Sozialgericht Stade S 1 KR 247/21

Kernpunkte

  • Die stationäre Aufnahme erfolgte 2019
  • Der MD kürzte die Dauer der Beatmung; die Beatmungsprotokolle war nicht vollständig übermittelt worden.
  • Das Krankenhaus widersprach dem: Die Unterlagen (2 Leitz-Ordner) seien vollständig gewesen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Anzahl berechneten Beatmungsstunden anhand der vollständigen Akte.
  • Das Gericht beruft sich auf § 7 Abs. 2 S. 2 bis 9 PrüfvV: Die Unterlagen hätten innerhalb von 8 Wochen nach Aufforderung vorliegen müssen.
  • Die fehlenden Protokolle sind laut Gericht weder ein Anscheinsbeweis dafür, dass alle Protokolle versendet worden seien, noch hatte der MD treuwidrig gehandelt, indem er nicht nachgefragt hatte, wo die fehlenden Protokolle sein könnten.
  • Das SG Stade ist für seine Krankenhaus-kritische Rechtsauslegung bekannt. Urteile wie dieses wurde schon vor dem LSG aufgehoben.

Sozialgericht Stade

Im Namen des Volkes

Urteil

S 1 KR 247/21

hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Stade auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2026 durch den Richter am Sozialgericht      sowie die ehrenamtlichen Richter      und     für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 8.322,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Vergütung für Krankenhausleistungen.

Die 1950 geborene, bei der Beklagten versicherte Patientin wurde am 9. Juni 2019 notfallmäßig aus einer Pflegeeinrichtung stationär aufgenommen, nachdem akutes Fieber mit Schwindel, Pollakisurie und Schüttelfrost aufgetreten war. Sie wurde zunächst auf der gastroenterologischen Station des klägerischen Krankenhauses unter der Verdachtsdiagnose einer beginnenden Sepsis behandelt. Diagnostisch wurden Escherichia coli im Blut und Urin sowie Proteus mirabilis nachgewiesen. Die eingeleitete antibiotische Therapie mit Moxifloxacin (9. Juni bis 15. Juni 2019) und anschließend Piperacillin/Tazobactam (15. bis 16. Juni 2019) brachte keine klinische Besserung. Die Versicherte entwickelte im Verlauf ein progredientes Nierenversagen mit zunehmender kardialer Dekompensation und deutlichen peripheren Ödemen sowie eine respiratorische Verschlechterung.

Ab dem 15. Juni 2019 wurde die Versicherte auf die Intensivstation verlegt und dort bis zur Entlassung am 8. August 2019 intensivmedizinisch behandelt. In einer septischen Konstellation mit einem SOFA-Score von mehr als 3 Punkten und CO₂-Retention wurde die antiinfektive Therapie auf Meropenem ausgeweitet. Da eine nicht-invasive Beatmung (NIV) über ein Maskensystem die respiratorische Azidose nicht zu beheben vermochte, wurde die Versicherte am 16. Juni 2019 um 17:00 Uhr intubiert. Die maschinelle Beatmung hatte bereits am 15. Juni 2019 um 21:15 Uhr begonnen; in der Folge erfolgte die invasive Beatmung zunächst über einen Tubus, später bis zum 8. August 2019 über eine Trachealkanüle.

Das Weaning gestaltete sich aufgrund der Schwere der Erkrankung, der bestehenden Adipositas sowie zeitweiliger Incompliance bei deliranten Phasen der Versicherten als erheblich erschwert. Ab dem 28. Juli 2019 konnte die Versicherte schrittweise an Spontanatmungsphasen herangeführt werden; am 6. August 2019 verbrachte sie bereits zwölf Stunden an der sogenannten „feuchten Nase“. Nächtlich wurde die Versicherte bei ansteigenden CO₂-Werten auf CPAP/ASB umgestellt. Eine ausreichende Schluckfähigkeit bestand während des gesamten stationären Aufenthalts nicht, sodass die Ernährung über eine Magensonde erfolgte. Die Versicherte wurde am 8. August 2019 zur Fortsetzung des Weanings verlegt.

