Sächsisches Landesarbeitsgericht 2 SA 56/10

Kernpunkte:
– Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Kodierung von Diagnosen und Prozeduren ist für den Krankenhausarzt bindend
– Eine Entlassung aufgrund von Verstoß gegen Dokumentationspflichten ist rechtens.

Sächsisches
Landesarbeitsgericht

Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz

 

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Az.: 2 Sa 56/10
2 Ca 2182/09 ArbG Bautzen

Verkündet am 01. Dezember 2010

Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit


hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 2 – durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts … als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter
Herrn … und Frau …auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2010

für Recht erkannt:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache hinsichtlich der vom Arbeitsgericht Bautzen mit Urteil vom 10.12.2009 – 2 Ca 2182/09 – unter Ziffer 3 ausgeurteilten Prozessbeschäftigung erledigt. Insoweit ist das Urteil wirkungslos.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage im Übrigen unter Abänderung des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2009, dem Kläger zugegangen am 30.06.2009, mit Ablauf des 31.12.2009 sein Ende gefunden hat. Unverändert geht es auch weiter darum, ob die Beklagte die dem Kläger erteilten Abmahnungen mit Schreiben vom 16.04.2009 bzw. vom 24.04.2009 für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte zu entfernen hat. Mit Blick auf eine Folgekündigung haben die Parteien allerdings in der Berufungsverhandlung die Rechtssache in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als der Kläger die (erstinstanzlich erfolgte) Verurteilung der Beklagten zu seiner Beschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verfolgt.

Der am …1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete klagende Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie steht bei der Beklagten in einem seit 16.06.1994 rechnenden Arbeitsverhältnis.

Seit 01.01.2003 ist der Kläger Leitender Arzt der Abteilung Unfallchirurgie innerhalb der chirurgischen Klinik des von der Beklagten getragenen … § 4 (Dienstaufgaben im Bereich der Krankenhausbehandlung) Abs. 4 Nr. 4 des unter dem 17.12.2002 unterzeichneten Dienstvertrages der Parteien bestimmt:

 

„Der Arzt hat ferner den Dokumentationspflichten nachzukommen, die sich bei Früherkennungsmaßnahmen ergeben, die Inhalte der allgemeinen Krankenhausleistungen sind.“


§ 6 Abs. 8 Unterabs. 3 vorgenannten Dienstvertrages bestimmt:

 

„Der Arzt ist insbesondere für eine richtige und vollständige Kodierung und Dokumentation der für die Eingruppierung in einem deutschen DRGSystem erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen Deutschen Kodierrichtlinien verantwortlich. Er hat der Krankenhausverwaltung aller erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

Am 26.03.2009 wurde mit dem Kläger ein Personalgespräch durch den Chefarzt … und den leitenden Oberarzt … geführt. Anlass hierfür waren aus Sicht der Beklagten Probleme in der Mitarbeiterführung, Unzufriedenheit der Mitarbeiter, die fachliche Führung der Abteilung Unfallchirurgie sowie Patientenbeschwerden.

Mit Schreiben vom 16.04.2009 mahnte die Beklagte den Kläger ab. Ihm wurde vorgeworfen, die am 06.11.2008 durchgeführte Operation der Patientin … bis 10.12.2008 nicht dokumentiert zu haben. Die Eingabe der notwendigen Daten sei daher erst anhand der Patientenakte von dem Mitarbeiter Medizincontrolling … zur Sicherung der Erlöse und erforderlichen Rechnungslegung an den Kostenträger in das System eingepflegt worden. Darüber hinaus habe der Kläger seinen Dienstvorgesetzten belogen, weil er in einer Besprechung der Chirurgen am 13.03.2010 auf Nachfrage des Chefarztes … nach diesem Fall erklärt habe, die Prozeduren selbst eingepflegt zu haben.

Der Kläger erhielt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 27.04.2009.

