Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 B 73/08 KR

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Beschluss vom 05.01.2009 (nicht rechtskräftig)

  • Sozialgericht Hannover S 38 KR 536/08
  • Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 B 73/08 KR

Es wird bestimmt, dass das Sozialgericht Hannover das zuständige Gericht ist.

Gründe:

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Bestimmung des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts nach § 58 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie verlangt von der beklagten Krankenkasse die Zahlung von weiteren 630,00 EUR für die vom 29. Mai bis 1. Juni 2007 erfolgte stationäre Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten F …

Die Beklagte hatte den von der Klägerin in Rechnung gestellten Betrag zunächst vollständig überwiesen. Später forderte die Beklagte jedoch einen Teilbetrag in Höhe von 621,11 EUR zurück, weil nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) die Versicherte G. nicht erst am 1. Juni 2007, sondern bereits am Folgetag der Operation (30. Mai 2007) aus dem Krankenhaus hätte entlassen werden können. Somit sei die bereits gezahlte Krankenhausvergütung teilweise zurückzuerstatten. In der Folgzeit verrechnete die Beklagte diesen von ihr geltend gemachten Rückforderungsanspruch mit Forderungen der Klägerin aus anderen Behandlungsfällen.

Mit der am 18. April 2008 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des durch Aufrechnung nachträglich einbehaltenen Teilbetrags von 630,00 EUR.

Das SG Oldenburg hat die Klage mit Beschluss vom 22. Juli 2008 an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 57a Abs. 3 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung das SG Hannover das für den vorliegenden Rechtsstreit zuständige Gericht sei.

Das SG Hannover hat sich mit Beschluss vom 2. September 2008 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen.

II.

Für das Hauptsacheverfahren S 38 KR 536/08 ist das Sozialgericht Hannover örtlich zuständig.

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist das gemeinsame nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, wenn sich in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (sog. negativer Kompetenzkonflikt).

Auch im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist die Bindungswirkung des zuerst ergangenen Verweisungsbeschlusses zu beachten (§ 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Diese Bindungswirkung sichert den Anspruch der Rechtssuchenden auf effektiven Rechtsschutz und verhindert sog. “Kettenverweisungen”. Dementsprechend ist in aller Regel dasjenige Gericht als das zuständige Gericht zu bestimmen, an welches zuerst verwiesen wurde (hier: SG Hannover). Eine hiervon abweichende Zuständigkeitsbestimmung darf nur dann erfolgen, wenn sich der Verweisungsbeschluss als willkürlich bzw. grob verfahrensfehlerhaft darstellt oder wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGG vorliegen (vgl. im Einzelnen: BSG, Beschluss vom 13. Oktober 1981 – 1 S 12/81; Beschluss vom 25. Oktober 2004 – B 7 SF 20/04 S; Groß in: HK-SGG, 3. Auflage 2008, § 58 Rn 9; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 58 Rn 2f und § 98 Rn 9; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, II Rn 99; Danckwerts in: Hennig, SGG, § 58 Rn 6; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 57 Rn 7). Die Bindungswirkung des zuerst ergangenen Verweisungsbeschlusses entfällt nach allgemeiner Meinung auch dann, wenn dieser gegen den Grundsatz der sog. perpetuatio fori verstößt (BSG, Beschluss vom 8. Mai 2007 – B 12 SF 3/07 S, SozR 4-1500 § 57 Nr. 2; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 98 Rn 9a).

Im vorliegenden Fall entfaltet der Verweisungsbeschluss des SG Oldenburg Bindungswirkung, da keiner der o.g. Ausnahmefälle vorliegt. Die Verweisung erweist sich vielmehr als rechtlich zutreffend.

Der 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat bereits mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 (L 4 B 79/08 KR) entschieden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation das SG Hannover örtlich zuständig ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat aus folgenden Gründen an:

Nach § 57a Abs. 3 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 – SGGArbGGÄndG) ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. Da diese Vorschrift bereits am 1. April 2008 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 5 SGGArbGGÄndG), gilt sie auch für die im vorliegende, am 18. April 2008 eingeleitete Klageverfahren.