Für die stationäre Behandlung vom 9. Juni 2019 bis zum 8. August 2019 stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnung vom 10. September 2019 auf Basis der DRG A07C zuzüglich Zusatzentgelten (ZE) einen Gesamtbetrag in Höhe von 103.937,70 € in Rechnung, den die Beklagte zunächst beglich. Die Klägerin kodierte für den Behandlungszeitraum insgesamt 1.284 Beatmungsstunden.

Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Prüfung. Mit Prüfanzeige vom 19. September 2019 wurde u. a. die Korrektheit der abgerechneten Beatmungsstunden zur Überprüfung gestellt (Prüffrage 14: Korrektheit der Beatmungsstunden, methodische Entwöhnung i.S.d. BSG-Entscheidung B 1 KR 18/17, korrekte Berücksichtigung beatmungsfreier Intervalle). Mit Schreiben vom 29. September 2019 forderte der MDK die Klägerin zur Vorlage der maßgeblichen Behandlungsunterlagen auf; die Beatmungsprotokolle waren dabei als beizubringende Unterlagen benannt. Die Klägerin übersandte die Unterlagen am 1. November 2019 in Papierform in zwei Leitz-Ordnern. Die dem MDK übersandte Version trägt auf S.3 auf dem Formblatt für die Übersendung an den MDK (Antwortschreiben für die Übersendung von Befundunterlagen an den MDK) den handschriftlichen Eintrag „Ersatzakte T 22.11.19″.

In seinem Gutachten vom 19. Januar 2020 gelangte der MDK zu dem Ergebnis, dass lediglich 863 dokumentierte Beatmungsstunden anerkannt werden könnten. Beatmungsprotokolle seien nur für den Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis zum 22. Juli 2019 (0:00 Uhr) vorgelegt worden.

Das Gutachten enthält unter der Überschrift „Vorhandene Unterlagen“ folgenden Eintrag: „Beatmungsprotokoll 15.06.2019 – 22.07.2019 (unvollständig)“.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach MDK-Auffassung die DRG A09B abzurechnen sei, und forderte sie zur Übermittlung korrigierter Datensätze bis zum 12. Februar 2020 sowie zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 17.754,14 € auf.

Mit Schreiben vom 3. März 2020 widersprach die Klägerin und trug vor, dass nach ihrer Dokumentation sämtliche Beatmungsprotokolle an den MDK übersandt worden seien. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, warum diese nicht vollständig beim MDK angekommen sein sollten. Auf die Fortsetzung des Weanings nach Verlegung verweise bereits der Entlassungsbrief, der dem MDK ebenfalls vorgelegen habe. Die Klägerin bat um die Möglichkeit einer erneuten Übersendung der vollständigen Beatmungsprotokolle. Ungeachtet dessen verrechnete die Beklagte einen Betrag von 8.322,89 € in zwei Schritten am 28. Februar 2020 in Höhe von 4.038,88 € sowie am 8. Mai 2020 in Höhe von 4.284,06 €. Ausweislich der Verwaltungsakte sind weitere Verrechnungen für die Behandlung der Versicherten bis zu einem Betrag von 17.754,14 € erfolgt. Am 22. November 2021 hat die Klägerin Klage zu dem Sozialgericht Stade erhoben.

Sie vertritt die Auffassung, es sei ein Anscheinsbeweis dafür gesetzt, dass die vollständigen Beatmungsprotokolle an den MDK übersandt worden seien. Dieser sei nicht von der Beklagten widerlegt worden; es müsse beim MDK ein organisatorisches Fehlverhalten vorgelegen haben, durch das die Beatmungsprotokolle verloren gegangen seien. Des Weiteren ergebe sich schon aus dem Entlassungsbericht, dass die Beatmung noch bei Entlassung vorgelegen habe und daher nicht wie im Gutachten des MDK berücksichtigt, mit Ablauf des 21. Juli 2019 geendet habe. Der Entlassungsbericht habe dem MDK vorgelegen. Die Unvollständigkeit der Beatmungsprotokolle sei im Übrigen vom MDK bei der Begutachtung selbst erkannt worden. Aus der PrüfvV ergebe sich überdies eine Hinweispflicht für den MDK, die vorliegend verletzt worden sei. Zumindest hätte die Beklagte ein Nachverfahren durchführen müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 8.322,89 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 4.038,88 € seit dem 28. Februar 2020 sowie auf einen Betrag von 4.284,06 € seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Verrechnung für rechtmäßig und stützt sich auf das MDK-Gutachten vom 19. Januar 2020, wonach die vollständigen Beatmungsprotokolle nicht vorgelegen hätten und daher lediglich 863 Beatmungsstunden anerkennungsfähig seien.

