Sozialgericht Schwerin S 8 KR 92/22

Kernpunkte:

  • Streitbefangen ist die Kodierung einer Revision mit dem OPS-Kode 5-394.2 Revision eines vaskulären Implantates. Ein femoropoplitealen Bypass war verschlossen und es wurde ein neuer (wohl extraanatomischer) Bypass angelegt. Dazu wurde der bestehende – verschlossene – Bypass lediglich verlagert, nicht jedoch verändert.
  • Das Gericht sieht in dem Vorgehen keine Revision.
  • Das Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf andere Urteile, die zitiert werden: „Um den OPS 5-394.2 kodieren zu können , bedarf es nicht nur einer Wiedereröffnung, sondern der Erneuerung oder zumindest „Reparatur“ an der bereits operierten Stelle„. Die zitierten Urteile:
    • SG Aachen S 13 KR 185/14 vom 29. September 2015 RdNr. 27
    • SG Schwerin S 8 KR 181/21 vom 25. Januar 2023
    • Sächsisches LSG L 9 KR 121/19 vom 5. Juni 2023 RdNr. 23
  • BfArM hat eine Stellungnahme in einer vergleichbaren Frage abgegeben, die auf ein andere Auslegung hindeutet: „Unter Revisionseingriffen wird in der Regel die operative Wiederfreilegung eines voroperierten Gebietes verstanden. Bis zu welchem Umfang weitere Maßnahmen in diesem Kode enthalten sind, ist im OPS nicht festgelegt, sofern sich keine entsprechenden Angaben bei den Kodes finden. (BfArM 28.10.2025 E-Mail).

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen
– Beklagte –

S 8 KR 92/22

hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Schwerin durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht ###, und die ehrenamtlichen Richter, Frau ### und Herr ###, am 25.03.2025 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 5.684,41 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Krankenhausvergütung, und zwar weitere 5.684,41 zuzüglich Zinsen. Streitig ist die Abrechnung der Revision einer Blutgefäßoperation: Revision eines vaskulären Implantates gemäß OPS 5-394.2.

Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 SGB V zugelassenes, in der Rechtsform einer GmbH praktizierendes Plankrankenhaus. Der bei der Beklagten Versicherte , geboren 1951, befand sich vom 1. bis 14. Dezember 2018 aufgrund einer Bypassoperation bei erkrankter Beinarterie in stationärer Behandlung im Haus der Klägerin. Ausweislich des OP-Berichts vom 4. Dezember 2018 lag bei dem Versicherten ein Rezidivverschluss eines alloplastischen femoropoplitealen Bypasses vor, der erst kurz zuvor Thrombektomie worden war. Im zeitlichen Zusammenhang damit hatte der Versicherte einen Myokardinfarkt mit koronarer Intervention erlitten, der in Kombination von ASS und Brillique therapiert worden war. Bei vor diesem Hintergrund extrem hohem Blutungsrisiko erfolgte eine Entscheidung für den streitgegenständlichen Eingriff. Im Operationsgebiet ist dazu u.a. weiter ausgeführt: „… Abschieben des Lymphknotenpaktes nach medial. Hier erhebliche Verwachsungen und Verschwielung bei Z.n. mehrfachen Voroperationen. Um in die Tiefe zu gelangen, muß der verschlossenen Popliteale Bypass nach medial verlagert werden, auf eine Resektion desselben wird in Anbetracht der bestehenden dualen Thrombozytenaggegationshemmung und der damit verbundenen erhöhten Blutungsgefahr bewusst verzichtet…

Unter dem 20. Dezember 2018 stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 21.058,49 in Rechnung und kodierte u.a. den OPS 5-394.2 und die DRG F08B.

Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst und leitete sodann ein Prüfverfahren ein. Unter dem 8. August 2019 schätzte der Medizinische Dienst durch seine Gutachterin, die Fachärztin für Chirurgie Dr. ### ein, dass der OPS 5-394.2 zu streichen sei, da ein iliaco-profundaler Bypass i.S.d. OPS 5-393.42 angelegt worden sei. Dies führe im Ergebnis zu DRG F08C.