Mit Schreiben vom 24.04.2009 mahnte die Beklagte den Kläger erneut ab. Ihm wurde vorgeworfen, die Operationen des Patienten … am 28.10.2008 und am 30.11.2008 nicht ausreichend dokumentiert zu haben. Die vom MDK abverlangte Stellungnahme erweise sich als widersprüchlich, insbesondere zum OP-Bericht und entspreche nicht den qualitativen Normen einer kompetenten fachlichen Bewertung. Das MDK-Gutachten vom 31.03.2009 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Operationen zu einem Fall hätten zusammengeführt werden müssen. Dadurch seien ihr – der Beklagten – Erlöseinbußen entstanden.

Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Abmahnung erhielt der Kläger bis 11.05.2009.

Auf beide Abmahnungen reagierte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 11.05.2009.

Hinsichtlich der Abmahnung vom 16.04.2009 bat der Kläger um das vollständige Protokoll seines Computers sowie des Programms zur Überprüfung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte, um zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können.


Bezüglich der Abmahnung vom 24.04.2009 vertrat der Kläger die Auffassung, beide OP-Berichte seien eindeutig und klar.


Am 27.04.2009 operierte der Kläger einen Patienten an der Wirbelsäule. Der Patient wurde am 05.05.2009 entlassen. Die Notwendigkeit der Operation des Patienten ergab sich aus der Einweisungsdiagnose, die bei der Aufnahme des Patienten in die Krankenakte erstellt und für das Medizincontrolling bei der Prüfung der Abrechnungsunterlagen ersichtlich war. Der Kläger hatte bezüglich dieses Patienten in den Abrechnungsunterlagen in der vorgesehenen Spalte „OP“ Prozeduren über eine Operation einzutragen. Dies fiel dem Mitarbeiter Medizincontrolling … bei der Durchsicht der Abrechnungsunterlagen am 05.05.2009 auf. In Abstimmung mit dem Chefarzt … wurde die fehlende Kodierung durch den Mitarbeiter Medizincontrolling … vorgenommen, so dass die Beklagte in den Stand versetzt wurde, einen Betrag in Höhe von 3.428,00 € abzurechnen.


Nach Anhörung des für das Krankenhaus errichteten Betriebsrats erklärte die Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Kündigung.


Dagegen hat sich der Kläger – ebenso wie gegen die beiden Abmahnungen – mit seiner am 15.07.2009 bei dem Arbeitsgericht Bautzen eingegangenen und der Beklagten am 17.07.2009 zugestellten Klage gewandt.


Der Kläger hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Sie sei nicht durch Gründe in seinem Verhalten bedingt.


Bezüglich der Operation vom 27.04.2009 sei ihm keine Vertragsverletzung vorzuwerfen. Er habe den Patienten am selben Tag aufgrund eines Notfalls kurz vor Mitternacht von 23:00 bis 0:15 Uhr operiert. Das Ende der Operation sei zeitlich in die Mitternachtsumschaltung des Computersystems gefallen. Weil das Computersystem hinsichtlich der ordnungsgemäßen Eintragung der Kodierung nicht zuverlässig funktioniere, überprüfe er – der Kläger – nach den Operationen regelmäßig, ob evtl. Lücken in den Eintragungen existierten. Bei der Kontrolle der hier in Rede stehen
den Operation habe er lediglich die fehlende DRG-Kodierung nicht entdeckt. Ihm sie zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass es auf dem Computerbildschirm ein kleines Bedienfeld oben rechts gebe, welches anzuklicken sei, um den gesamten Tag einsehbar zu machen. Aus diesem Grund habe er im Computer die in der Nacht durchgeführte Operation nicht aufgefunden, weshalb eine Kodierung versehentlich nicht eingetragen worden sei. Der Medizincontroller … habe dann am 05.05.2009 um 11:11 Uhr diesen Fall aufgerufen und sich ihn um 11:37
Uhr mit dem Chefarzt … am Computer angesehen. Nach Erhalt der Kündigung habe Herr … ihm – dem Kläger – in einem Telefonat mitgeteilt, Order erhalten zu haben, bei Auffälligkeiten in Bezug auf ihn – den Kläger – sofort den Chefarzt … und nicht ihn – den Kläger – zu informieren. Es sei allerdings Pflicht des Medizincontrollers, bei fehlenden Abrechnungstatbeständen bzw. Kodierungen in Kontakt mit den behandelnden Ärzten zu treten, um den Sachverhalt aufzuklären. Dies sei gerade der Sinn des Medizincontrollings. Deshalb müsse er davon ausgehen, dass die Beklagte auf der Suche nach Sachverhalten sei, um Kündigungsgründe konstruieren zu können. Er habe in Abrede zu stellen, allein höchstpersönlich verpflichtet zu sein, die Kodierung vorzunehmen. Bei 1.400 Operationen im Jahr in der Unfallchirurgie entsprächen fehlende Kodierungen einer Quote 1 zu 700. Im Übrigen seien die behaupteten Fehler dank des Controllings entdeckt worden, so dass der Beklagten überhaupt kein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus seien ihm – dem Kläger – konkrete Fälle von Arztkollegen bekannt, in denen keine ordnungsgemäße Kodierung erfolgt sei. Hier seien jedoch weder Abmahnungen noch gar Kündigungen ausgesprochen worden. Zu bestreiten sei, dass von ihm erwartet werden müsse, in Zukunft die ihm obliegenden Aufgaben einer ordnungsgemäßen Dokumentation zu vernachlässigen. Selbst wenn der Sachverhalt zutreffe, würde sich die Kündigung als unverhältnismäßig erweisen.

