Sozialgericht Hannover S 19 KR 357/15

Kernpunkte:

  • Der Aufnahmeprozess ist erst abgeschlossen, wenn alle initiale Prozesse (auch z. B. die Pflegeanamnese) abgeschlossen sind. Die Hauptdiagnose wird anhand der Erkenntnisse aus allen initialen Prozessen festgelegt.
  • Die Hauptdiagnose wird nicht ausschließlich aus der Begründung der Aufnahmeentscheidung abgeleitet.

 

 

Sozialgericht Hannover

 

Urteil vom 19.12.2019
(nicht rechtskräftig)

Sozialgericht Hannover S 19 KR 357/15

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.217,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. September 2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten um die Vergütung für eine stationäre Behandlung, wobei die Hauptdiagnose und die sich hieraus ergebende DRG (Diagnose Related Group) streitig ist. Die am N. geborene und bei der beklagten Krankenkasse krankenversicherte O. (im Folgenden “Versicherte”) befand sich in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis 16. Oktober 2009 für 81 Tage im P. in Q. (im Folgenden “Krankenhaus”), dessen Trägerin die Klägerin ist. Die Versicherte suchte am 17. Juli 2009 die Gemeinschaftspraxis Dr. R. und Dr. S. in Q. auf, wobei der behandelnde Arzt dann einen Krankenhausaufenthalt als Notfall aufgrund der Diagnosen Dyspnoe mit Sauerstoffsättigung zwischen 88-90 Prozent bei Allgemeinzustandsverschlechterung und Gewichtsaufnahme verordnete. Die Versicherte stellte sich daraufhin am selben Tag um 13:45 Uhr im Krankenhaus der Klägerin in der Notaufnahme vor. In der Pflegedokumentation der Notaufnahme wurde die Versicherte als bei klarem Bewusstsein, ansprechbar und orientiert beschrieben und als Grund der Behandlung bzw. als Diagnose Dyspnoe angegeben. Um 14:30 Uhr fand durch den Arzt T. die internistische Anamnese und Befunderhebung statt. Unter Anamnese beschrieb dieser als jetzige Beschwerden, dass seit 2-3 Tagen zunehmende Dyspnoe bestehe, welche heute besonders schlecht sei, insbesondere im Liegen; die Sauerstoffsättigung des Bluts liege bei 95 Prozent. In der Befunderhebung stellte er einen klaren Bewusstseinszustand und einen unauffälligen neurologischen Befund fest. Als Verlegungszeit auf die Station wird in der Dokumentation der Notaufnahme 15:15 Uhr beschrieben. Im Pflegebericht vom selben Tag wird als erster Eintrag um 15:30 Uhr Folgendes beschrieben: “Pat. von NA übernommen, Pat. hat Dyspnoe, ist zum Ort u. Zeit nicht orientiert. Kann einfache Bewegungsabläufe nicht koordinieren. Die daraufhin durchgeführte radiologische Untersuchung ergab keinen Hinweis auf eine Pneumonie (Lungenentzündung); es zeigte sich echokardiographisch eine leichte bis mäßige Rechtsherzbelastung; zudem zeigte eine laborchemische Untersuchung des Bluts erhöhte D-Dimere (Spaltprodukte des Fasereiweißes Fibrin, nach Auflösung eines Blutgerinnsels), sodass ein Verdacht auf Lungenembolie bestand. Am 19. Juli 2009 wurde im Pflegebericht bei der Versicherten beschrieben, dass sie zeitweise situationsbedingt nicht orientiert sei; sie habe Wortfindungsstörungen. Am 21. Juli 2009 führte der behandelnde Arzt daraufhin wegen dieser Aphasie (Sprachstörungen) eine Computertomographie (CT) des Schädels durch, wobei sich eine ca. drei Zentimeter große Raumforderung temporo-okzipital (den Temporallappen und den Okzipitallappen des Gehirns betreffend) und eine weitere Raumforderung von zwei Zentimetern dorsal (zur Rückseite des Körpers hin) zeigte, die später als Glioblastom (Hirntumor) festgestellt werden konnte. Nach Verlegung auf die neurochirurgische Abteilung und nach Ausschluss von Tumoren anderenorts und schwieriger Operationsvorbereitung wurde am 7. August 2009 eine operative Tumorentfernung durchgeführt und die Versicherte postoperativ zur Überwachung auf die Intensivstation verlegt; am 10. August 2009 wurde sie auf die