Darauf verrechnete die Beklagte unter dem 12. August 2019 eine zwischen den Beteiligten unstreitige Forderung aus einem anderen Versicherungsfall in Höhe des eingeklagten Betrags.

Hiergegen erhob die Klägerin am 26. September 2019 mit der Begründung Widerspruch, dass im Operationsbericht eindeutig ausgeführt sei, dass der verschlossene popliteale Bypass nach medial verlagert werden müsse, um in die Tiefe zu gelangen. Dies müsse so erfolgen, dass weitere Gefäßschädigungen vermieden würden und verlange einen zeitlichen Aufwand, der nur über den kodierten OPS abzubilden sei.

Die Beklagte hielt, gestützt auf das weitere Gutachten des Medizinischen Dienstes der Frau Dr. ### vom 26. März 2020 an ihrer Auffassung fest.

Am 4. Juli 2022 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und auf die Ausführungen im Widerspruch Bezug nimmt. Im Rahmen der Operation sei sowohl die Anlage eines neuen Bypasses, als auch die Revision eines alloplastischen femoropoplitealen Bypasses erfolgt. Die Kodierung beider OPS-Ziffern sei aufgrund des Hinweises im OPS 5-394.2 berechtigt. Insofern werde auf die Kodierrichtlinie P013k Bezug genommen. Der Zinsanspruch ergebe sich dem Grunde und der Höhe nach aus der Regelung des § 17 Abs. 3 des Vertrags nach § 112 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 1 SGB V für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5 684,41 nebst Zinsen hieraus i.H.v, fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13. August 2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass es sich zwar um eine Reoperation gehandelt habe, aber keine Revision eines vaskulären Implantats erfolgt sei. Der bisherige Bypass sei lediglich im Rahmen des operativen Zugangs bei Neuanlage eines iliaco-femoralen Bypasses tangiert worden. Die Kodierrichtlinie P013k werde im Grundsatz korrekt zur Anwendung gebracht, allerdings nicht wie durch die Klägerin gefordert. Es handele sich um eine Reoperation, weil ein Operationsgebiet wiedereröffnet worden sei, um in diesem Gebiet eine andere Operation durchzuführen, Die Beklagte stützt sich diesbezüglich auf das weitere Gutachten des Medizinischen Dienstes von Frau Dr. ### vom 23. Januar 2023. Zu klären sei, ob die Allgemeine Kodierrichtlinie P013k Wiedereröffnung eines Operationsgebietes anwendbar sei. Dort finde sich der Hinweis, dass zunächst zu prüfen sei, ob die durchgeführte Operation mit Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Durchführung einer anderen Operation durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden könne. Die in Betracht kommende Revision eines vaskulären Implantats enthalte den Hinweis, dass spezifisch kodierbare Eingriffe gesondert zu kodieren seien. Eine Revision sei von einer Reoperation zu unterscheiden. Eine Reoperation bedeute lediglich die Wiedereröffnung eines Operationsgebiets, auch spezifisch. Revision bedeute die Wiederholung oder Erweiterung eines zuvor durchgeführten Eingriffs. Ursache für eine Revision sei der unzureichende Erfolg des vorangegangenen Eingriffs oder aufgetretene Komplikationen mit dem Ziel, den ursprünglich angestrebten Behandlungserfolg oder zumindest eine Verbesserung des aktuellen Zustands zu erreichen. Revisionen fielen nicht unter P013k. Sie gingen über Reoperationen hinaus. Ein Gefäßbypass sei eine künstliche Umgehung eines verengten Blutgefäßes. Das Operationsgebiet sei zwar wiedereröffnet worden, aber es sei eine andere Operation erfolgt, und zwar die Anlage eines gesonderten Bypasses unabhängig von dem schon vorhandenen. Es sei eine zuvor schon überbrückte Region aufgrund des Verschlusses des ersten Bypasses nochmals mit einem neuen Bypass überbrückt worden. Die Klägerin habe sowohl eine Reoperation, als auch eine Revision kodiert. Hier sei der spezifischere Kode im Sinne der monokausalen Kodierung der OPS 5-393.42 (Anlegen eines anderen … Bypasses an Blutgefäßen: A. iliaca und viszerale Arterien: iliofemoral). An dem bereits vorhandenen femoropoplitealen Bypass sei keine Revision erfolgt, denn nach dem Operationsbericht sei an dem vorhandenen femoropoplitealen Bypass selbst keine operative Maßnahme erfolgt. Er sei lediglich im Rahmen des Zugangsweges tangiert worden.

