Sozialgericht Dresden S 18 KR 167/09

Sozialgericht Dresden

Beschluss vom 05.06.2009 (nicht rechtskräftig)

  • Sozialgericht Dresden S 18 KR 167/09

 
 

Das Sozialgericht Dresden erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Chemnitz.

Gründe:

Die Klägerin hatte zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz in Aue und damit im Gerichtsbezirk des örtlich zuständigen Sozialgerichts Chemnitz.

Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG das Sozialgericht in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz hat. Dies gilt auch für Klagen von Krankenhausträgern gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 57a Abs. 3 SGG.

Entgegen der von den Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Auffassung des Sozialgerichts Oldenburg (Beschluss vom 02.07.2008, Az. S 6 KR 65/08; im Ergebnis ebenso: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.01.2009, Az. L 1 B 73/08 KR) entspricht es keineswegs allgemeiner Auffassung, dass es sich bei allen Abrechnungsstreitigkeiten um “Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen” im Sinne des § 57a Abs. 3 SGG handelt. Mit der Neufassung des § 57a SGG sollte in Abkehr von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 27.05.2004, Az. B 7 SF 6/04 S) lediglich redaktionell klargestellt werden, dass die Vorschrift nicht auf Vertragsarztangelegenheiten beschränkt ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.10.2008, Az. L 1 B 614/08 KR-ER). § 57a Abs. 3 SGG n. F. begründet nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes keine neue Generalzuständigkeit dergestalt, dass die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Landesregierung bereits gegeben wäre, wenn die Angelegenheit Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene nur berührt. Insbesondere sollte keine Auffangzuständigkeit für alle sonstigen Leistungserbringerstreitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.10.2008, Az. L 1 B 614/08 KR-ER; Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss vom 09.05.2008, Az. S 17 KR 93/08 ER). Angelegenheiten “betreffen” hiernach Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene nur, wenn eine solche Entscheidung oder ein solcher Vertrag selbst Streitgegenstand ist.

Es genügt nicht einmal, dass über die Auslegung einer Entscheidung oder eines Vertrages auf Landesebene gestritten wird, um den Anwendungsbereich des § 57a Abs. 3 SGG zu eröffnen. Auch im Falle der inzidenten Überprüfung eines Vertrages oder einer Entscheidung auf Landesebene bleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung nach § 57 SGG, wenn auf eine gegen die Krankenkasse gerichtete Klage des durch einen Vertrag oder eine Entscheidung auf Landesebene normativ gebundenen Leistungserbringers hin über deren Wirksamkeit oder Auslegung gestritten wird. Die Regelung des § 57a Abs. 3 SGG betrifft nur die unmittelbare gerichtliche Überprüfung einer vertraglichen Vereinbarung oder Entscheidung auf Landesebene im Rechtsstreit zwischen den an der Entscheidung bzw. dem Vertrag unmittelbar Beteiligten oder Klagen unmittelbar gegen die zur Entscheidung berufene Stelle, wie z.B. die Anfechtung eines Schiedsspruchs. Anderenfalls wäre beispielsweise in allen Vertragsarztstreitigkeiten, in denen (auch) Rechte und Pflichten des Vertragsarztes aus den Bundesmantelverträgen im Streit stehen oder in denen über Honoraransprüche, die sich nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen richten, gestritten wird, nach § 57a Abs. 4 SGG n.F. das Sozialgericht Berlin bundesweit ausschließlich zuständig. Im vorliegenden Fall müsste der Rechtsstreit, die Gegenauffassung konsequent zu Ende gedacht, ebenfalls nach dieser Vorschrift an das Sozialgericht Berlin verwiesen werden, weil sich der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers (auch) nach der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft getroffenen Fallpauschalenvereinbarung richtet. Dies ist vom Gesetz offenkundig nicht gewollt.

Dieser Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.