Normalstation verlegt. Eine Kontrollcomputertomographie am 12. August 2009 zeigte eine postoperative Epiduralblutung (eine traumatische intrakranielle Blutung in den Raum zwischen Schädelknochen und Dura mater (Epiduralraum)), weshalb am 13. August 2009 eine Revision durchgeführt wurde. Kurz vor der geplanten Entlassung kam es am 17. September 2009 zu einer Liquorrhoe aus dem Ausleitungsloch trotz Übernähung (Ausfließen von Liquor cerebrospinalis (Gehirnwasser)), sodass die Stelle erneut genäht wurde. Am 20. September 2009 ereignete sich bei Ziehen der Fäden erneut eine Liquorrhoe. Es erfolgte sodann am 24. September 2009 eines Liquorshunt (künstliche Verbindung zwischen dem Ventrikelsystem des Gehirns und anderen Körperhöhlen zur permanenten Ableitung des Liquors). Es erfolgten zudem postoperative Kontroll-CTs. Die Versicherte wurde am 16. Oktober 2009 entlassen. Die Klägerin stellte daraufhin am 20. Oktober 2009 der Beklagten für die Behandlung einen Betrag von 44.217,88 Euro in Rechnung, wobei sie unter Zugrundelegung der Hauptdiagnose C71.8 (bösartige Neubildung: Gehirn, mehrere Teilbereiche überlappend) die DRG B01Z mit einem Betrag von 18.403,61 Euro, 41 tagesbezogene Entgelte für die Überschreitung der Grenzverweildauer à 628,12 Euro (insgesamt 25.752,92 Euro) und weitere diversen Zuschlägen berechnete. Die Beklagte zahlte die Rechnung zunächst, beauftragte indes den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Verweildauer und der Kodierung der Diagnosen bzw. Operationsprozeduren. Der MDK kam in seinem Gutachten vom 11. Juni 2010 zu dem Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht die Diagnose “sekundäre Rechtsherzinsuffizienz” (I50.01) die Hauptdiagnose sei, da diese Anlass der Aufnahme ins Krankenhaus gewesen sei. Folglich ergäbe sich die DRG 901B (ausgedehnte OR-Prozedur ohne Bezug zur Hauptdiagnose ohne komplizierende Prozeduren, ohne Strahlentherapie, mit komplexer OR-Prozedur), sodass sich ein Relativgewicht von 3,405 und mit Zuschlägen von 3,825 ergebe. Als Begründung führte er an, dass eine Dyspnoe bei Herzinsuffizienz zur Aufnahme führte, sodass diese als Hauptdiagnose zu kodieren sei. Eine neurologische Symptomatik habe sich erst im Verlauf des stationären Aufenthaltes entwickelt, sodass der Hirntumor nicht als zur Krankenhausaufnahme führend angesehen werden könne. Die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sei dagegen in vollem Umfang medizinisch begründet. Darauf forderte die Beklagte die Klägerin am 20. Juli 2010 zur Rechnungskorrektur auf, welche nicht erfolgte. Die Beklagte verrechnete am 20. September 2010 einen Betrag in Höhe von 23.217,67 Euro mit einer anderen unstreitigen Forderung der Klägerin gegen die Beklagte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 widersprach die Klägerin der Ansicht des MDKs mit der Begründung, dass der Hirntumor diejenige Diagnose gewesen sei, welche für die Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht habe. In dem daraufhin eingeholten weiteren Gutachten des MDK vom 23. Juni 2011 führte dieser aus, dass eine neurologische Symptomatik, welche den Krankenhausaufenthalt (mit)veranlasst habe, den Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Die Aussage im Verlegungsbericht der weiterbehandelnden neurochirurgischen Abteilung, dass die Aufnahme in der Abteilung für Innere Medizin wegen zunehmender Dyspnoe und Verwirrtheitszustände erfolgt sei, finde sich ausschließlich dort. Der im Arztbrief vom 4. August 2009 beschriebene Aufnahmebefund beschreibe diesbezüglich keine Auffälligkeiten; eine separate ärztliche Dokumentation des Aufnahmebefunds sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Diagnose eines Hirntumors sei erst im Verlauf hinzugetreten, nachdem aufgrund einer neu aufgetretenen Aphasie die weitere Diagnostik eingeleitet wurde.