Das Gericht hat die vollständigen Behandlungsunterlagen beigezogen. Ein im Klageverfahren eingeholtes ergänzendes Gutachten des MDK vom 7. November 2023 bestätigte nach Vorlage der vollständigen Patientenakte die von der Klägerin abgerechneten 1.284 Beatmungsstunden. Ferner korrigierte sie die Zahl der aus der bei dem MDK im Begutachtungsverfahren ersichtlichen Beatmungsstunden auf 873, nachdem das Gericht noch das Beatmungsprotokoll für den 22. Juli 2019 – an anderer Stelle der Patientenakte als die übrigen Protokolle – aufgefunden hatte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Statthafte Klageart für den vorliegend verfolgten Vergütungsanspruch ist die echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG); stRspr, vgl zB BSGE 90,1; BSGE 100, 164).

Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruches ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) iVm § 7 Satz 1 Nr 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) sowie § 17b KHG. Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses entsteht kraft Gesetzes unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und wirtschaftlich und erforderlich im Sinne von § 39 SGB V ist. Auf den Vergütungsanspruch wurde von der Beklagten mit Erfüllungswirkung gezahlt. In Höhe des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruches stand der Beklagten allerdings ein Erstattungsanspruch wegen Überzahlung zu. Mit diesem erklärte sie wirksam die Aufrechnung gegen weitere unstreitige, und daher hier nicht zu prüfende (BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 14/11 R, juris) Forderungen. Nicht zu beurteilen war dabei die Differenz zwischen dem Rückforderungsbetrag gemäß der Verwaltungsakte der Beklagten (17.754,14 €) und dem klägerseits geltend gemachten Betrag. Nicht nur die Leistungsentscheidung weist den vorgenannten höheren Betrag aus, auch enthält die Verwaltungsakte der Beklagten mehrere Verrechnungsschreiben, in denen Teilbeträge mit einer Gesamtsumme von 17.754,14 € für den hier streitigen Aufenthalt der Versicherten verrechnet wurden.

Der Erstattungsanspruch ergibt sich daraus, dass die Klägerin lediglich die DRG A09B abrechnen konnte, und nicht die höher bewertete DRG A07C. Zu berücksichtigen waren lediglich 873 Beatmungsstunden. Dabei steht spätestens seit dem Gutachten des MDK im gerichtlichen Verfahren vom 7. März 2023 außer Zweifel, dass die Klägerin die von ihr abgerechneten 1284 Beatmungsstunden tatsächlich erbracht hat. Der MDK hat dies anhand der im Verfahren vorgelegten Patientenakte bestätigt.

Dennoch können lediglich 873 Beatmungsstunden für die Vergütung zu Grunde gelegt werden. Die Klägerin ist mit dem Nachweis weiterer Beatmungsstunden präkludiert. Die Präklusion ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 2 bis 9 Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c SGB V (PrüfvV) idF ab 2016. Die Regelung bestimmt:

Bei einer Prüfung im schriftlichen Verfahren kann der MDK die Übersendung von Kopien der Unterlagen verlangen, die er zur Beurteilung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung benötigt. Dabei kann sowohl der MDK die angeforderten Unterlagen konkret benennen als auch das Krankenhaus die aus seiner Sicht zur Erfüllung des konkreten Prüfauftrages erforderlichen Unterlagen ergänzen. Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. Die vom MDK angeforderten und gegebenenfalls vom Krankenhaus ergänzten Unterlagen müssen dem MDK innerhalb der Frist des Satzes 4 zugegangen sein. Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen, hat das Krankenhaus einen Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag. Liefert das Krankenhaus die erforderlichen Unterlagen innerhalb von weiteren 6 Wochen nach, wird das Prüfverfahren fortgesetzt, sofern das Krankenhaus vor der Nachlieferung die Krankenkasse informiert und für die Fortsetzung des Prüfverfahrens eine Pauschale in Höhe von 300 Euro an die Krankenkasse entrichtet hat. Nach Ablauf der Frist von Satz 7 ist eine Übersendung von Unterlagen durch das Krankenhaus ausgeschlossen. Ein Anspruch auf den dann noch strittigen Rechnungsbetrag besteht nicht.

Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 43/20 R, juris, Rn. 22, entschieden, dass die Unerweislichkeit, dass die Unterlagen des Krankenhauses dem MDK fristgerecht zugegangen sind, nach dem allgemeinen Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Krankenhauses geht, in dessen Verantwortungssphäre die Übermittlung der Unterlagen fällt. Einschränkend hat das BSG in demselben Urteil, aaO, Rn. 25, ausgeführt, dass die materielle Präklusionswirkung nicht eintritt, wenn die verspätete Übersendung der Unterlagen auf Umständen beruht, die das Krankenhaus nicht zu vertreten hat, wobei es auch hierfür die Beweislast trägt. Diese im Urteil, aaO, zur PrüfvV 2014 getätigte Rechtsauslegung hat das BSG auch auf die PrüfvV 2016 übertragen.

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin die Beatmungsprotokolle nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist vollständig an den MDK übermittelt. Der Fristlauf iR von § 7 PrüfvV wurde ausgelöst, da der MDK in der Anforderung vom 29. September 2019 die Beatmungsprotokolle als zu übersendende Unterlagen benannt hatte. Es ist lediglich nachgewiesen, dass die Klägerin die Beatmungsprotokolle für den Zeitraum vom 15. Juni 2019 bis einschließlich 22. Juli 2019, auf die Anforderung vom 29. September 2019 zur Begutachtung bei dem MDK vorgelegt hat. Dies ergibt sich aus der Patientenakte, die bei der Erstellung des Gutachtens durch den MDK vorgelegen hat und – wahrscheinlich nach der Erstellung des Gutachtens – digitalisiert worden ist. Es spricht kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Klägerin alle Beatmungsprotokolle übersandt hat. Durch den Vermerk „ganze Akte ab“ in der Dokumentation der Klägerin wird noch nicht der Anschein gesetzt, dass die Klägerin tatsächlich sämtliche Unterlagen und auch alle Behandlungsprotokolle beigefügt hat. Nachgewiesen ist auch eingedenk dieses Vermerks lediglich, dass die Klägerin zwei Leitz-Ordner an den MDK übermittelt hat, nicht aber, was deren Inhalt war. Im Übrigen wurde ausweislich der dem MDK übersandten Akte, S. 3, die „Ersatzakte“ übermittelt. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Eintrag von der Klägerin getätigt wurde. Dafür spricht, dass das mit gleicher Handschrift darunter vermerkte Datum „T:22.11.2019″ sieben Wochen nach der Unterlagenanforderung durch den MDK vom 29. September 2019 lag und damit den Zeitpunkt der spätestmöglichen Versendung an den MDK für die Fristenkontrolle bezeichnete. Zudem liegt die Erstellung einer Ersatzakte bei der Klägerin auch deshalb nahe, weil nach ihrer Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zum damaligen Zeitpunkt die Patientenakte teilweise digital und teilweise in Papier geführt wurde. Um nach Übersendung an den MDK selbst noch die medizinischen Unterlagen vollständig vor Ort zu behalten, waren Kopien der auf Papier erstellten Dokumente erforderlich. Vor diesem Hintergrund kommt dem Vermerk „Ganze Akte ab“ nicht die Beweiskraft zu, die die Klägerin ihm beimessen möchte.