Die Abmahnung vom 16.04.2009 hat der Kläger deshalb für unwirksam gehalten, weil sie auf einer spätestens am 05.12.2008 erkannten fehlenden Dokumentation einer Operation vom 06.11.2008 beruhte. Zudem habe es sich um eine äußerst schwierige und nicht alltägliche Operation an der Wirbelsäule für die Dauer von neun Stunden gehandelt. Er – der Kläger – habe sich unmittelbar nach der Operation in einem Zustand völliger körperlicher Erschöpfung befunden. Deshalb habe er eine Kodierung im unmittelbaren Anschluss an die Operation nicht durchführen können. Ob und wann er bzw. ein Dritter die Kodierung vorgenommen habe, entziehe sich seiner Erinnerung. Er erledige pro Woche zahlreiche Kodierungen. Um einen Überblick zu haben, beschäftige die Beklagte gerade Mitarbeiter im Bereich des Medizincontrollings. Es sei nicht richtig, dass er die selbständige Kodierung in einem Personalgespräch bejaht habe. Vielmehr habe er sich dergestalt geäußert, er sei der Meinung gewesen, die Kodierung durchgeführt zu haben. Die erbetene Aushändigung des Serverprotokolls und des Protokolls seines PC sei ihm die Beklagte schuldig geblieben.


Hinsichtlich der Abmahnung vom 24.04.2009 fehle es jedenfalls an einem der Abmahnung fähigen Verhalten. Er – der Kläger – sei seiner arbeitsvertraglichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Dokumentation nachgekommen. Bezüglich der Art und Weise der Dokumentation würden keine genaueren Vorgaben gemacht. Allein der Verweis auf eine ablehnende Haltung der Krankenkasse vermöge eine fehlerhafte Dokumentation nicht zu begründen. Darüber hinaus hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, ihn bei dem Schreiben an die Krankenkasse zu Rate zu ziehen. Aus dem Unterlassen ergebe sich, dass die Beklagte die Dokumentation selbst zunächst für vollständig erachtet habe. Nicht ersichtlich sei außerdem, warum die Krankenkasse die getrennte Vergütung ablehne. Zu bestreiten sei, dass die von ihm getätigte Dokumentation ursächlich für die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse war.


Letztlich sei ihm nur eine sehr kurze Bewährungszeit zwischen den Abmahnungen vom 16.04. und vom 24.04.2009 zugebilligt worden. Auch hier sei es um Dokumentationspflichten gegangen, und er habe keine Möglichkeit mehr erhalten, sich zu erklären.

Der Kläger hat – nach teilweiser Rücknahme der Klage im Übrigen – beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
    die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom
    29.06.2009, ihm zugegangen am 30.06.2009, zum
    31.12.2009 nicht aufgelöst worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom
    16.04.2009 und vom 24.04.2009 für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte zu entfernen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens
    mit dem Antrag zu 1. zu unveränderten arbeitsvertraglichen
    Bedingungen als leitenden Arzt der unfallchirurgischen Abteilung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den
    Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.