Die Klage betrifft einen Vertrag auf Landesebene i.S.d. § 57a Abs. 3 SGG, nämlich den gemäß § 112 SGB V zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft einerseits und dem AOK-Landesverband Niedersachsen, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen, dem IKK-Landesverband Niedersachsen, der Bundesknappschaft -Verwaltungsstelle Hannover-, der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Krankenkasse, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. -Landesvertretung Niedersachsen- und dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. -Landesvertretung Niedersachsen- andererseits abgeschlossenen Vertrag vom 1. November 1992 (Nds. Sicherstellungsvertrag). Aus der Gesetzesbegründung zu § 57a Abs. 3 SGG ergibt sich zudem zweifelsfrei, dass Absatz 3 – anders als die Absätze 1 und 2 – nicht ausschließlich für vertragsärztliche Streitigkeiten gilt, sondern auch für andere Vertragsangelegenheiten. Schließlich wurde die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung gerade damit begründet, dass die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 57a Abs. 3 SGG a.F. auf Vertragsarztangelegenheiten (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – B 7 SF 6/04 S, SozR 4–1500 § 57a Nr. 2 SGG) in Zukunft nicht mehr gelten soll (vgl. BR-Drucks. 820/07 S. 20).

Der erkennende Senat stimmt dem 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 11. Dezember 2008, a.a.O.) auch insoweit zu, dass es sich bei einem Vergütungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse um eine Vertragsstreitigkeit i.S.d. § 57a Abs. 3 SGG handelt. Hierzu hat der 4. Senat zutreffend ausgeführt, dass die §§ 108 ff. SGB V zwar eine grundsätzliche Vergütungspflicht der Krankenkassen als selbstverständlich voraussetzen, wenn ein gesetzlich Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt wird und die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, B 3 KR 33/99 R, SozR 3-2500 § 112 Nr. 1). Welche Bedingungen jedoch bei der Aufnahme und Entlassung der Versicherten, bei der Kostenübernahme, der Entgeltabrechnung sowie der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung erfüllt sein müssen, damit ein konkreter Vergütungsanspruch im Einzelfall entsteht, regelt der Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Auch der zu den Bereichen des § 112 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 4 und 5 SGB V abgeschlossene Nds. Sicherstellungsvertrag regelt die Pflichten, die von Krankenhaus und Krankenkasse bei der Krankenhausbehandlung eines gesetzlich versicherten Patienten zu beachten sind und von deren Einhaltung der Vergütungsanspruch abhängen kann. Im Nds. Sicherstellungsvertrag werden die Bedingungen im Einzelnen geregelt, die erfüllt sein müssen, damit im konkreten Behandlungsfall ein Vergütungsanspruch entstehen kann. Hierzu gehören z.B. die Bedingungen bei der Krankenhausaufnahme eines Versicherten, die Einzelheiten der Kostenübernahme (§ 4 Nds. Sicherungsvertrag) und der Zahlung einschließlich des Zinsanspruches (§ 13 Nds. Sicherungsvertrag).

In Übereinstimmung mit dem 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 11. Dezember 2008, a.a.O.) hält auch der erkennende Senat den Anwendungsbereich des § 57a Abs. 3 SGG nicht auf bestimmte Vertragsangelegenheiten wie z.B. den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen beschränkt. Vielmehr erstreckt sich der Anwendungsbereich u.a. auch auf die vorliegend streitbefangene Krankenhausvergütung, da der Wortlaut des § 57a Abs. 3 SGG keine anderslautende Einschränkung enthält. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen eine solche Beschränkung, denn die BSG-Entscheidung, die Anlass für die zum 1. April 2008 erfolgte Gesetzesänderung war, betraf ebenfalls einen Krankenhausvergütungsanspruch betraf (BSG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – B 7 SF 6/04 S, SozR 4–1500 § 57a Nr. 2; vgl. im Einzelnen zur Gesetzgebungsgeschichte: Beschluss des 4. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2008, a.a.O., S. 5f.).

Nach alledem hat das SG Oldenburg das Verfahren rechtsfehlerfrei an das SG Hannover, in dessen Bezirk die niedersächsische Landesregierung ihren Sitz hat, verwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 58 SGG lediglich um einen sog. Zwischenstreit, nicht jedoch um einen eigenen Rechtszug handelt. Das Gerichtskostengesetz (GKG) enthält für das Verfahren nach § 58 SGG dementsprechend auch keinen gesonderten Gebührentatbestand (vgl. Teil 7 der Anlage 1 zum GKG). Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten stellt das Verfahren nach § 58 SGG ebenfalls lediglich einen Teil des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens dar, der nicht gesondert zu vergüten ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).