Die Klägerin hat entgegnet, dass Revision im medizinischen Sprachgebrauch „noch einmal anschauen/wieder Hinsehen“ bedeute. Dies sei erfolgt. Ein operativer Eingriff am zuvor installierten Bypass müsse nicht belegt sein. Dies werde allein durch das Wort Revision widerlegt. Vielmehr werde mit dem Kode verdeutlicht, dass eine zuvor durchgeführte Gefäßoperation als solche revidiert werden müsse. Der unstreitig kodierte OPS 5-393.42 enthalte keine Informationen zu einer bereits zuvor durchgeführten Operation, so dass der Revisionskode zusätzlich zur vollständigen Art der Operation zwingend anzugeben sei. Insofern werde auf die Entscheidungen des SG Schwerin (Urteil vom 25. Januar 2023, Az.: S 8 KR 181/21) und des SG Aachen (Urteil vom 29. September 2015, Az.: S 13 KR 185/14) verwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der vorliegende Fall mit dem vom SG Schwerin (a.a.O.) entschiedenen vergleichbar sei, allerdings im Hinblick auf die dortige Urteilsbegründung auch das vorliegende Klagverfahren keinen Erfolg haben könne.

Auf gerichtlichen Hinweis vom 6. Dezember 2024, u.a. auch auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 5. Juni 2023 (Az.: L 9 KR 121/19), hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass die Entscheidung nicht herangezogen werden könne, da die fehlende Revision damit begründet worden sei, dass keine Fehler- oder Mangelhaftigkeit des im Voreingriff eingebrachten Implantats erkennbar gewesen sei. Vorliegend habe jedoch mit dem verschlossenen Bypass eine mangelhafte Funktion behandelt werden müssen. Auf seine Entfernung sei nur aufgrund des extrem hohen Blutungsrisikos verzichtet worden. Systematisch gebe der OPS 5-394.2 lediglich die Revision eines vaskulären Implantats vor, also nach dem Wortlaut eine Inaugenscheinnahme. Es sei auch die Nummerierung im OPS 5-394.2 an fünfter Stelle zu beachten , aus der sich ein abgestuftes Vorgehen ergebe, und zwar die erfolgte Revision im Sinne einer Inaugenscheinnahme unter 2, sowie ein Wechsel unter 3 und eine Entfernung unter 4. Bei Nichtkodierung würde zudem ein relevanter Teilschritt im Sinne einer signifikanten Prozedur (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 24. Januar 2023, Az.: B 2 KR 6/22 R) nicht abgebildet werden. Die Freilegung des schon vorhandenen Bypasses bedeute ein eigenständiges Operationsrisiko, da sich die Gewebestrukturen im voroperierten Bereich durch Vernarbungen und Verwachsungen ändern könnten. Dies könne auch dazu führen, dass sich Positionen z.B. von Blutgefäßen und Nervenbahnen verschoben hätten. Vorliegend hätte es sich sogar um einen wiederholten Verschluss gehandelt. Folgte man der Auffassung der Beklagten, fehlte neben der Revision als solcher auch die Information, dass eine Reoperation an einem Bypass durchgeführt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Krankenhausdokumentation, die Vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

2. Die als (echte) Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

a) Der Klägerin steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch aus dem Behandlungsfall des Versicherten nicht zu. Die Beklagte hat insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch i.H.v. 5.684,41 als Gegenforderung. Die durch die Beklagte gezahlte Krankenhausvergütung erfolgte ohne Rechtsgrund, da die Klägerin für die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen einen überhöhten Betrag berechnete. Denn die Klägerin war nicht berechtigt, die Prozedur 5-394.2 nach dem OPS 2018 abzurechnen.

Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen (vgl. 4. Krankenhausplan i.d.F. von 2012). Damit handelte es sich um ein nach § 108 Nr. 2 SGB V zugelassenes Krankenhaus. Die Klägerin durfte für die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen die Fallpauschale DRG F08B nicht abrechnen. Eine Überzahlung ist eingetreten. „Rechtsgrundlage des vom Krankenhausträger wegen der vollstationären Behandlung eines Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG [und § 1 1 2 Abs. 1 und 2 SGB V] … Das Gesetz regelt in diesen Vorschriften die Höhe der Vergütung der zugelassenen Krankenhäuser bei stationärer Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und setzt das Bestehen des Vergütungsanspruchs als Gegenleistung für die Erfüllung der Pflicht, erforderliche Krankenhausbehandlung hach § 39 SGB V zu gewähren(§ 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V), dem Grunde nach als Selbstverständlichkeit voraus (z.B. BSG v. 26.04.2022- B 1 KR 15/21 R-, juris Rn. 10). Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungsauftrag nicht überschreitet und i.S. von § 39 Abs. 1 S [. 2] SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (SG Schwerin, Urteil vom 27, September 2022, Az..: S 8 KR 172/20, Rn. 23 – 25, juris). „Maßgebliche Kriterien für die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einer Fallpauschale nach dem DRG-System sind die Hauptdiagnose, die Nebendiagnosen, eventuelle den Behandlungsverlauf wesentlich beeinflussende Komplikationen, die im Krankenhaus durchgeführten Prozeduren sowie weitere Faktoren (Alter, Geschlecht etc.). Die Diagnosen werden mit einem Kode gemäß dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen ICD-10 verschlüsselt. Die Prozeduren werden nach dem ebenfalls vom DIMDI herausgegebenen OPS kodiert. Aus diesen Kodes wird sodann zusammen mit den weiteren für den Behandlungsfall maßgeblichen Faktoren Unter Verwendung einer bestimmten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zertifizierten Software ÇGV) die entsprechende DRG ermittelt (sog. ‚Groupierung‘), anhand derer die von der Krankenkasse zu zahlende Vergütung errechnet wird. Zur sachgerechten Durchführung der Verschlüsselung (‚Kodierung‘) von Diagnosen und Prozeduren haben die Vertragspartner auf Bundesebene die ‚Deutschen Kodierrichtlinien‘ (hier: Version 201[8], im Folgenden nur: DKR) beschlossen. Die Anwendung der normenvertraglichen Abrechnungsbestimmungen unterliegt grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehenen Abrechnungsbestimmungen sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (so zB: BSG v. 16.07.2020- B 1 KR16/19 R-, juris Rn. 17)“ (SG Schwerin, Urteil vom 25. Januar 2023, Az.: S 8 KR 181/21, Rn. 18 – 19 nach juris).

Nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben ist der Vergütungsanspruch der Klägerin im Fall des Versicherten N. Z. davon abhängig, ob die Prozedur OPS 5-394.2 kodiert werden durfte. Das ist nicht der Fall gewesen. Das Außerachtlassen dieses Kodes führt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in die Fallpauschale F08C.