Die Klägerin hat am 24. Januar 2013 Klage erhoben und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die DRG B017 mit der Hauptdiagnose C71.8 richtig sei. Denn die Hauptdiagnose sei definiert als Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich sei. Es finde mithin eine ex-post-Betrachtung statt, bei der die gesamten Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entlassung einzubeziehen sei. Der Hirntumor habe die meisten Ressourcen verbraucht, mehr als die Herzinsuffizienz. Zudem habe es auch bereits bei Aufnahme Hinweise auf den Hirntumor gegeben, was sich aus dem Pflegebericht am 17. Juli 2009 ergebe, in dem eine örtliche und zeitliche Desorientierung und Nichtkoordinierbarkeit von einfachen Bewegungsabläufen notiert worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 23.217,67 Euro sowie Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. September 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Hirntumor nicht Grund für die Aufnahme in das Krankenhaus gewesen sei und sieht sich durch das im Klageverfahren unter Berücksichtigung der Patientenakte eingeholte Gutachten des MDKs vom 19. Juni 2013, welches zu demselben Ergebnis komme, bestätigt. Sämtliche pflegerische, diagnostischen und ärztlichen Maßnahmen seien zunächst zur Abklärung der Dyspnoe gerichtet gewesen. Erst am 19. Juli 2009 seien die Maßnahmen zur neurologischen Diagnostik eingeleitet worden, weil eine Wortfindungsstörung auffiel. Wie sich dann herausstellte, sei diese Wortfindungsstörung einem Hirntumor geschuldet, der weitere Behandlungsnotwendigkeit ergeben habe. Damit habe es sich um eine hinzugetretene Erkrankung gehandelt, die als Nebendiagnose anzugeben sei. Dass noch im Laufe des Aufnahmetages festgehalten worden sei, dass die Versicherte Bewegungsabläufe nicht koordinieren könne, komme es nicht an, da die Versicherte wegen zunehmender Luftnot aufgenommen worden sei. Das Gericht hat durch Einholung des Gutachtens des Prof. U. Beweis erhoben. In seinem Gutachten vom 22. Februar 2017 stellt er fest, dass die Versicherte wegen Dyspnoe und Verwirrtheitszuständen stationär aufgenommen worden sei. Es sei zwar richtig, dass sich die Zeit bis zur Operation durch die operationsvorbereitenden Maßnahmen aufgrund der sekundären Rechtsherzinsuffizienz verzögerte. Derart umfangreiche Untersuchungen und Vorbereitungen wären aber ohne geplante Operation in diesem Ausmaß nicht durchgeführt worden. Es ergebe sich mithin die Hauptdiagnose C71.8. Sie sei die Diagnose, die für den größten Anteil des Ressourcenverbrauchs und für die Länge des Aufenthaltes verantwortlich. Mit den Prozeduren 5-015.0 und 5-023.10 ergebe sich mithin die DRG B01Z und der von der Klägerin in der Rechnung vom 20. Oktober 2009 genannte Betrag. Im daraufhin eingeholte Gutachten des MDK wird ausgeführt, dass die zur Aufnahme führende kardiale Dekompensation bei der Versicherte kein Symptom des links temporo-okzipital gelegen Glioblastoms, sondern ein Symptom der Rechtsherzinsuffizienz der Versicherten gewesen sei. Auf den Inhalt der daraufhin eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters U. vom 26. November 2017 wird inhaltlich verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Patientenakte der Klägerin (zwei Bände) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

 

A. Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung einer Krankenhausleistung nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) i.V.m. § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.V.m. dem Vertrag zu den Bereichen des § 112 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB V zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Verbänden der Krankenkassen (der AOK (Landesverband Niedersachsen), dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen, dem IKK-Landesverband Niedersachsen, der Bundesknappschaft (Verwaltungsstelle Hannover), der Hannoverschen landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V.) (im Folgenden Sicherstellungsvertrag genannt) besteht, da der Klägerin unstreitig eine Forderung in Höhe des im Tenor genannten Betrages zustand (I.) und diese nicht durch Aufrechnung nach § 69 SGB V i.V.m. § 389 BGB mit einem Rückerstattungsanspruch wirksam erloschen ist (II). I. Die hier unstreitige Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagte, mit der die Beklagte die Aufrechnung erklärte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht festgestellt werden. II. Der Beklagten stand kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 4.940,09 EUR gegenüber der Klägerin zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin für die Behandlung der Versicherten die DRG B01Z abrechnen. Denn die Diagnose C71.8 nach ICD-10-GM (2009) (Bösartige Neubildung des Gehirns, Gehirn mehrere Teilbereiche überlappend) ist als Hauptdiagnose zugrunde zu legen: Die Hauptdiagnose wird nach D002f der Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten der Deutschen Kodierrichtlinie (DKR) (Version 2009) der Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung) und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK GmbH) wie folgt definiert: Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. Es wird im Anschluss an diese Definition noch in dieser Richtlinie angeführt: Der Begriff “nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabei evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die aus der medizinischen und pflegerischen Anamnese, einer psychiatrischen Untersuchung, Konsultationen von Spezialisten, einer körperlicher Untersuchung, diagnostischen Tests oder Prozeduren, chirurgischen Eingriffen und pathologischen oder radiologischen Untersuchungen gewonnen wurden. Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen. Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen. Das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 9/15 R –, BSGE 118, 225-238, SozR 4-2500 § 109 Nr. 45, Rn. 16) führt zur inhaltsgleichen D002d der DKR 2005 aus: Zentraler Begriff ist für die DKR (2005) D002d die “Veranlassung” des stationären Krankenhausaufenthalts. Sie meint die ursächliche Auslösung des stationären Behandlungsgeschehens. Das zeitliche Moment als ein wesentliches Definitionsmerkmal grenzt dabei von später hinzugetretenen Diagnosen ab, die ebenfalls stationäre Behandlungsbedürftigkeit bedingen. Ein bereits – objektiv zutreffend – veranlasster stationärer Krankenhausaufenthalt kann nicht später, nach Aufnahme in das Krankenhaus nochmals veranlasst, sondern allenfalls aufrechterhalten werden. Diagnosen, die erst nachfolgend Behandlungsbedürftigkeit begründen, sind irrelevant. Das Bundessozialgericht (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 2015 – B 1 KR 9/15 R –, BSGE 118, 225-238, SozR 4-2500 § 109 Nr. 45, Rn. 15) führt ferner aus: Hauptdiagnose im Sinne der DKR (2005) D002d als Teil der Allgemeinen Kodierrichtlinien ist die Diagnose, die bei retrospektiver Betrachtung objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis die Aufnahme zur stationären Behandlung erforderlich machte. Es ist für die Bestimmung der Hauptdiagnose ohne Belang, wenn innerhalb eines abrechenbaren Behandlungsfalls nach der Aufnahme ins Krankenhaus weitere Krankheiten oder Beschwerden auftreten die ebenfalls für sich genommen stationäre Behandlung bedingen, selbst wenn die stationäre Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der ersten Diagnose wegfällt. Bestehen bei der Aufnahme ins Krankenhaus zwei oder mehrere Krankheiten oder Beschwerden, die jeweils für sich genommen bereits stationärer Behandlung bedurften, kommt es darauf an, welche