Dass das Fehlen weiterer Behandlungsprotokolle bei der Begutachtung auf einem Organisationsverschulden des MDK beruht, ist ebenfalls nicht nachweisbar. Der Vergleich der beiden Fassungen der Patientenakten lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beatmungsprotokolle dem MDK übersandt worden waren und erst dort verlorengingen. Ein Vergleich von Aufbau und Inhalt der beiden Fassungen der Patientenakte lässt kein Muster erkennen, das nahelegt, dass die Unvollständigkeit vom MDK verursacht worden ist. Die bei dem MDK digitalisierte Patientenakte weist 1002 Seiten auf, die im Verfahren vorgelegte Akte besteht aus 1425 Seiten, ist also deutlich umfangreicher. Eine Paginierung für die wie dargelegt gemischt digital und analog geführte Patientenakte ist nicht vorhanden. Schon deswegen belegt der Umstand, dass die Anordnung der Unterlagen der unterschiedlichen Themenkomplexe (zB Labor, Pflegebericht, Beatmungsprotokolle, Intensivkurve) komplett verschieden ist, nicht, dass diese Unterschiede – insbesondere das teilweise Fehlen der Beatmungsprotokolle – auf einem Verhalten des MDK beruhen. Während die Beatmungsprotokolle in der bei dem MDK vorgelegten Akte auf den Seiten 313-349 enthalten sind, d. h. am Ende des ersten Drittels. In der Patientenakte aus dem Gerichtsverfahren finden sich diese Unterlagen ganz am Ende, auf den Seiten ab 1.357. Die Reihung in Leserichtung ist in beiden Fassungen unterschiedlich (datumsmäßig aufsteigend bzw. absteigend), ebenso die vor und nach den Beatmungsprotokollen enthaltenen Unterlagen. In der Patientenakte des MDK folgen Radiometerberichte, in der dem Gericht vorgelegten Version ein Bericht des Beatmungszentrums Hamburg-Harburg. Unerfindlich bleibt nach alledem auch, warum in der bei dem MDK vorhandenen Patientenakte ein einzelnes Beatmungsprotokoll (vom 22. Juli 2019) an ganz anderer Stelle, auf S. 226, vorhanden ist – dies zwischen dem Pflegebericht für den 13. und den 14. Aufenthaltstag. Festzustellen ist bei allen Unterschieden nur, dass sich die beiden Fassungen nicht dem Inhalt der einzelnen Unterlagen nach, aber in Umfang und Anordnung ganz erheblich unterscheiden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein Organisationsverschulden des MDK vorliegt bzw. dass die Klägerin die Nichtvorlage der Beratungsprotokolle nicht zu vertreten hat. Es bleibt genauso wahrscheinlich, dass die Zusammenstellung der Akte bei der Klägerin fehlerhaft erfolgte. Dafür könnte auch die Überlegung sprechen, dass 1425 Seiten bei einer Kapazität eines Leitz-Ordners von bis zu 600 Seiten (https://www.leitz.com/de-de/products/ordner-und-ordnungsmittel/ordner/) nur schwer in zwei Leitz-Ordner passen. Weitere Ermittlungsansätze hierzu sieht das Gericht nicht.

Der Entlassungsbericht kann die Beatmungsprotokolle nicht ersetzen. Im Entlassungsbericht mag zwar erkennbar sein, dass eine Beatmung bis zur Entlassung stattgefunden hat. Der Umfang und der Ablauf der Beatmung sind anhand des Entlassungsberichts aber nicht beurteilbar. Vorliegend hatte das Weaning bei der Klägerin schon begonnen, die Versicherte wurde zu dessen Fortsetzung verlegt. Dementsprechend zeigt das Gutachten des MDK vom 19. Januar 2020, dass aus den Protokollen für jeden Beatmungstag auch die Beatmungspausen erhoben und geprüft wurde, ob sie auf die Beatmung anzurechnen sind. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Dezember 2019, B 1 KR 18/17 R, juris) zur Berechnung der Beatmungsstunden anhand der DKR 1001, wonach ein Krankenhaus für die Vergütung der Zeit maschineller Beatmung Versicherter Zeiten beatmungsfreier Spontanatmung nur in Phasen gezielter methodischer Entwöhnung nach Gewöhnung an maschinelle Beatmung einbeziehen darf. Der Entlassungsbericht enthält notwendigerweise nicht derart detaillierte Informationen, erst recht nicht für jeden Tag mit Beatmung.