Sie hat vorgetragen, der Kläger habe nach der Operation des Patienten an der Wirbelsäule am 27.04.2009 bis zu dessen Entlassung am 05.05.2009 keine Prozeduren über eine Operation eingetragen. Wäre der Vorgang nicht von dem Medizincontroller … am 05.05.2009 bemerkt worden, wäre ein Schaden in Höhe von 1.910,00 € entstanden. Sie – die Beklagte – finanziere ihre Tätigkeit über die Abrechnung ihrer Behandlungsleistungen gegenüber den die Patienten versichernden Krankenkassen. Grundlage dieser Abrechnungen seien die jeweiligen Behandlungsleistungen, die bezogen auf das jeweilige Krankheitsbild eines Patienten und evtl. Besonderheiten zur Abrechnung sog. Diagnosis Relatet Groups (DRG, diagnosebezogene Fallgruppen) zugewiesen seien. Diese Fallgruppen würden mit einer sog. Bewertungsrelation bewertet, in der sich die unterschiedlichen Behandlungskosten der jeweiligen Fallgruppe widerspiegelten. Voraussetzung für die Berechnung der Behandlungsleistung sei daher eine Zuordnung der medizinischen Leistungen zu diesen DRG. Zu diesem Zweck seien die behandelnden Ärzte verpflichtet, spätestens nach Abschluss der medizinischen Behandlung eines Patienten eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Dies geschehe z. B. in der unfallchirurgischen Abteilung dadurch, dass nach der Durchführung der Operation der Verlauf derselben durch einen OP-Bericht dokumentiert werde und gleichzeitig die erbrachten medizinischen Leistungen in das Krankenhaus-Informations-System (KIS) ein
zugeben seien und somit den jeweiligen DRG zugeordnet werden könnten. Zu diesem Zweck stehe in den OP-Sälen ein PC mit Eingabemasken für die zugrunde liegenden Abrechnungsprogramme. In diesen Programmen seien die Patienten bereits erfasst, weil für die einzelnen Patienten in dem im Krankenhaus verwendeten
System ORBIS bereits die bei der Aufnahme erfassten Grundinformationen angelegt seien. Der Operateur müsse daher – bezogen auf den einzelnen Patienten – neben der Wiedergabe des OP-Verlaufs und der erbrachten medizinischen und operativen Behandlungsleistungen durch Eingabe der entsprechenden Prozeduren den Umfang der erbrachten medizinischen Leistungen dokumentieren. Die weiteren erforderlichen Daten, wie z. B. Anästhesiezeit, seien dann durch das Pflegepersonal einzugeben. Diese dokumentierten Leistungen würden dann zum Zwecke der Vornahme der Abrechnungen an das Medizincontrolling weitergeleitet. Dort würde nach Entlassung eines Patienten geprüft, ob alle Behandlungsschritte eingetragen und abrechnungsfähig erfasst seien. Am Tage der Entlassung erhalte das Medizincontrolling daher im Rahmen einer EDV-seitig vorgesehenen Warnmeldung eine Information, dass der Patient zur Entlassung anstehe. Das Medizincontrolling prüfe sodann im Rahmen seiner Möglichkeiten, ob zur Behandlung des Patienten alle Prozeduren eingetragen seien. Erst nach vollständiger und ordnungsgemäßer Erfassung und schlüssiger Angabe der abzurechnenden Behandlungsschritte könnten die Leistungen gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden.


Der Kläger habe seinen arbeitsvertraglichen Dokumentationspflichten nicht entsprochen. Mehrfach sei er, zuletzt im Gespräch vom 26.03.2009, aufgefordert worden, die Patientendokumentation vollständig zu führen, die Eintragungen der Prozeduren unmittelbar nach Beendigung der Operation vorzunehmen und die Leistungen unverzüglich ordnungsgemäß zu kodieren. Dem vorgenannten Gespräch vorausgegangen seien weitere Gespräche am 13.03. und am 20.03.2009, die neben anderen Problemen in der Zusammenarbeit mit dem Kläger auch die unzureichende Kodierung von operativen Behandlungsleistungen zum Gegenstand gehabt hätten.