Es handelte sich vorliegend nicht um eine Revision, sondern um eine Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation i.S.d, DKR. „Die DKR sind bei der Verschlüsselung von Krankenhausfällen zu beachten. Kodierregeln regeln und unterstützen den Prozess einer einheitlichen Anwendung von Diagnose- und Prozedurenklassifikationen, um möglichst auch in schwierigen Fällen eine eindeutige Verschlüsselung zu ermöglichen (Einleitung zu den DKR). DKR und FPV bilden den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche DRG-Position folgt (BSG v.08.11.2011- B 1 KR 8/11 R -, juris Rn, 17). Sofern zwischen den Benutzungshinweisen zum OPS und den DKR in einzelnen Fällen Abweichungen bestehen, sind für die Ermittlung der G-DRGs die DKR maßgeblich (BSG v. 19.06.2018- B 1 KR 30/17 R-, juris Rn. 19). Ob ein Prozeduren-Kode für die Abrechnung zusätzlich zu kodieren ist, bestimmen mithin die Kodierrichtlinien.. . “ (SG Schwerin, Urteil vom 25. Januar 2023, Az.: S 8 KR 181/21, Rn. 23 nach juris). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24. Januar 2023, Az.: B 1 KR 6/22R) knüpft die Kodierung von Prozeduren „nach den DKR an den vom jeweiligen OPS-Kode definierten Eingriff an und nicht an das mit der Behandlung insgesamt verfolgte Ziel. Es ist weder jeder einzelne Handgriff zu kodieren noch werden alle zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Maßnahmen insgesamt in einem OPS-Kode zusammengefasst. Jeder durchgeführte Eingriff ist möglichst mit einem OPS-Kode abzubilden (Grundsatz der monokausalen Kodierung, DKR P003d). Es sind grundsätzlich ‚alle signifikanten Prozeduren‘ zu kodieren, soweit keine sonstigen Kodierregeln entgegenstehen. Nicht gesondert zu kodieren sind in der Regel Komponenten einer Prozedur (DKR P001f). Welche Behandlungsschritte Komponenten einer Prozedur sind, bestimmt sich nach den Regeln der ärztlichen Kunst für die Ausführung des jeweiligen, durch einen OPS-Kode konkret definierten Behandlungsverfahrens“.

Für die erfolgte Blutgefäßoperation sind spezielle Kodierrichtlinien nicht ersichtlich. „Nach der zwingenden Binnensystematik der DKR P013k (dazu: BSG v.24.08.2022- B1 KR 80/21 B -, juris Rn. 11) ist zunächst zu prüfen, ob die Operation im OPS durch einen spezifischen Kode im betreffenden Organkapitel kodiert werden kann. Nur wenn es keinen spezifischen Kode gibt, ist die durchgeführte Operation (Primärkode) zusammen mit einem Zusatzkode für die Reoperation/Revisionsoperation anzugeben … Der nach den DKR vorrangige spezifische Kode liegt hier mit dem OPS-Kode 5-39[3.42] vor, weil er alle Informationen zu der Operation … enthält, einschließlich des Umstandes eines erneuten Eingriffs nach vorausgegangener Gefäßoperation an derselben Stelle. Es reicht aus, dass die Wiedereröffnung des Operationsgebietes nicht wörtlich, aber inhaltlich aus der Leistungsbeschreibung hervorgeht“ (SG Schwerin, Rn. 45 ff.). Der Kode 5-393.42 beschreibt die gewählte Versorgungsform „Anlegen eines anderen Bypasses an Blutgefäßen“ und den Ort „A. iliaca und viszerale Arterien“. Eine Revision scheidet jedoch aus, denn es erfolgte bereits kein Gefäßeingriff an derselben Stelle.