von ihnen bei retrospektiver Betrachtung objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis hauptsächlich die stationäre Behandlung erforderlich machte. Nach der Rechtsprechung des BSG können mithin solche Diagnosen keine Hauptdiagnose darstellen, bei denen die Krankheit oder die Beschwerden erst nach der Aufnahme ins Krankenhaus auftreten; die Krankheit oder die Beschwerde müssen bei der Aufnahme aufgetreten sein. Das bedeutet, dass die Krankheit bei Aufnahme nicht nur objektiv vorliegen muss, sondern sie muss sich nach außen zeigen. Vorliegend hat sich die Krankheit des Hirntumors bereits durch Beschwerden bei der Aufnahme gezeigt: Nach Ansicht der Kammer ist die Aufnahme nicht nur ein punktuelles Ereignis, wie die Anmeldung in der Notaufnahme oder die Aufnahmeuntersuchung. Als Aufnahme ist vielmehr die Unterbringung im Krankenhaus zu verstehen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Auflage), also der Zeitraum bis der Patient im Krankenhaus untergebracht ist. Von einer Unterbringung kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn alle initialen Prozesse der Vorbereitung des stationären Krankenhausaufenthalts abgeschlossen sind und der übliche Gang des Krankenhausaufenthalts mit den Untersuchungen und Behandlungen seinen Lauf nehmen kann. Zu den initialen Prozessen gehört dabei auch die Pflegeanamnese auf der Station, jedenfalls dann, wenn noch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Pflegeanamnese und dem Zeitpunkt des Erstkontakts des Patienten mit dem Krankenhaus besteht. Denn die Pflegeanamnese ist der Ausgangspunkt des Pflegeprozesses und dient dazu, das Fundament für eine optimale Pflegeplanung und Pflegepraxis zu legen; sie ist mithin Voraussetzung für die Unterbringung. Zur Pflegeanamnese gehört dabei auch die zu Beginn stattfindende Patientenbeobachtung durch die Pflegekräfte. Vorliegend lagen laut dem ersten Eintrag des Pflegeberichts bei der ersten Patientenbeobachtung durch die Pflegekraft um 15:30 Uhr die Verwirrtheitszustände und die Unfähigkeit zur Durchführung von einfachen Bewegungsabläufen und mithin vor dem Abschluss der Pflegeanamnese vor. Die Patientenbeobachtung erfolgte auch zeitlich nicht weit von dem Erstkontakt der Patientin in der Notaufnahme um 13:45 Uhr, sodass auch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zu bejahen ist. Da diese Verwirrtheitszustände und die Unfähigkeit zur Durchführung von einfachen Bewegungsabläufen Symptome für den Hirntumor darstellen, ist die Krankheit des Hirntumors bereits bei der Aufnahme aufgetreten und hat daher in der Betrachtung ex-ante das Behandlungsgeschehen veranlasst. Deshalb kommen als Hauptdiagnosen sowohl der Hirntumor als auch die Rechtsherzinsuffizienz in Betracht, da sie beide die Definition der Hauptdiagnose erfüllen. Für diese Fälle bestimmt die Allgemeine Kodierrichtlinie (Version 2009) auf Seite 6, dass diejenige als Hauptdiagnose auszuwählen ist, die für die Untersuchung und oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat. Vorliegend war dies unzweideutig die Diagnose des Hirntumors. Dieser löste eine aufwändige Operationsvorbereitung, die Operation an sich sowie die vielfachen postoperativen Komplikationen und deren Behandlung (Mehrfachnähung, Shuntanlage, etc.) aus. Es war sogar ein Intensivstationsaufenthalt erforderlich. Für die Bestimmung der Herzinsuffizienz sind dagegen lediglich nicht so aufwändige Maßnahmen, wie eine radiologische Untersuchung, ein EKG, eine laborchemische Untersuchung der D-Dimer, erfolgt. Damit ist die C71.8 nach ICD-10-GM (2009) (Bösartige Neubildung des Gehirns, Gehirn mehrere Teilbereiche überlappend) als Hauptdiagnose zugrunde zu legen. Wie der Gerichtsgutachter ausführte, ergibt sich damit die von der Klägerin benannte DRG B01Z, sodass die Beklagte mithin nicht ohne Rechtsgrund die Rechnung bezahlte und mithin ihr kein Erstattungsanspruch zustand, mit dem sie aufrechnen konnte. Damit ist die unstreitige Forderung der Klägerin in Höhe des im Tenor benannten Betrages nicht erloschen. Die Leistungsklage ist begründet. B. Der Zinsanspruch beruht auf § 69 SGB V i.V.m. § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 13 Abs. 7 des Sicherstellungsvertrages und wird auch von der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.