Sozialgericht Köln S 23 KN 108/15 KR

04.05.2016

Urteil

Sozialgericht Köln

Aktenzeichen: S 23 KN 108/15 KR (Nicht rechtskräftig)

Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, L 16 KN 395/16 KR

1 Tatbestand:
2 Streitig ist die Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 403.590,33 €.
3 Die Klägerin betreibt eine zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte Hochschulklinik. Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Q (Versicherter) befand sich in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bei Erstdiagnose einer erworbenen Hemmkörperhämophilie in der stationären Behandlung bei der Klägerin. Während dieses Aufenthaltes wurde der Versicherte u.a. durch eine kontinuierliche intravenöse Therapie versorgt.
4 Nach Abschluss der Behandlung stellte die Klägerin die Behandlungskosten gegenüber der Beklagten am 00.00.0000 mit einem Betrag in Höhe von 218.721,57 €, am 00.00.0000 mit einem Betrag in Höhe von 167.179,57 € und am 00.00.0000 mit einem Betrag in Höhe von 25.774,42 € in Rechnung. Die Aufteilung in drei Rechnungen erfolgte vor dem Hintergrund, dass im Datenträgeraustauschverfahren nach § 301 SGB V pro Datenlauf nur eine bestimmte Anzahl an Daten übertragen werden konnten. In der ersten Rechnung wurden die DRG, alle Zuschläge sowie die Zusatzentgelte (u.a. das Zusatzentgelt ZE 15–97C mit einer Menge von 999 i.E.) abgerechnet. In der zweiten Rechnung wurde nur das Zusatzentgelt mit einer Menge von 999 i.E. abgerechnet. In der dritten Rechnung vom 17.04.2015 erfolgte ebenfalls allein die weitere Abrechnung des Zusatzentgeltes mit einer Restmenge von noch 154 i.E..
5 Die Beklagte zahlte an die Klägerin daraufhin einen Betrag in Höhe von 7.922,23 € und beauftragte den Sozialmedizinischen Dienst (im Folgenden SMD) mit der Prüfung des Behandlungsfalls. Die Prüfung wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 sowie mit Schreiben vom 00.00.0000 angezeigt. Gleichzeitig wurde um die Übersendung der für die Prüfung notwendigen Behandlungsunterlagen gebeten. Insbesondere würden Auffälligkeiten u.a. in Bezug auf die Abrechnung der Zusatzentgelte vorliegen, so dass der SMD mit der Prüfung des Behandlungsfalls beauftragt worden sei. Die Schreiben vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 wurden nach den in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegenden Faxprotokollen am 00.00.0000 erfolgreich übermittelt. Nach dem Posteingangsstempel der Klägerin gingen das Schreiben vom 00.00.0000 am 00.00.0000 und das Schreiben vom 00.00.0000 am 00.00.0000 bei der Klägerin ein.
6 Die Klägerin stellte die Unterlagen zusammen und übersandte diese unmittelbar an den SMD in Siegen. Das entsprechende diesbezügliche Anschreiben der Klägerin zur Übersendung datiert vom 00.00.0000. Bei dem SMD wurde das Anschreiben nach der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten mit einem Eingangsstempel vom 00.00.0000 versehen.
7 In der Folge verweigerte die Beklagte die weitere Fallprüfung und die Begleichung des weiteren Rechnungsbetrages über den bereits geleisteten unstrittigen Rechnungsbetrag in Höhe von 7.922,23 € hinaus. In diesem Zusammenhang verwies die Beklagte darauf, dass die Frist des § 7 Abs. 2 S. 3 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V in der Fassung für das Jahr 2015 (im Folgenden PrüfVV) nicht eingehalten worden sei. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handele, rechtfertige auch das nachträgliche Liefern der Unterlagen keinen nachträglichen Vergütungsanspruch. Insbesondere komme es für die Fristwahrung auf den Zugang der Unterlagen beim SMD an.
8 Die Klägerin erhob am 00.00.0000 die Klage vor dem Sozialgericht Köln, zunächst gerichtet auf die Zahlung eines restlichen Rechnungsbetrages in Höhe von 403.670,33 €.