Die von der Klägerin angegebenen Entscheidungen des SG Aachen und des SG Schwerin vermögen den geltend gemachten Anspruch nicht zu stützen. Das SG Aachen (Urteil vom 29. September 2015, Az.: S 13 KR 185/14, Rn. 27 nach juris) führt aus, dass der Ansatz, eine Revision im Sinne des OPS 5-394.2 bereits bei lediglich Durchsicht oder Überprüfung anzunehmen, dem Kode nicht gerecht werde. Ausweislich des Operationsberichts vom 4. Dezember 2018 ist das bisherige Operationsgebiet erneut eröffnet worden, um – ähnlich wie im vom SG Aachen entschiedenen Fall – einen Zugang zu dem eigentlichen neuen Bereich im bisherigen Operationsgebiet zu schaffen („um in die Tiefe zu gelangen“), in dem ein neuer Bypass gelegt wurde. Dafür ist der „alte“, verschlossene Bypass lediglich verlagert und – aus medizinischen Gründen – nicht resektiert worden. Um den OPS 5-394.2 kodieren zu können , bedarf es nicht nur einer Wiedereröffnung, sondern der Erneuerung oder zumindest „Reparatur“ an der bereits operierten Stelle (vgl. SG Aachen, a.a.O., Rn. 28 nach juris). Im Gegensatz zu dem vom SG Schwerin im Verfahren S 8 KR 181/21 (Urteil vom 25. Januar 2023) entschiedenen Fall, in dem eine Patchplastik vorgenommen wurde, unterliegt der vorliegende Fall, in dem ein neuer Bypass gelegt wurde, noch deutlicher nicht dem Kode 5-394.2. Denn es wurde ein neuer vergleichbarer Eingriff in unmittelbarer Nähe vorgenommen und es war die zielgerichtete Freilegung des vorigen Implantats erforderlich, um die neue Operation überhaupt durchführen zu können. Die Besonderheiten durch die Voroperationen (Verschwielungen, Verwachsungen, Verlagern eines verschlossenen Bypasses) hat die Beklagte zudem durch den Kode OPS 5-983 berücksichtigt. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des Sächsischen LSG vom 5. Juni 2023 (Az.: L 9 KR 121/19, a.a.O., Rn. 23 nach juris) Bezug genommen. Dort heißt es u.a.: „Revision ... bezeichnet – auch – im Rahmen des hier streitigen OPS im medizinischen Sprachgebrauch ein Vorgehen zur Prüfung eines vorangegangenen Vorgehens mit dem Ziel/Zweck der Beseitigung von Früh- oder Spätkomplikationen, Nebenwirkungen oder Rezidiven. [Sie ist eine] Wiederdurchsicht … zur Prüfung und ggf. Korrektur von Fehlern/Mängeln (ähnlich/parallel im juristischen Sprachgebrauch; vg!. § 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG: Überprüfung eines vorangegangenen Urteils hinsichtlich einer behaupteten fehlerhaften Gesetzesanwendung oder hinsichtlich angeblicher Verfahrensmängel). Dieses Begriffsverständnis wird nicht zuletzt durch die weiteren Unterfälle des OPS 5-394 bestätigt, indem dort der Wechsel bzw. die Entfernung eines vaskulären Implantats (5-394.3 und 5- 394.4), der Verschluss eines arteriovenösen Shuntes (5-394.6) oder der Ersatz eines kardialen Conduit (5-394.7) aufgeführt wird“. Da – wie schon ausgeführt – der ursprüngliche Bypass selbst nicht operiert wurde (z.B. zur Behebung einer Abknickung), sondern er nur zur Anlage eines neuen Bypasses verlagert wurde, ist er im engeren Sinne nicht revidiert worden. „Der Umstand, dass ein Krankheitsbild aus medizinischer Sicht in zeitlicher Folge weitere Eingriffe erfordert, begründet für sich genommen aus den dargelegten Gründen nicht die Annahme, dass diese Folgeeingriffe als Revisionseingriffe zu klassifizieren sind. Allein die Implantation eines weiteren Bypasses (etwa zur Verlängerung eines vorbestehenden) reicht daher nicht aus (und ist überdies auch im OPS 5-394.2 nicht als lnklusivum aufgeführt),‘ (Sächsisches LSG, a.a.O, Rn. 24).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Statthaftigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.

5. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der streitbefangenen Forderung festzusetzen. Zinsen sind nicht zu berücksichtigen {§ 43 GKG).