Der Kläger sei unter Angabe von Beispielen angehalten worden, die Erfassung der Leistungen und die entsprechende Kodierung verantwortungsvoll vorzunehmen.


Ungeachtet dieser Kenntnis habe der Kläger die während der Operation vom 27.04.2009 vorgenommenen operativen Behandlungsleistungen weder nach Beendigung der Operation noch zu einem anderen Zeitpunkt bis zur Entlassung des Patienten in der Patientendokumentation erfasst. Es sei ihm vorsätzliches Verhalten vorzuhalten. Das Fehlverhalten führe zu einer rechtserheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses. Es sei zu erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft die ihm obliegenden Aufgaben zur ordnungsgemäßen Dokumentation vernachlässigen werde und es hierdurch zu wirtschaftlichen Schäden kommen könne.


Hinsichtlich des mit Schreiben vom 16.04.2009 abgemahnten Sachverhalts habe der Medizincontroller … den Kläger mehrfach mündlich um die Ergänzung der Kodierung gebeten. Diese Mahnungen seien fruchtlos geblieben. Deshalb habe Herr … seinen Vorgesetzten, den …, eingeschaltet. Dieser habe mit E-Mail vom 05.12.2008 die Kodierung der OP-Prozeduren im Falle der Frau … beim Kläger angemahnt. Nachdem der Kläger auch auf diese Mahnung nicht tätig geworden sei, habe Herr … die Prozeduren anhand der Patientenakte eingetragen. Danach habe sich ein abrechenbarer Betrag in Höhe von 22.187,00 € ergeben.


Im Rahmen einer Besprechung in der chirurgischen Abteilung am 13.03.2009 sei der Kläger vom Chefarzt … befragt worden, ob er diese Prozeduren selbst eingegeben habe. Dies sei vom Kläger im Widerspruch zum tatsächlichen Geschehensablauf bejaht worden.


In einer weiteren Besprechung vom 20.03.2009 habe der Kläger eingeräumt, dass er die Prozeduren nicht selbst eingegeben habe. Bezogen auf die Abmahnung vom 24.04.2009 hat die Beklagte vorgetragen, im Rahmen der Prüfung der beiden Operationen des Patienten … durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse sei es ihr – der Beklagten – nicht möglich gewesen, aufgrund der durch den Kläger gefertigten mangelhaften Dokumentationen die
Notwendigkeit einer zweiten Operation schlüssig darzulegen. Durch die Zusammenlegung beider Fälle zu einem Fall sei es zu einer Erlöseinbuße gekommen. Bei ordnungsgemäßer Dokumentation der Operationen wäre es ihr – der Beklagten –möglich gewesen, substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen sich die zweite Operation als erforderlich erwiesen habe. Dies deshalb, weil sie davon habe ausgehen müssen, dass die zweite Operation nicht aufgrund von Fehlern des Klägers erforderlich geworden sei.


Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen und die Kosten mit Blick auf die partielle Klagerücknahme verhältnismäßig geteilt.


Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.01.2010 zugestellte Urteil am 28.01.2010 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 06.04.2010 am 29.03.2010 ausgeführt.


Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage hätte abweisen müssen und hält sowohl am Kündigungsgrund als auch an den Abmahnungssachverhalten fest.


Nach Zustimmung zur klägerischen Erledigungserklärung hinsichtlich des ausgeurteilten Prozessbeschäftigungsantrags beantragt die Beklagte im Übrigen,


die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 10.12.2009 – 2 Ca 2182/09 – abzuweisen.


Der Kläger beantragt nach Abgabe seiner auf den ausgeurteilten Prozessbeschäftigungsantrag gerichteten Erledigungserklärung im Übrigen die Zurückweisung der Berufung. Auch der Kläger bleibt bei seinem erstinstanzlichen Vorbringen und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.


Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe:
I.