Soweit das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in der Entscheidung vom 17. Dezember 2021, L 16/4 KR 18/20, juris, Rn. 45, die Auffassung vertreten hat, dass eine in § 7 Abs 2 PrüfvV beschriebene Nachlieferung von Unterlagen voraussetze, dass das Krankenhaus überhaupt Kenntnis von fehlenden Dokumenten hat und nicht davon ausgeht, dass sämtliche angeforderten und erforderlichen Unterlagen vorliegen, hält das Gericht dies nicht für anwendbar. Die von dem LSG entschiedenen Konstellation befasst sich der Sache nach mit der Übermittlung von Unterlagen in einem Nachverfahren (auch wenn die Vorschriften der PrüfvV für das Erstverfahren geprüft werden, kritisch hierzu Knispel, jurisPR-SozR 2/2022 Anm. 2). Ein solches Nachverfahren hat vorliegend nicht stattgefunden. Die Durchführung eines Nachverfahrens gemäß § 9 PrüfvV war vorliegend auch nicht verpflichtend. Auch wenn der MDK die Unvollständigkeit der Beratungsprotokolle bemerkt und vermerkt hatte, bleibt das Prüfverfahren gemäß § 9 Satz 2 PrüfvV freiwillig. Ohnehin gilt, dass nach Satz 1 der Vorschrift Basis des Nachverfahrens nur die bis zum Ende der MDK-Begutachtung übermittelten Daten und Unterlagen sind, das Nachverfahren also gerade keine Nachreichung fehlender Unterlagen ermöglicht.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, weil den MDK hinsichtlich der Unvollständigkeit der Beatmungsprotokolle eine Hinweispflicht traf. Zweifelsohne ist eine solche Hinweispflicht dem Grunde nach vorstellbar, wenn der MDK die Unvollständigkeit von Unterlagen bemerkt. Das BSG betont in ständiger Rechtsprechung, dass im Verhältnis der Krankenhäuser zu Krankenkassen zueinander das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gilt (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009, B 1 KR 11/09 R, juris). Allerdings waren in dem Zeitpunkt, in dem das Fehlen der Beatmungsprotokolle auffiel, die Fristen von § 7 Abs. 2 PrüfvV wie dargelegt bereits abgelaufen. Die Begutachtung erfolgte mehr als acht Wochen nach Anforderung der Unterlagen. Eine Verlängerung um sechs weitere Wochen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 PrüfvV ist nicht erfolgt. Ein entsprechender Antrag konnte denklogisch ohnehin nur gestellt werden, nachdem die Klägerin Kenntnis von der Unvollständigkeit der Unterlagen erlangt hatte. Im Übrigen wäre aber auch eine – wie auch immer – auf 14 Wochen verlängerte Frist bereits verstrichen gewesen. Die Klägerin hätte die Fristen des § 7 PrüfvV demnach auch bei Erteilung eines Hinweises durch den MDK nicht mehr einhalten können. Die PrüfvV enthält ersichtlich keine Regelung für eine Nachreichung von Unterlagen für den wohl am häufigsten auftretenden Fall, dass die Unvollständigkeit der Patientenakte erst im Rahmen der Begutachtung, nach Ablauf der Vorlagefristen, auffällt. Das Gericht ist nicht befugt, bei Fehlen einer Regelung in der PrüfvV unter Rückgriff auf Billigkeitserwägungen eine Nachreichungsmöglichkeit zu Gunsten des Krankenhauses für den Fall zu schaffen, dass die Unvollständigkeit von Unterlagen erst nach Ablauf der Vorlagefristen offenbar wird. Eine andere Handhabung würde letztlich die niedergeschriebenen Präklusionsfristen des § 7 PrüfvV unterlaufen. Die Fristen schaffen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 10. November 2021, B 1 KR 16/21 R, juris Rn. 25) einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Anspruch des Krankenhauses auf vollständige Vergütung der erbrachten erforderlichen Krankenhausbehandlungen und einem zügigen Abschluss des Prüfverfahrens und damit der Rechtssicherheit. Der Streitstoff für die Überprüfung der Abrechnung des Behandlungsfalls soll vollständig gebündelt und deren Abschluss insgesamt beschleunigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. § 193 SGG ist nicht anwendbar, da die Beteiligten in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG nicht privilegiert sind. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.