9 Die Klägerin trägt vor, dass die Klägerin die angeforderten Unterlagen am 00.00.0000 an den SMD verschickt habe. Hierzu werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Unterlagen tatsächlich erst am 00.00.0000 bei dem SMD eingegangen seien. Bei einer unterstellten maximalen Zustellzeit von drei Tagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Unterlagen spätestens am 00.00.0000 beim SMD zugegangen seien. Letztlich habe die Klägerin auch darauf vertrauen dürfen, dass die normalen Postlaufzeiten eingehalten werden. In dem Verantwortungsbereich der Klägerin liege es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen könne.
10 Darüber hinaus habe es sich ausweislich der Prüfanzeige um eine sachlich rechnerische Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 01.07.2014, Az. B1 KR 29/13 R) gehandelt. Nach § 2 Abs. 1 PrüfVV gelte die PrüfVV nur für die gutachterlichen Stellungnahmen nach § 275 Abs. 1c SGB V zur Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V. Da auf die hier streitgegenständliche Prüfung – bezogen auf eine sachlich rechnerischen Richtigkeit – nach der Rechtsprechung des BSG die Regelung in § 275 Abs. 1c SGB V aber keine Anwendung finde, könne der vorliegende Fall demnach auch nicht der PrüfVV unterliegen. Demzufolge komme es schon gar nicht auf die Frage an, ob die 4-Wochenfrist des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV eine Ausschlussfrist sei oder nicht.
11 Abgesehen davon ergebe die Auslegung der in § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV getroffenen Regelung, dass sich hierbei gerade nicht um eine Ausschlussfrist handeln könne. Beispielsweise seien in § 6 Abs. 2 PrüfVV und § 8 Absatz S. 4 PrüfVV ausdrücklich auf die dort geregelten Ausschlussfristen hingewiesen worden. Mithin zeige der explizite Verzicht auf eine solche Klarstellung in § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV, dass die dortige Regelung von den Parteien gerade nicht als Ausschlussfrist gewollt gewesen sei. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung könne keinesfalls von einer Ausschlussfrist ausgegangen werden. Zwar liege der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV darin, dass die vom MDK angeforderten Unterlagen zeitnah übersandt würden. Jedoch sei es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte nicht in Einklang zu bringen, dass etwaig verspätete Übersendungen bzw. Verzögerungen auf dem Postweg damit sanktioniert würden, dass einem Krankenhaus der streitige Rechnungsbetrag verlustig gehe. Es könne nicht im Sinne der gesetzlich verankerten partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern sein, wenn ein Krankenhaus einen Zahlungsanspruch nur deshalb verliere, weil die Behandlungsunterlagen wenige Tage zu spät beim MDK bzw. SMD eintreffen würden. Auch sei der gesetzgeberische Wille zu berücksichtigen, der hinter der Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V stehe. Dieser sei auf die Kostensicherung der Krankenhäuser und damit auf die Versorgungssicherheit der Bevölkerung gerichtet. Hieraus werde ebenfalls deutlich, dass ein Krankenhaus seinen berechtigten Zahlungsanspruch nicht dann verlustig gehen solle, nur weil es die 4-Wochenfrist in § 7 Abs. 3 S. 2 PrüfVV nicht eingehalten habe. Dies würde dem Grundsatz der Kostensicherung der Krankenhäuser widersprechen.
12 Zudem wäre das Ergebnis einer Ausschlussfrist nicht mit der Intention der der PrüfVV zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm in § 17c Abs. 2 KHG zu vereinbaren. Denn damit würde eine Ausschlussfrist des § 7 Abs. 2 PrüfVV gestaltend auf den Vergütungsanspruch des Krankenhauses wirken und damit über eine reine Regelung zum eigentlichen Prüfverfahren – wie § 17c Abs. 2 KHG bezwecken solle – hinausgehen. Auf diese Weise würde sich § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV unzulässig über den Rahmen hinausbewegen, der durch die gesetzgeberische Entscheidung verbindlich vorgegeben worden sei. Damit läge letztlich ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor.
