Sozialgericht Hannover S 19 KR 62/10

SOZIALGERICHT HANNOVER

  • S 19 KR 62/10

Vom 19. August 2010

IM NAMEN DES VOLKES

GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

A.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:

B.,

gegen

C.,

Beklagte,

hat das Sozialgericht Hannover – 19. Kammer am 19. August 2010 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzend en, Richter am Sozialgericht D.

für Recht erkannt:

1, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz auf 1054,42 € ab dem 07. November 2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert beträgt 1 054,42 €.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nach eingetretener Sacherledigung noch um die Zahlung von Zinsen und die Tragung der Prozesskosten. Zugrunde lag ein Krankenhausabrechnungsstreit bezüglich der Patientin E., geboren 1923, die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist. Die Patientin wurde in der Zeit vom 31. Oktober bis 14. November 2006 im Hause der Klägerin stationär behandelt. Die Aufnahme erfolgte zur Behandlung eines Diabetes mellitus Typ II mit Begleitbeschwerden im Sinne einer Polyneuropathie.

Die Klägerin berechnete unter dem 17. November 2008 die DRG K60B in Höhe von 3736,10€. Der Betrag wurde von der Beklagten zunächst gezahlt. Diese beauftragte den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) mit der Überprüfung des Behandlungsfalles. Eine vollumfängliche Überprüfung konnte nicht stattfinden, da die Klägerin nicht die erbetenen Unterlagen überreichte. Eine Kurzstellungnahme des SMD vom 21 . Oktober 2009 führte aus, dass die Nebendiagnose N39.0 zu kodieren sei, so dass die DRG K60E resultiere. Gestützt auf diese Feststellung führte die Beklagte unter dem 22. Oktober 2009 die Verrechnung des Differenzbetrages durch.

Unter dem 02. Februar 2010 erhob die Klägerin Klage vor dem erkennenden Gericht. Sie machte zunächst die verrechnete Vergütungsdifferenz weiter geltend. Die Beklagte nahm Einsicht in die Patientenakte und überreichte hiernach ein Gutachten des SMD, welches die Richtigkeit der DRG K60B bestätigte. Auf dieser Grundlage glich sie die Hauptforderung aus. Die Klägerin begehrt nunmehr die Zahlung von Zinsen und die Übernahme der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Sie vertritt hierzu die Ansicht, dass die Unterlagen dem SMD nicht zur Verfügung gestellt werden mussten, da dieser nicht deren Erforderlichkeit und Notwendigkeit erläutert habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen. auf den Klagbetrag von 1 054,42 € Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum ab dem 07. November 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen zu. Zudem seien ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung geboten habe.

Die Kammer hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 SGG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte. die Patientenakte der Klägerin und die Verwallungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.

Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig und begründet. Die Klägerin hat bezüglich der allein noch streitbefangenen Zinsforderung einen Anspruch gegen die Beklagte. Der Zinsanspruch bezüglich der Verzugszinsen folgt aus § 13 des Niedersächsischen Landesvertrages zu § 112 SGB V. Er beläuft sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf 2 % über dem Basiszinssatz, da vertragliche Regellungen gegenüber gesetzlichen Verzugszinsen vorrangig sind (BSG vom 08. September 2009. B 1 KR 8/09 R). Der Zinsanspruch besteht 14 Tage ab Rechnungslegung bzw. 14 Tage ab Durchführung einer Verrechnung. Bezüglich des Anspruches enthält der Landesvertrag keine Regelung zu Fragen des Veranlassungsprinzips oder der wechselseitigen Mitwirkungspflichten. Der Zinsanspruch entsteht allein durch Zeitablauf, ohne dass es dabei auf weitere Umstände ankäme.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a SGG. 154 H. VwGO. Die Entscheidung richtet sich nach dem Ermessen des Gerichtes. Für die Kostenentscheidung ist insbesondere auf den Ausgang des Hauptsachebegehrens abzustellen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Klage vollumfänglich Erfolg hatte. Eine hieraus dem Grunde nach folgende Kostentragungspflicht zu Lasten der Beklagten kann jedoch ausnahmsweise nach dem Veranlassungsprinzip entfallen oder zumindest abgemildert werden, wenn diese keinen Anlass zur Klageerhebung geboten hat.

Hiernach entspricht es billigem Ermessen, eine Kostenaufhebung auszusprechen. Es ist weder angezeigt, die Beklagte mit den vollumfänglichen Kosten zu belasten. noch ist es angezeigt. diese allein der Klägerin aufzuerlegen. Denn zwar ist es im Sinne der Beklagtenargumentation zutreffend, dass die Klägerin zur Herausgabe der angeforderten Unterlagen uneingeschränkt und ohne jedwede Vorbedingung verpflichtet gewesen wäre. Dies allein kann jedoch die Kostenlast nicht entfallen lassen. Erforderlich wäre es vielmehr, dass die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO (unter Protest gegen die Kostenlast) abgibt. Eben dies ist jedoch nicht geschehen. Die Beklagte hat vielmehr die Abgabe eines Anerkenntnisses explizit verweigert. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Kostenaufhebung als sachgerecht.

Die Entscheidung zum Streitwert ergibt sich gemäß § 52 GKG aus der ursprünglichen Höhe der Klageforderung.