 

Mit Blick auf die übereinstimmende Erklärung der Hauptsacheerledigung hinsichtlich der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Prozessbeschäftigung ist eben dies deklaratorisch auszusprechen. Insoweit ist Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils wirkungslos (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

 

II.


Auf die zulässige Berufung ist die Klage allerdings unter Abänderung des Ausgangsurteils abzuweisen.


Zwar ist die Klage mit sämtlichen im Berufungsverfahren zur Entscheidung verbliebenen Anträgen zulässig. Nicht hingegen ist sie begründet.


Zum einen ist nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Denn diese Kündigung ist rechtswirksam (1).


Auch ist die Beklagte nicht zu verurteilen, die angegriffenen Abmahnungen für gegenstandslos zu erklären und aus der Personalakte zu entfernen. Denn auch die
Abmahnungen erweisen sich als wirksam; jedenfalls besteht der geltend gemachte Anspruch nicht mehr (2).

  1. Die Kündigung ist gerechtfertigt. Denn sie ist durch Gründe, die in dem Verhalten des Klägers liegen, bedingt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

Derartige Gründe können in Sonderheit dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag dadurch verletzt, dass er seinen sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt. In der Regel wird ihm dies zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Vertragsbeendigung vorab durch den früheren fruchtlosen Ausspruch einer oder mehrerer Abmahnungen vor Augen geführt worden sein müssen, welche die Vertragsbeendigung wegen eines dem Kündigungssachverhalt vergleichbaren Sachverhalts für den Wiederholungsfall in Aussicht gestellt haben.

Diese Rechtsgrundsätze sind zwischen den Parteien ersichtlich außer Streit. Insbesondere sind ihre Voraussetzungen bereits allein unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens beider Parteien erfüllt. Dabei besteht zwischen ihnen keine Divergenz über die arbeitsvertragliche Verantwortlichkeit des Klägers für eine richtige und vollständige Kodierung und Dokumentation und der für die Eingruppierung in einem deutschen DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen Deutschen Kodierrichtlinien. Im Kern geht der Streit
allein darum, ob der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, hierfür wirksam abgemahnt wurde und sich ein der abgemahnten Arbeitspflichtverletzung gleichzusetzender Arbeitsvertragsverstoß wiederholt hat. Dies ist allerdings zu bejahen.


Beginnend ab dem Zeitpunkt der Operation des Patienten am 27.04.2009 ist der Kläger seiner arbeitsvertraglichen Rechtspflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen. Für diesen am 05.05.2009 zu entlassenden Patienten war bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung am nämlichen Tag nicht aufgefallen, dass seitens des Klä
gers in der hierfür in den Abrechnungsunterlagen vorgesehenen Spalte „OP“ keinerlei Prozeduren über eine Operation eingetragen waren.

Die fehlende Kodierung ist nicht strittig. Unerheblich ist, dass und aus welchen Gründen der Kläger die fehlende DRG-Kodierung nicht erkennen konnte. Denn jedenfalls fehlt sie. Also ist sie auch nicht von dem für die Kodierung allein verantwortlichen Kläger vorgenommen worden.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen ein Medizincontrolling eingerichtet hat und auch im inkriminierten Fall der Medizincontroller tätig und fündig geworden ist. Denn seine Aufgabe besteht ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Auszugs aus der Internetseite der Beklagten (Anlage K 9) nicht darin, über arbeitsvertragliche Sanktionen einer unterlassenen Kodierung nachzudenken, solche Sanktionen anzuregen oder gar eine Entscheidung über sie herbeizuführen. Vielmehr hat er Feststellungen zu treffen, aus denen Dritte Schlüsse für die Abrechnung gegenüber den Kostenträgern und/oder hinsichtlich der arbeitsvertraglich verantwortlichen Person ziehen können.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, den Kläger nach dem Aufdecken eines – neuerlichen und abgemahnten Vertragsverstößen gleichartigen Arbeitsvertragsverstoßes – erneut an seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erinnern, ihm zunächst eine Nachfrist zur Dokumentation zu setzen und/oder erneut eine Abmahnung zu erklären.