13 Obendrein werde aus den Umsetzungshinweisen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und den Umsetzungshinweisen des GKV Spitzenverbandes mehr als deutlich, dass es die Vertragsparteien tatsächlich unterlassen hätten, in dieser für die Praxis so bedeutenden Fragestellung eine eindeutige Regelung zu treffen. Diese Umsetzungshinweise seien jedoch nicht rechtsverbindlich, wobei die Auffassung, wonach es sich bei der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 3 SGB PrüfVV um eine Ausschlussfristfrist handele, im Wesentlichen durch den GKV Spitzenverband vertreten werde. Insofern habe die DKG in ihren Umsetzungshinweisen allein auf die vom GKV-Spitzenverband vertretene Auffassung hingewiesen und angeregt, dass ein Krankenhaus auf jeden Fall die 4-Wochenfrist für die Übersendung der Unterlagen einhalten solle, um gar nicht erst mit dieser Problematik konfrontiert zu werden.
14 Nach den Hinweisen der Beklagten in Bezug auf etwaige Zuzahlungen und den Umfang des Zinsanspruchs beantragt die Klägerin,
15 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag in Höhe von 403.590,33 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von 210.087,34 € seit dem 01.05.2015, aus 167.179,57 € seit dem 04.05.2015 sowie aus 25.771,72 € ebenfalls seit dem 04.05.2015 zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte trägt vor, dass aus ihrer Sicht allein der Betrag in Höhe von 7.922,23 € als unstreitig angesehen werden könne. Darüber hinaus stehe der Klägerin kein weiterer Vergütungsanspruch zu, da sie entgegen der Regelung des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV die vom SMD mit Schreiben vom 00.00.0000 angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist übermittelt habe. Daher sei die Klägerin mit ihrem behaupteten weitergehenden Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV ausgeschlossen. Insbesondere treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den Posteingang der Unterlagen beim SMD. Insofern verweise die Beklagte auf den beim SMD angebrachten Eingangsstempel, wonach ein früherer Zugang der Unterlagen durch die Klägerin nicht nachgewiesen werden könne. Zudem handele es sich aus Sicht der Beklagten bei der Regelung in § 7 Abs. 2 PrüfVV eindeutig um eine Ausschlussfrist. So habe die PrüfVV ihre gesetzliche Ermächtigung in § 17c Abs. 2 KHG. Diese Regelung sei neu gefasst worden, um zu eindeutigen abgestimmten Regelungen im Zusammenhang mit einer Vielzahl von formalen Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zu gelangen. Der Gesetzgeber habe mit der PrüfVV also vor allem die Schaffung eines einheitlichen und für die Krankenkassen und Krankenhäuser unmittelbar verbindlichen Regelungsrahmens für die Formalien im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren bezweckt. Diesem Zweck würde die von der Klägerin verfolgte Auslegung des § 7 Abs. 2 PrüfVV jedoch ersichtlich entgegenstehen. Denn der Vorschrift würde keinerlei Regelungsgehalt mehr zukommen, wenn die Nichteinhaltung der 4-Wochenfrist sanktionslos bliebe. Insofern habe auch der GKV Spitzenverband in seinen Umsetzungshinweisen zur PrüfVV auf das Bestehen einer Ausschlussfrist hingewiesen. Auch die DKG habe ihren in ihren Umsetzungshinweisen zur PrüfVV ausgeführt, dass ein betroffenes Krankenhaus zukünftig unbedingt sicherstellen solle, dass es innerhalb der 4-Wochenfrist dem MDK die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen übermittle, um der unmittelbaren Rechtsfolge, dass es lediglich ein Anspruch auf Bezahlung des unstreitigen Rechnungsbetrag habe zu entgehen.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
20 Entscheidungsgründe:
21 Die zulässige Klage ist unbegründet.
22 I. Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2000, Az.: B 3 KR 33/99 R; BSG, Urteil vom 10.04.2008, Az.: B 3 KR 19/05 R; BSG, Urteil vom 20.11.2008, Az.: B 3 KN 4/08 KR R).
23 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des weiteren Rechnungsbetrages in Höhe von 403.590,33 €.
24 Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch ist § 109 Abs. 4, 39 SGB V in Verbindung mit der vorliegend für den Behandlungs- und Abrechnungsfall im Jahr 2015 nach § 17c Abs. 2 KHG für das Jahr 2015 maßgeblichen Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V in der Fassung für das Jahr 2015 (im Folgenden PrüfVV).
