Sozialgericht Oldenburg S 62 KR 167/07
SOZIALGERICHT OLDENBURG
Verkündigt am 30. Juni 2008
- S 62 KR 167/07, rechtskräftig
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
A.,
Kläger,
g e g e n
BKK der Partner Krankenhausmanagement Service-Center Hannover,
Walderseestraße 6, 30163 Hannover, C.
Beklagte,
hat das Sozialgericht Oldenburg – 62. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2008 durch die Richterin am Sozialgericht Lücking – Vorsitzende – sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Frau Bartelt und Frau Baarts für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, 861,33 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 2% über dem geltenden Basiszinssatz aus § 13 VII Sicherstellungsvertrag zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Behandlungskosten für die Patientin D. E.. Die im Jahre 1964 geborene D. E. ist bei der Beklagten krankenversichert. In der Zeit vom 25. bis zum 26. August 2005 befand sie sich bei der Klägerin in stationärer Behandlung. Am 25. August wurde eine Operation auf gynäkologischem Fachgebiet durchgeführt. Am 26. August wurde die Patientin entlassen. Nach teilweiser Erstattung der Kosten ist jetzt noch ein Betrag in Höhe von 861,33 Euro offen. Diesbezüglich lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab mit der Begründung, die Patientin hätte nach einer vier bzw. sechsstündigen postoperativen Überwachung im Krankenhaus nach Hause entlassen werden können. Die Klägerin machte in der Folgezeit wiederholt die Erstattung des Betrages in Höhe von 861,33 Euro geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung dieses Betrages ab. Am 25. Juni 2007 erhob die Klägerin Klage.
Die Klägerin trägt vor, die Patientin sei allein stehend und es habe für sie zu Hause keine Versorgungsmöglichkeit bestanden. Es sei nicht zu verantworten gewesen, die Patientin am Tag der Operation nach Hause zu entlassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 861,33 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 2% über dem geltenden Basiszinssatz aus § 13 VII Sicherstellungsvertrag seit dem 1. November 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die fehlende Versorgungsmöglichkeit begründe keine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und dementsprechend keinen Vergütungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall war es erforderlich, die Versicherte D. E. zwei Tage stationär aufzunehmen. Hierbei hat das Gericht den Umstand berücksichtigt, dass die Versicherte allein stehend ist, so dass eine durchgehende 24-stündige postoperative Überwachung nicht gewährleistet war. Eine solche hätte auch nicht durch ambulante Behandlung, häusliche Krankenpflege und erst recht nicht durch Haushaltshilfe sichergestellt werden können. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall bei vorausschauender Betrachtungsweise weder der Anästhesist noch der operierende Gynäkologe mit konkreten Problemen gerechnet haben. Abzustellen ist vielmehr auf das generelle Risiko, das jede Operation in Vollnarkose mit sich bringt. Der Klage ist daher im Hinblick auf den besonderen Umstand, dass es sich bei der Patientin D. E. um eine allein stehende Versicherte handelt, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Gegenstandswert wird auf 861,33 Euro festgesetzt.