 

Letzteres war bereits wirksam und eindringlich und mit deutlicher Warnung zuvor zweimal geschehen:


Die Abmahnung vom 16.04.2009 ist gerechtfertigt. Jedenfalls trifft es zu, dass der Kläger von Herrn …, dem Leiter Medizincontrolling, am 05.12.2008 per E-Mail gemahnt wurde, die Prozeduren für den geschilderten Fall der Patientin … nicht eingetragen zu haben, weshalb die Abrechnung für den Monat November 2008 nicht abgeschlossen werden könne. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen. Unstreitig ist auch, dass die Eingabe der notwendigen Daten anhand der Pa
tientenakte von Herrn … als Kodierfachkraft (Mitarbeiter Medizincontrolling) zur Sicherung der Erlöse und der erforderlichen Rechnungslegung gegenüber dem Kostenträger in das System eingepflegt wurden und Herr … hierbei die Eingabe eindeutig gekennzeichnet hat.


Zum Zeitpunkt der Mahnung durch Herrn … – und nicht erst in Reaktion auf die dann erteilte Abmahnung – hätte es der Kläger in der Hand gehabt, den Vorgang aufzuklären und insbesondere das vollständige Protokoll seines Computers und des Programms zur Überprüfung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsschritte anzufordern. Allein dieser erst später geäußerte Wunsch räumt nicht die Annahme von Herrn … aus, dass im Rahmen des Medizincontrollings die Prozeduren für den Fall der Patientin nicht eingetragen waren. Schon gar nicht stellt der Kläger in Abrede, dass Herr … die Dokumentation zu Abrechnungszwecken nachholen, jedenfalls die Eingabe eindeutig kennzeichnen musste, und weiter, dass anderenfalls eine Rechnungsstellung sonst nicht möglich gewesen wäre.

In Ordnung war auch die weitere Abmahnung mit Schreiben vom 24.04.2009. Vorgehalten wird dem Kläger das Fehlen von Hinweisen zur Anamnese und genauen Indikation hinsichtlich des am 28.10.2008 operierten Patienten …, welchen Vorwurf der Kläger so nicht in Abrede stellt. In Abrede stellt der Kläger insbesondere auch nicht, dass im OP-Bericht die zweite Operation des Patienten am 30.11.2008 betreffend keine als Voraussetzung für eine komplikationslose Abrechnung notwendige Bezugnahme zur vorausgehenden Operation hergestellt wurde. Immerhin ist nach Mitteilung der kostentragenden Krankenkasse für den Gutachter im Hause des MDK … die Wiederaufnahme des Patienten vom 13.11.2008 als Komplikation zum Aufenthalt für den Zeitraum vom 27.10.2008 bis 11.11.2008 zu werten. Ob medizinisch zutreffend oder nicht, hat jedenfalls Verhalten des Klägers dazu geführt, dass zwei Operationen mit den daraus sich ergebenden Erlöseinbußen zu einem Fall haben zusammengeführt werden müssen.

Die Interessenabwägung – Bestandsschutz des Klägers gegen Lösungsinteresse der Beklagten – geht zu Lasten des Klägers aus.

Der Kläger blendet die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten am Betrieb eines Krankenhauses aus, indem er insinuiert, es handele sich um Einzelfälle mit geringem Schadenspotential, wobei der Schadenseintritt durch das dafür vorhandene Medizincontrolling auch noch habe verhindert werden können.


Damit stellt der Kläger eine (seine) zentrale Verpflichtung aus dem die Parteien verbindenden Arbeitsvertrag jedenfalls hinsichtlich des Kündigungssachverhalts sowie der Abmahnungssachverhalte schlicht in Frage. Gemessen daran ist die Beklagte nicht gehalten, es auf Wiederholungen oder gar unentdeckte Vertragsverstöße ankommen zu lassen. Verweisen lassen muss die Beklagte sich insbesondere auch nicht auf die in der Berufungsverhandlung offensichtlich gewordene Idee des Klägers, wonach das Medizincontrolling die Funktion habe, ihn an die Erfüllung seines Arbeitsvertrages zu erinnern. Auch wenn dies die Aufgabe des Medizincontrollings sein sollte oder es sich um eine wünschenswerte Aufgabe dieses Controllings handelte, vermag keine Kontrolle die gemäß § 613 Satz 1 BGB in Person des Arbeitnehmers zu leistende Dienstpflicht zu ersetzen. Oder anders: Selbst wenn man die hier in Rede stehende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers als bloße nicht einklagbare Obliegenheit einstufen würde, änderte sich nichts daran, dass die negativen Konsequenzen der Obliegenheitsverletzung der Kläger zu tragen hätte. Insbesondere darf nicht er auf eine Kontrolle verweisen, die – ebenso wie er – vertragswidrig versagen könnte.