25 Dabei ist die von der Beklagten vorgenommene Prüfung ist nicht als eine sachlich rechnerische Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 01.07.2014, Az. B1 KR 29/13 R), so dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des BSG von einer Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V und der Anwendbarkeit der PrüfVV (§ 2 Abs. 1 PrüfVV) für den vorliegenden Behandlungsfall aus dem Jahr 2015 auszugehen ist (s. dazu 1.). Die Frist des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV ist allein durch die Versendung der Unterlagen bzw. durch den nicht mehr nachweisbaren Zugang der Unterlagen beim SMD vorliegend nicht eingehalten worden (2). Als Rechtsfolge des Fristversäumnisses sieht § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV nur noch einen Anspruch auf den unstreitigen Rechnungsbetrag, d.h. hier den Betrag von 7.922,23 € vor, so dass der darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 403.590,33 € nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann (3). Es war den Parteien der PrüVV auch im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 17c Abs. 2 KHG möglich, in der PrüfVV die Sanktionsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV im Fall der Nichteinhaltung der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV zu vereinbaren (4).
26 1. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin am 00.00.0000 und am 00.00.0000 ausdrücklich mitgeteilt, dass „auf Grund der Prüfung nach §  275 Abs. 1 c SGB V Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistung bzw. der Korrektheit dieser Abrechnung bestehen“ würden. Die Prüfung werde aufgrund von Auffälligkeiten, insbesondere in Bezug auf die abgerechneten Zusatzentgelte, eingeleitet. Vor diesem Hintergrund ist jedoch auch nach der von der Klägerin aufgeführten Rechtsprechung des BSG zur Auffälligkeitsprüfung bzw. Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit vorliegend von der Einleitung einer Auffälligkeitsprüfung im Sinne von § 275 Abs. 1c SGB V auszugehen. Hierzu führt das BSG in der Entscheidung vom 10.03.2015, Az: B 1 KR 2/15, RN. 27, unter Bezugnahme auf die Abrechnung eines Zusatzentgelts aus:
27 Der Beklagten war es nicht verwehrt, sich rechtzeitig wegen der Abrechnung des Zusatzentgelts auf eine Auffälligkeit zu berufen. Die Auffälligkeitsprüfung betrifft regelmäßig Fälle, in denen die Krankenkassen Zweifel daran haben kann, dass das Krankenhaus seine Leistung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB Verbracht hat (vgl. zur Befugnis der Krankenkasse, die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung zu überprüfen, z.B. BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17; BSG Urteil vom 1.7.2014 – B 1 KR 62/12 R). Sie beachtete auch die Prüfungsvoraussetzungen gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (idF. durch Art 1 Nr. 6b FPG), § 275 Abs. 1c SGB V (idF. durch Art 1 Nr. 185 Buchst a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz> vom 26.3.2007, BGBl I 378, mWv 1.4.2007)Auf die Dauer der Prüfbearbeitung des medizinischen Dienstes kommt es hierbei nicht an (vgl hierzu BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr. 8, RdNr. 36).
28 Vorliegend hat die Beklagte selbst bereits in den Schreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 dargelegt, dass „auf Grund der Prüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistung bzw. der Korrektheit dieser Abrechnung bestehe“ und somit deutlich gemacht, dass vorliegend nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine Auffälligkeitsprüfung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BSG vorgenommen worden ist.
29 Mithin konnte die Prüfung des vorliegenden Behandlungsfalls aus dem Jahr 2015 gem. § 2 PrüfVV auch unter Vorgaben der PrüfVV erfolgen, so insbesondere auch die streitige Regelung in § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV Anwendung findet.
30 2. Die Frist des § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV ist allein durch die Versendung der Unterlagen bzw. durch den nicht mehr nachweisbaren Zugang der Unterlagen beim SMD vorliegend nicht eingehalten worden. § 7 Abs. 2 PrüfVV lautet:
31 1Die Prüfung vor Ort richtet sich nach den Vorgaben des § 276 Absatz 4 SGB V. 2Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung einer Kopie der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. 3Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. 4Erfolgt dies nicht, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag.
