einer tiefenpsychologisch fundierten Gruppenpsychotherapie teilge-nommen. Demgegenüber führen die Ärzte Dr. J. in ihrer „Ärztlichen Stellungnah-me” vom 25. April 1994 aus, es sei immer wieder zu deutlichen depressiven Ver-stimmungen einhergehend mit Suizidalität gekommen, die eine intensive ärztliche Betreuung erforderlich gemacht hätten. Immer wieder sei der Beigeladene zu 1) in innere Spannungszustände geraten, die es notwendig gemacht hätten, soforti-ge Termine mit einem Arzt zu machen. Diese Behauptungen sind jedoch weder durch die Dokumentationen in der Krankenakte noch durch andere Unterlagen belegt.

Wie der Gutachter Dr. I. überzeugend darlegt, weisen die ärztlichen Behand-lungsmaßnahmen eine geringe Dichte auf. Sie spricht gegen die Qualifizierung der Maßnahme als Krankenhausbehandlung, denn der Beigeladene zu 1) hat sich immerhin etwa 20 Wochen im NLK befunden. Hinzu kommt der Umstand, den auch der Sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie F. in sei-nem Gutachten vom 17. Juli 1999 bestätigt, dass die Dokumentation lückenhaft ist und nicht die Schlußfolgerung erlaubt, die ärztliche Behandlung habe im Vor-dergrund der Maßnahme gestanden. So führt der Sachverständige Rebling aus, dass er nicht sagen könne, welche Behandlungsmaßnahmen wann, wie oft und wie lange im Einzelnen durchgeführt worden seien. Wenn er gleichwohl meint, es sei von einem dem Krankheitsbild und der gewählten Behandlungsform entspre-chenden kontinuierlichen Prozess auszugehen, der neben dem Rahmen, den die Klinik darstelle, ohne Zweifel die ständige Präsenz speziell geschulten Pflegeper-sonals und vor allem ständige ärztliche Präsenz eingeschlossen habe, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zum einen erläutert der Sachverständige seine Vermutungen nicht, und zum anderen findet sie auch kein Korrelat in der Doku-mentation der Krankenakten des NLK. Hierauf weist der Sachverständige aus-drücklich selbst hin.

Angesichts der geringen Dichte der dokumentierten ärztlichen Behandlungsmaß-nahmen vermag schließlich auch die Stellungnahme des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. H. vom 27. Januar 1995 nicht zu überzeugen. Denn Dr. H. lagen die Krankenakten des NLK nicht vor, so dass ihm wesentliche Unterlagen für eine überzeugende Beurteilung fehlten.

In der Zeit vom 13. Mai bis 23. September 1993 lag somit keine Krankenhausbe-handlung vor.

Für die Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme war die Beklagte nach § 40 Abs. 4 SGB V nicht zuständig. Zuständig war die Bei-geladene zu 2).

Nach § 40 Abs. 4 SGB V in der hier anzuwendenden im Jahre 1993 geltenden Fassung wird eine stationäre Rehabilitation, die nicht anstelle einer sonst erfor-derlichen Krankenhausbehandlung durchgeführt wird, durch die Krankenkassen nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 SGB VI solche Leistungen nicht erbracht werden können. Daraus folgt, dass eine Krankenkasse für eine Maßnahme der stationären Rehabilitation nur zuständig ist, wenn kein anderer Maßnahmeträger für diese Leistung einzustehen hat. Im vorliegenden Fall ist für eine stationäre medizinische Rehabilitation für den Beigeladenen zu 1) im Jahre 1993 jedoch die Beigeladene zu 2) als sein Rentenversicherungsträger zuständig gewesen.

Die Behandlung des Beigeladenen zu 1) im NLK war nicht als Krankenhausbe-handlung erforderlich. Es handelt sich dabei auch nicht um eine sonstige Leistung des § 31 SGB VI. Ein Fall des § 40 Abs. 4 SGB V liegt daher nicht vor.

Eine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) entfällt auch nicht nach § 13 Abs. 2 SGB VI. Danach erbringt der Träger der Rentenversicherung nicht: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Aus-führung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein (Nr. 1); Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Kranken-hausbehandlung (Nr. 2) oder Leistungen zur Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen (Nr. 3). Die stationäre Behandlung des Beigeladenen zu 2) fällt nicht unter § 13 Abs. 2 SGB VI.

Sie ist keine Leistung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Denn es liegen keine An-haltspunkte dafür vor, dass die stationäre Behandlung des Beigeladenen zu 1) im NLK dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht ent-sprochen hätte.

Es liegen auch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht vor. Wie oben ausgeführt, stellt die Behandlung des Beigeladenen zu 1) im NLK keine Krankenhausbehandlung dar.

Schließlich ist auch § 13 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht gegeben. Denn die stationäre Behandlung des Beigeladenen zu 1) im NLK erfolgte nicht wegen einer akuten Behandlungsbedürftigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG ist Kennzeichen einer akuten Behandlungsbedürftigkeit ein plötzlich auftretender, schnell und hef-tig verlaufender Zustand, der – im Gegensatz zu einem chronischen Krankheits-geschehen – durch intensive ärztliche Bemühungen relativ kurzfristig behoben und wesentlich gebessert werden kann (BSG, Urteil vom 6. Mai 1998 – B 13 RJ 11/97 R – in SozR 3-2600 § 13 Nr. 1). Im vorliegenden Fall hat der behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie B. dem Beigeladenen zu 1) Krankenhausbe-handlung am 4. März 1993 verordnet, und zwar wegen Bulimie und depressivem Syndrom bei depressiv-schizoider Struktur. Erst am 4. Mai 1993, also zwei Mo-nate später, ist er im NLK aufgenommen worden. Ein plötzlich aufgetretener An-lass für die Aufnahme gerade zu diesem Zeitpunkt lässt sich den Akten nicht ent-nehmen. Denn im Kostenübernahmeantrag des NLK vom 6. Mai 1993 ist als Di-agnose angegeben: „depressive Verstimmung bei narzißt. Störung, Suicidalität u. Autoaggression”. Der Diagnosebogen des NLK vom 6. Juli 1993 gibt als Einwei-sungsdiagnose „narzißt. Persönlichkeit” an und nimmt im Folgenden eine Be-wertung der Krankheitssymptome nach ihrem Schweregrad vor. Danach stehen „schwer, ganz im Vordergrund” die „Minderwertigkeitsgefühle des Beigeladenen zu 1). Es folgen als mittelschwere Symptome: „dep. Krisen” sowie „Bulimie”. Als „leicht ausgeprägt” werden „Suicidalität” und „Selbstverletzungen” bezeichnet. Zur Überzeugung des Senats steht damit fest, dass die Krankenhausaufnahme keine Maßnahme in Bezug auf eine plötzliche Verschlechterung im Gesundheitszu-stand des Beigeladenen zu 1) war, sondern der Behandlung seiner chronischen Gesundheitsstörungen diente.

Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass der Beigeladene zu 1) im Jahre 1993 die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung stationäre medizinischer Rehabilitation gegen die Beigeladene zu 2) nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllt hat. Damit scheidet nach § 40 Abs. 4 SGB V die Beklagte als Versicherungsträger für die Durchführung einer stationären medizinischen Reha-bilitation aus. Ein entsprechender Kostenanspruch des Klägers gegen die Be-klagte entfällt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 bis 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen. –