Die allein durch das Controlling letztlich verhinderten Schäden sind auch nicht von untergeordneter Bedeutung. In der Größenordnung ergeben allein der Kündigungssachverhalt sowie die beiden abgemahnten Sachverhalte einen Wert von ca. fünf monatlichen Grundvergütungen des Klägers oder den des Jahreslohns anderer Beschäftigter, welche Beträge nur durch ordentliche Dokumentation und Abrechnung erwirtschaftet werden können. Nicht abrechenbar gewesen wäre allein aufgrund der von Herrn … angemahnten Darstellung der Prozeduren ein Betrag in Höhe von mehr als 22.000,00 €. Gemessen daran überrascht die klägerische Hartnäckigkeit, die sich etwa in der unterlassenen Reaktion auf die Anmahnung des Herrn … zeigt.

Nachdem die Beklagte gegen die Arbeitsleistungen des Klägers nach Aktenlage und auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung keine fachlichmedizinischen Einwendungen erhebt, trifft das Vorbringen der Beklagten zu, wonach der Kläger ungeachtet seines Lebensalters und seinen Unterhaltsverpflichtungen sowie auch unter Berücksichtigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien mit Blick auf den Arbeitsmarkt für qualifizierte Mediziner auf eine anderweitige Beschäftigung am Arbeitsmarkt verwiesen werden kann.

2. Aus den bereits vorstehend geschilderten Gründen erweisen sich die der Kündigung vorausgegangenen Abmahnungen als wirksam, weswegen die Klage auch insoweit abzuweisen ist.

Richtig ist zwar, dass Abmahnungen und Kündigung in kurzer Folge ausgesprochen bzw. erteilt wurden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass erst am 05.05.2009 und somit ca. drei Wochen nach Erstabmahnung und nach Ablauf der darin gesetzten Stellungnahmefrist bis 27.04.2009 der die Operation vom 27.04.2009 betreffende Vertragsverstoß des Klägers offenbar geworden ist. Bis zur Entlassung des Patienten am 05.05.2009 konnte der Kläger jedenfalls von der zeitlichen Reihenfolge her betrachtet nicht (mehr) mit einer Billigung der Fortsetzung seines vertragswidrigen Verhaltens rechnen. Übrigens ist die auf die Abmahnungen bezogene Klage unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend jedenfalls deshalb unbegründet, weil aufgrund wirksamer Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen den Parteien besteht (vgl. BAG vom 14.09.1994 – 5 AZR 632/93 – JURIS).

III.

 

Der erst nach der Berufungsverhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 01.11.2010 rechtfertigt keine andere Sachentscheidung. Die dort angegebene Mahnung des Herrn … vom 08.12.2008 trägt dieses Urteil nicht. Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
(oder auch Nrn. 2 und 3) ZPO sind durch diesen Schriftsatz insgesamt nicht erfüllt.

 

IV.


Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er unterlegen ist. Soweit die Klagerücknahme im ersten Rechtszug reicht, ergibt sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Erledigung der Hauptsache reicht, ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten aus § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil aufgrund der Rechtswirksamkeit der Kündigung die Beklagte nicht in die Prozessbeschäftigung hätte verurteilt werden dürfen. Im Ergebnis trägt der Kläger mithin in Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung die Kosten insgesamt.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Soweit die Kostenentscheidung nicht auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht, ist hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil es insoweit ebenfalls an Gründen fehlt. Dabei ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht ihrerseits selbständig anfechtbar.