32 Die vollständige Anforderung des SMD ist der Klägerin – unabhängig von den nach den Faxprotokollen bereits am 00.00.0000 bzw. 00.00.0000 übermittelten Anforderungen – vorliegend spätestens am 00.00.0000 zugegangen, wie der Eingangsstempel der Klägerin bestätigt. Mithin hätten die angeforderten Unterlagen spätestens am 00.00.0000 „übermittelt“ werden müssen.
33 Eine rechtzeitige Übermittlung ist nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht darin zu sehen, dass die Klägerin die Unterlagen am 00.00.0000 versandt hat. Die Bedeutung des Wortes „Übermitteln“ ist nach Auffassung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass die Unterlagen bereits den Empfänger erreicht haben und dieser Kenntnis von den Unterlagen nehmen kann, damit ein abgeschlossener „Übermittlungsvorgang“ angenommen werden kann. Ein „Übermitteln“ bereits darin zu sehen, dass die Unterlagen versandt bzw. auf den Weg gebracht werden, erscheint der Kammer schon deswegen nicht schlüssig, da damit allein der erste Schritt einer Übermittlung vorgenommen worden wäre. Zudem hätte es – sofern es nach dem Willen der Parteien der PrüfVV allein auf den Versand der Unterlagen hätte ankommen sollen – nahegelegen, in diesem Fall gerade allein auf den Versand oder die Absendung der Unterlagen abzustellen. Durch die Verwendung des Wortes „übermitteln“ haben die Vertragsparteien aber aus der Sicht der Kammer gerade deutlich machen wollen, dass die angeforderten Unterlagen bereits den Bereich des MDK bzw. des SMD erreicht haben müssen, um die „Übermittlung“ damit abgeschlossen und vorgenommen zu haben.
34 Auch wenn nach einem von der Klägerin vorgetragenen Versand der Unterlagen am 00.00.0000 der Eingang der Unterlagen beim SMD nach dem dortigen Eingangsstempel am 00.00.0000 nicht gänzlich gewöhnlich sein mag, sind letztlich weitere Ermittlungsmöglichkeiten der Kammer für einen früheren Zugang der Unterlagen beim SMD mehr ersichtlich. Insbesondere gibt es vorliegend keinerlei anderweitige Einlieferungsbelege oder Nachweise über den Versand bzw. die (frühere) Einlieferung der von der Klägerin versandten Unterlagen beim SMD. Diese Nichterweislichkeit eines früheren Zugangs beim SMD geht aus der Sicht der Kammer damit aber – nach allgemeinen Beweislastregeln – zu Lasten der hierfür beweisbelasteten Klägerin, da es sich hierbei um einen für die Klägerin günstigen Umstand handelt. Letztlich ist somit der Nachweis für die Einhaltung der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV  nicht geführt, so dass die Kammer von eine nicht erfolgten Übermittlung der Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung auszugehen hatte.
35 3. Durch den Ablauf der Frist in § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV bzw. die vorliegend nicht (nachweisbare) Übermittlung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung hat die Beklagte nach § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV – unabhängig von der Begrifflichkeit der Frist als eine „Ausschlussfrist“ – nur noch einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag.
36 Dieser unstrittige Rechnungsbetrag ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auf den Betrag von 7.922,23 € beschränkt. So ist in § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV nach der Überzeugung der Kammer eine ausdrückliche Regelung für die Nichteinhaltung der Frist vorgesehen wenn es darin heißt: „Erfolgt dies nicht, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag“. Der unstrittige Rechnungsbetrag kann aber letztlich nur mit dem Betrag definiert werden, zu dem zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt worden ist bzw. nicht mehr erzielt wird. Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass aus Ihrer Sicht allein der Betrag von 7.922,23 € als unstreitig angesehen werden kann, insbesondere da die Zusatzentgelt schon in Höhe von 397,852,90 € in Abzug zu bringen seien bzw. hierüber ein Streit besteht. Folglich ist die Differenz zwischen dem gesamten in Rechnung gestellten Betrag und dem unstrittigen (gezahlten) Betrag von 7.922,23 € als streitig anzusehen. Die Zahlung dieses noch streitigen Betrages in Höhe von 403.590,33 € ist jedoch nach § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV gerade ausgeschlossen
37 In diesem Zusammenhang wäre es zwar aus der Sicht der Kammer durchaus wünschenswert gewesen, wenn zu dem „unstrittigen Betrag“ im Sinne der PrüfVV noch eine Klarstellung erfolgt wäre, ob ggf. durch den MDK bzw. den SMD ggf. nach verspäteter Einreichung der Unterlagen dennoch eine weitergehende Prüfung hätte durchgeführt werden können. In diesem Fall wäre sodann – nach Durchführung einer Prüfung durch den MDK bzw. den SMD – ggf. noch weiter zu klären, wie der der „unstrittige Rechnungsbetrag“ beziffert werden kann bzw. ob das betroffene Krankenhaus ggf. nach dieser Prüfung des MDK mit weitergehenden Einwendungen gegen diese MDK Prüfung ausgeschlossen wäre. Insofern dürfte es nach der Auffassung der Kammer den Krankenkassen bzw. dem MDK nach der PrüfVV jedenfalls unbenommen sein, die weitere Prüfung durch den MDK bzw. SMD weiter durchzuführen. Gleichzeitig ist jedoch eine diesbezügliche Verpflichtung der Krankenkasse bzw. des MDK nach den Regelungen der PrüfVV nicht vorgesehen, so dass auch vorliegend die Beklagte jedenfalls verpflichtet war bzw. verpflichtet werden konnte, eine weitergehende Prüfung durch den SMD in die Wege zu leiten.
38 Mithin ist der „unstrittige Rechnungsbetrag“ derzeit nur so zu bewerten, dass es sich hierbei um denjenigen Betrag handelt, zu dem zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt werden konnte, d.h. vorliegend der Betrag in Höhe von 7.922,23 €.
39 4. Die vorliegende Regelung in § 7 Abs. 2 S. 3 und S. 4 PrüfVV ist zudem von der Ermächtigungsgrundlage in der § 17c Abs. 2 KHG umfasst. Danach regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über den Zeitpunkt der Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort und über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt.
40 Vom Wortlaut der Regelung in § 17c Abs. 2 KHG kann somit in der PrüfVV das „Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c SGB V“ geregelt werden. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 17/13947, S. 37 ff) sind die Änderungen in Bezug auf § 17  Abs. 1 c KHG sind darauf ausgerichtet, Konflikte zwischen den Vertragspartnern bei der Abrechnungsprüfung im Krankenhausbereich zu vermeiden, die Modalitäten der Konfliktlösung stärker in die Eigenverantwortung der Vertragspartner zu legen, um auch gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermindern und so Bürokratie abzubauen. Durch die Regelung des Absatzes 2 werden bundeseinheitliche Konkretisierungen zu notwendigen Regelungsinhalten vorgegeben. Da die Benennung der zu vereinbarenden Regelungsinhalte in Satz 2 nicht ab- schließend ist, können auch Vereinbarungen zu anderen regelungsrelevanten Sachverhalten getroffen werden (BT-Drucks. 17/13947. S. 38).
41 Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer ein recht weitgehender Raum der Vertragsparteien im Rahmen der zu führenden Verhandlungen, die Modalitäten für die Abrechnungsprüfungen festzulegen. Insbesondere können gerade zu der Prüfungsdauer entsprechende Regelung getroffen werden. Insofern liegt es nach dem Dafürhalten der Kammer auch nahe, dass in der PrüfVV bestimmte Fristen für die Einreichung von Unterlagen festgelegt werden, um eine zügige Abrechnungsprüfung zu gewährleisten. Um die Einhaltung der Frist durch die Vertragsparteien sicher zu stellen, erscheint es zudem von der Ermächtigungsnorm auch erfasst, entsprechende Folgen bei der Fristversäumnis zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass nach dem gesetzlichen Leitbild diese Vorgaben gerade nicht einseitig festgelegt, sondern durch die Parteien vereinbart werden. Insofern erscheint es der Kammer vertretbar bzw. auch von der Ermächtigung in § 17c Abs. 2 KHG erfasst, wenn die Vertragsparteien in § 7 Abs. 2 S. 4 PrüfVV die weitergehende Regelung für den Fall der Nichteinhaltung der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 3 PrüfVV vereinbart haben, dass nur ein Anspruch auf den unstrittigen Rechnungsbetrag besteht.
42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).